Ausblick von der Baustelle des Four in Frankfurt am Main

Die drei Säulen des Baurechts

Die Bauvorschriften in Hessen kompakt zusammengefasst: Alle Informationen zum Bauordnungsrecht, zum Bauplanungsrecht sowie zum Baunebenrecht, zur Einführung des digitalen Baugenehmigungsverfahrens und die Ergebnisse der Kommission "Innovation im Bau" für Bürgerinnen und Bürger sowie für Fachplanerinnen und Fachplaner.

Säule 1 Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht gewährleistet durch konkrete baulich-technische Anforderungen an bauliche Anlagen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen und insbesondere, dass Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Die Hessische Bauordnung regelt zudem die erforderlichen Verfahren.

Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern. Die Hessische Bauordnung wird vom Hessischen Landtag beschlossen. Die hierauf beruhenden Verordnungen werden von der Landesregierung oder dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW) herausgegeben. Für den Vollzug des Bauordnungsrechts sind die Bauaufsichtsbehörden als Verwaltungsbehörden zuständig.

Bauaufsichtsbehörden

Bauaufsichtsbehörden sind die Behörden, die die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften überwachen. Sie sind ermächtigt, nähere Anforderungen oder Durchführungsbestimmungen in Form von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften festzulegen. Des Weiteren sind sie Ordnungsbehörde und können bei Verstößen gegen das Baurecht einschreiten.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bauaufsicht verteilen sich auf drei Ebenen.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum ist nicht befugt, Bürgerinnen und Bürger in ihren Rechtsangelegenheiten zu beraten und konkrete Sachverhalte rechtlich zu bewerten. Es wird als oberste Bauaufsichtsbehörde nur im allgemeinen öffentlichen Interesse sowie insbesondere im Rahmen der Fachaufsicht über die nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden (Regierungspräsidien und untere Bauaufsichtsbehörden) tätig. Für Anfragen zu einem konkreten Bauvorhaben steht Ihnen die für Sie zuständige untere Bauaufsicht zur Verfügung, die im Einzelfall auch Fragen allgemeiner Art (z.B. zu notwendigen Abständen von Gebäuden) beantworten kann. Für Fachaufsichtsbeschwerden gegen Handlungen der unteren Bauaufsichtsbehörden sind in Hessen grundsätzlich die - direkt übergeordneten - oberen Bauaufsichtsbehörden zuständig.

Wenden Sie sich daher bitte zunächst an das zuständige Regierungspräsidium.

Eine Übersicht über die in Hessen zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte und Landkreise) und oberen Bauaufsichtsbehörden (Regierungspräsidien) erhalten Sie unten.

Bitte beachten Sie, dass durch die Bauaufsichtsbehörden keine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgen kann. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere der Anwaltschaft, vorbehalten.

Die Bauaufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Hierzu führen sie bauaufsichtliche Zulassungs- und Genehmigungsverfahren durch und können im Einzelfall nähere Anforderungen festlegen. Bei Baurechtsverstößen sind sie befugt, repressiv einzuschreiten.

In Hessen teilt sich der Verwaltungsaufbau der Bauaufsichtsbehörden auf drei Ebenen auf: Die unteren Bauaufsichtsbehörden, die oberen Bauaufsichtsbehörden und die oberste Bauaufsichtsbehörde.

Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten unterscheiden sich je nach Ebene voneinander: 

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind bei den Landkreisen, kreisfreien Städten oder anderen Städten, denen die Bauaufsicht durch eine Sonderregelung übertragen worden ist, angesiedelt.

Sie sorgen dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Hiervon erfasst sind Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen.

Hierzu zählen:

  • Beratung von Bauherrschaften und Planern im Vorfeld einer Genehmigung
  • Erteilung von Baugenehmigungen und Beantworten von Bauvoranfragen (Bauvorbescheid),
  • Prüfung von bautechnischen Nachweisen und Überwachung von Baumaßnahmen, sofern diese Aufgabe nicht von Nachweisberechtigten oder Sachverständigen wahrgenommen wird,
  • Bauüberwachung einschließlich Bauzustandsbesichtigung fertig gestellter baulicher Anlagen,
  • Ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Bauordnungsrecht, insbesondere zur Abwehr von Gefahren, die durch bauliche Anlagen entstehen,
  • Führung des Baulastenverzeichnisses,
  • Prüfung von Sonderbauten (wiederkehrende Prüfungen),
  • Mitwirkung bei der Gefahrverhütungsschau,
  • Bearbeitung von Widersprüchen,
  • Erstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem § 7 Abs. 4 WEG.

Die Bauaufsichtsbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der unteren Bauaufsichtsbehörden.

Bitte beachten Sie, dass durch die unteren Bauaufsichtsbehörden keine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgen kann. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere der Anwaltschaft, vorbehalten.

