Beispiele gemauerter Wände mit Dämmstoffen

Sachverständigenwesen

Nach § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind für Gebäude i.d.R. folgende bautechnische Nachweise erforderlich:

  • Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
  • Vorbeugender Brandschutz
  • Schall- und Wärmeschutz
  • Energieerzeugungsanlagen

Deren Aufstellung bzw. Prüfen und Bescheinigung obliegt zum Teil privatrechtlich tätigen Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen.

Für bestimmte bauliche Anlagen ist im Hinblick eines höheren Risikos eine hoheitliche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde vorgesehen. Diese kann sich dabei im Bereich der Standsicherheit hoheitlich tätiger Prüfberechtigter bedienen.

Die Aufgabenerfüllung wird gewährleistet,

  • unter bestimmten Voraussetzungen, durch die Erstellung der bautechnischen Nachweise und die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch qualifizierte und in Listen eingetragene nachweisberechtigte Personen oder
  • nach näherer Maßgabe der Bauordnung, durch die Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Nachweise sowie der ordnungsgemäßen Bauausführung durch privatrechtlich tätige und eigens in ihren Fachbereichen und der jeweiligen Fachrichtungen anzuerkennende Prüfsachverständige oder
  • im Fall eines Freistellungsvorbehalts bei baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 63 HBO, durch die Feststellung der statisch-konstruktive Unbedenklichkeit durch prüfberechtigte bzw. prüfsachverständige oder nachweisberechtigte Personen.

Die Anerkennungsvoraussetzungen und Aufgabenerledigung werden in der Hessische Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen Verordnung (HPPVO) und Nachweisberechtigten Verordnung (NBVO) geregelt.

Im Einzelnen erfasst die HPPVO folgende Prüfberechtigte und Prüfsachverständige:

  • Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit der Fachrichtungen Massiv-, Stahl-, und Holzbau
  • Prüfsachverständige für Brandschutz
  • Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (TGA) der jeweiligen Fachrichtungen
  • Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
  • Prüfsachverständige für Vermessungswesen
  • Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen

Nach der HBO fallen unter bestimmten Voraussetzungen bautechnische Nachweise nicht in den Bereich der Prüfung bzw. Bescheinigung durch Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige. Die Hessische Nachweisberechtigten Verordnung (NBVO) in Verbindung mit der HBO regeln die Erstellung dieser bautechnischen Nachweise und die Überwachung bzw. Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung für bauliche Anlagen durch nachweisberechtigte Personen.

Im Einzelnen erfasst die NBVO folgende nachweisberechtigte Personen:

  • Nachweisberechtigte für die Standsicherheit
  • Nachweisberechtigte für den vorbeugenden Brandschutz
  • Nachweisberechtigte für den Schallschutz
  • Nachweisberechtigte für den Wärmeschutz

Die Anerkennung und Fachaufsicht liegt bei der Ingenieurkammer Hessen bzw. der Architektur- und Stadtplanerkammer Hessen.