 

Die Aufgaben der oberen Bauaufsichtsbehörden werden bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel wahrgenommen. Wesentliche Aufgaben der oberen Bauaufsichtsbehörden sind:

  • Rechts- und Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte und Landkreise)
  • Marktüberwachung von Bauprodukten mit CE-Kennzeichen
  • Zustimmung im Einzelfall im Bereich Brandschutz (Bauprodukte)
  • Fachaufsicht über und Anerkennung von Prüfingenieuren bzw. Prüfämtern für Baustatik
  • Bearbeitung von Fachaufsichtsbeschwerden gegen Handlungen der unteren Bauaufsichtsbehörden

Bitte beachten Sie, dass durch die oberen Bauaufsichtsbehörden keine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgen kann. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere der Anwaltschaft, vorbehalten.

Regierungspräsidium DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster

- Abteilung III, Dezernat III 31.2 -
Wilhelminenstraße 1 - 3, 64278 Darmstadt
Tel: 06151 12-0, Fax: 06151 12-5816, E-Mail: Obere.Bauaufsicht@rpda.hessen.de 

Regierungspräsidium GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster

- Abteilung III, Dezernat 32 -
- Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr -
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7, 35390 Gießen
Tel: 0641 303-0, Fax: 0641 303-2309, E-Mail: obere.bauaufsicht@rpgi.hessen.de 

Regierungspräsidium KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster

- Abteilung II, Dezernat 21 -
Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel
Tel: 0561 106-0, Fax: 0561 106-1642, E-Mail: ObereBauaufsicht@rpks.hessen.de 

 

Die Aufgaben der obersten Bauaufsichtsbehörde werden im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr Wohnen und ländlichen Raum durch die Referate VII 3 - Baurecht - und VII 4 - Bautechnik - wahrgenommen. Wesentliche Aufgaben der obersten Bauaufsichtsbehörde sind:

  • Erlass von Verordnungen auf der Grundlage des Bauordnungsrechts
  • Erlass von Verwaltungsvorschriften (Vollzugsregelungen) und die Einführung technischer Baubestimmungen
  • Zulassung neuer Bauarten, Baustoffe und Bauteile nach §§ 17 und 23 HBO, außer in den Bereichen Brandschutz und Technische Gebäudeausrüstung
  • Fachaufsicht über die oberen Bauaufsichtsbehörden (Regierungspräsidien) und unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte und Landkreise)
  • Bearbeitung von Fachaufsichtsbeschwerden gegen Handlungen der oberen Bauaufsichtsbehörden 

Bitte beachten Sie, dass durch die oberste Bauaufsichtsbehörden keine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgen kann. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere der Anwaltschaft, vorbehalten.

Kontakt:

Ihre Anfrage:

E-Mail schreiben an das Postfach der obersten Bauaufsicht

Hessische Bauordnung HBO

und auf ihr beruhende Vorschriften sowie Handlungsempfehlungen

Hier finden Sie den Link zur aktuellen Gesamtausgabe der Hessischen Bauordnung (HBO) und weitere Informationen.

Die HBO-Broschüre stellen wir als Download zum Ausdrucken zur Verfügung. Bitte beachten Sie das Datum der jeweiligen Ausgabe. 

Über den unten eingefügten Link "Zum Landtaginformationssystem - Gesetzesdatenbank" können Sie eine Übersicht mit allen Versionen der HBO seit 1957 abrufen. Klicken Sie „Gesetzesdatenbank“ an und geben den Begriff „Bauordnung“ in das erste Eingabefeld der Suchmaske ein. Daraufhin öffnet sich eine Übersicht mit allen Versionen der HBO ab 1957. Durch Anklicken der jeweiligen gewünschten Version können Sie die Änderungsinformationen abrufen.

Mit den Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Hessischen Bauordnung (HE-HBO) werden Erläuterungen und Hinweise zu wesentlichen Fragen des Hessischen Baurechts gegeben. Sie beziehen sich auf die HBO in der Fassung vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und sollen die Bauaufsichtsbehörden, Gemeinden und am Bau Beteiligten beim Vollzug und der Planung unterstützen sowie zu einem einheitlichen Beurteilungs- und Handlungsmaßstab beitragen.

Aufgrund der umfangreichen Novelle der HBO sowie der anschließenden Anpassungen, wurden die HE-HBO zum 1. April 2024 nunmehr vollständig überarbeitet und ersetzen die bisherigen HE-HBO mit Stand vom 1.Oktober 2014. Die Broschüre HE-HBO finden Sie nachfolgend als PDF-Dokument zum Download.

Hinweise und Erlasse bezüglich der Unterbringung von Flüchtlingen und zur Teilungsgenehmigung finden Sie ebenfalls in diesem Bereich.

Den Downloadbereich BVErl, BAB sowie Informationen und Links zur Bautätigkeitsstatistik

Die Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (kurz: Feuerungsverordnung oder FeuV) regelt alle Anforderungen an den Betrieb und die Aufstellung von Feuerstätten, die für die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung eingesetzt werden.

Ziel der Feuerungsverordnung ist es, einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Anlagen zu gewährleisten. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass weder durch die eingesetzten Brennstoffe, noch durch die benötigte Verbrennungsluft oder die im Betrieb entstehenden Abgase gesundheitsgefährdende Situationen entstehen.

Die Zuständigkeit für Anforderungen an Feuerungsanlagen liegt bei den Ländern. Die Gremien der Bauministerkonferenz haben eine Musterverordnung, die M-Feuerungsverordnung (M-FeuVO) erarbeiten. Hessen sowie auch die anderen Länder orientieren sich bei ihren Feuerungsverordnungen an dieser. Diese fördert einheitliche Länderanforderungen und erleichtert damit die Umsetzung und Abwicklung in der Praxis.

Die Feuerungsverordnung wurde 2020 novelliert und ist seit dem 1. Februar 2021 in Kraft. Neu ist u. a., dass für Pelletlager Vorschriften zur ausreichenden Lüftung vor Betreten aufgenommen wurden, siehe hierzu auch Erlass H-VV TB unter Downloads. Diese gilt auch ab dem 1. Januar 2022 für vor dem 31. Januar 2021 bestehende Pelletlager.

Die Garagenverordnung (GaV) vom 13. Mai 2024 (GVBl. Nr. 18) enthält Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen, die zur Gewährleistung der sicheren Benutzung erforderlich sind.

Die Garagenverordnung ist am 22. Mai 2024 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Die Neufassung der Garagenverordnung erfolgte auf der Grundlage der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Muster-Garagenverordnung - M-GarVO) in der Fassung vom 14. Juli 2022. Sie wurde neu strukturiert und enthält Klarstellungen zur besseren Verständlichkeit und leichteren bzw. einheitlichen Rechtsanwendung. Eine wesentliche Änderung ist z. B. der Systemwechsel von „Rauchabschnitten“ zu „Brandabschnitten“. Des Weiteren wurden neue Regelungen für Objektfunkanlagen, für Sicherheitsstromversorgungsanlagen sowie für Einbauten und technische Anlagen und Klarstellungen aufgenommen.

Mit der HBO-Novelle 2018 wurde die Verpflichtung zur Errichtung von Fahrradabstellplätzen geschaffen. Darüber hinaus sah die Gesetzesänderung auch eine Rechtsverordnung auf Landesebene vor, die die Gestaltung, Größe und Zahl der Abstellplätze regelt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nicht alle Kommunen Satzungen über die Herstellung von Fahrradabstellplätzen haben. Mit der am 28.05.2020 im GVBL veröffentlichten Fahrradabstellplatzverordnung ist das Land seiner Verpflichtung nachgekommen. Die Verordnung trat am 01.11.2020 in Kraft.

Die Anlage zu § 1 der Fahrradabstellplatzverordnung erfasst in einer Tabelle die Richtwerte für die Zahl notwendiger Fahrradabstellplätze. Die Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder und für Sonderfahrräder ist von der Verkehrsquelle abhängig. Die Tabelle orientiert sich in der Struktur und den Richtzahlen an bestehenden und früheren Muster- bzw. kommunalen Satzungen.

Die Verpflichtung zur Schaffung von Fahrradabstellplätzen soll an den örtlichen Bedürfnissen ausgerichtet werden. Bestehen kommunale Regelungen, gehen diese der neuen Verordnung vor. Dies betrifft auch die Zahl der herzustellenden Abstellplätze für Fahrräder. Festsetzungen in einer kommunalen Satzung gehen den Richtwerten der Fahrradabstellplatzverordnung vor. Die Kommunen können jederzeit durch eigene Satzungen andere Regelungen treffen, sofern die örtlichen Bedürfnisse dies erfordern. Die Verordnung kann hierbei als Vorlage und Orientierung für eine eigene kommunale Satzung dienen.

Im „Merkblatt Bauvorschriften“ sind die wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bau- und Städtebaurechts sowie des sogenannten Baunebenrechts in der aktuellen Fassung mit Fundstelle zusammengefasst.

 

Säule 2 Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht wird auch als Städtebaurecht bezeichnet. Für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der bundesrechtlichen Regelungen besteht die Möglichkeit durch Erlasse eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. In Hessen kommen neben den Muster-Einführungserlassen zu den Novellen des Baugesetzbuchs folgende Erlasse, Arbeitshilfen und Hinweispapiere im Bereich des Städtebaurechts zur Anwendung.

Alle derzeit in Hessen zur Anwendung kommenden Dokumente sowie weitere umfassende Informationen finden Sie HIERÖffnet sich in einem neuen Fenster

 

Säule 3 Baunebenrecht

Als Baunebenrecht werden die sonstigen fachgesetzlichen Vorschriften bezeichnet, die nicht unter das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht fallen und im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens, der Bauausführung oder der Bebaubarkeit von Grundstücken relevant sein können. Hierunter fallen z. B. Nachbarrecht (JustizministeriumÖffnet sich in einem neuen Fenster), Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht, sonstiges Umweltrecht (LandwirtschaftsministeriumÖffnet sich in einem neuen Fenster) und Denkmalschutzrecht (Wissenschaftsministerium)Öffnet sich in einem neuen Fenster. In der Regel sind die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften von der Bauherrschaft eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten. Es wird empfohlen, sich gemeinsam mit einem Entwurfsverfasser (z. B. Architekt, Bauingenieur) frühzeitig mit den relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen, um rechtliche Risiken zu minimieren und reibungslose Bauprozesse zu gewährleisten.

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Tipps zur Recherche und nützliche Links

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