Maurer mit Maurerkelle baut mit Ziegeln eine Wand

Bauprodukte & Bauarten

Bauprodukte

Bauprodukte sind nach § 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die nach EU-Bauproduktenrecht hergestellt und in Verkehr gebracht werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an baulichen Anlagen auswirkt. Hierunter fallen auch vorgefertigte Anlagen (z.B. Betonfertigteile), die mit dem Erdboden verbunden werden.

Bauprodukte müssen die Grundsätze der Gefahrenabwehr des § 3 HBO erfüllen, sodass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Hierunter fallen insbesondere Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, den Schallschutz.

Die HBO unterscheidet zwischen Bauprodukten mit CE-Zeichen, Ü-Zeichen und ohne Verwendbarkeitsnachweis.

CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach EU-BauPVO

Diese Bauprodukte dürfen nur dann dauerhaft in baulichen Anlagen eingebaut und verwendet werden, wenn die Leistungen der CE-Kennzeichnung den für das entsprechende Bauvorhaben gestellten Anforderungen nach HBO entsprechen (§ 19 HBO).

Das in Verkehr bringen dieser Bauprodukte wird über eine harmonisierte europäische Norm (hEN), eine Europäische Technische Bewertung (ETA) oder über den Teil B der Hessischen Verwaltungsvorschrift für Technische Baubestimmungen (H-VV TB) geregelt.

Die wesentlichen Leistungsmerkmale, die die Herstellerfirma mit dem CE-Zeichen bestätigt und die die planende Personen benötigen, um die entsprechenden Anforderungen nach HBO für das Bauvorhaben zu gewährleisten, sind in diesen Dokumenten für das jeweilige Bauprodukt festgelegt.

Nicht CE-gekennzeichnete Bauprodukte - Bauprodukte mit Ü-Zeichen

Die HBO regelt die Verwendbarkeit von Bauprodukten (§ 20 HBO) ohne CE-Zeichen durch die Übereinstimmungsbestätigung - Ü-Zeichen für Bauprodukte (§ 24 HBO) entweder mit einer allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abZ (§ 21 HBO), einem allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis abP (§ 22 HBO) oder einer Zustimmung im Einzelfall ZiE (§ 23 HBO).

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

Bauprodukte, für die keine maßgebende Prüfnorm vorliegt, können über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit einer abZ zugelassen werden. Die abZ regelt die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften eines Bauprodukts, die Verwendungsbereiche sowie Herstellung, Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung.

Nach Erteilung einer abZ können nicht geregelte Bauprodukte mit einem Ü-Zeichen deutschlandweit verwendet werden.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)

Für Bauprodukte, für die eine maßgebende Prüfnorm vorliegt, kann die Verwendung durch eine abP geregelt werden. Die jeweils anerkannten Prüfverfahren und die Art der erforderlichen Übereinstimmungsbestätigung sind für diese Bauprodukte im Teil C der HVV-TB aufgeführt. Das abP wird durch eine Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle (PÜZ-Stelle) nach § 27 Satz 1 Nr. 1 erteilt. Das Bauprodukt kann mit einem Ü-Zeichen für den in der maßgebenden Norm angegebenen Verwendungsbereich deutschlandweit verwendet werden.

Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

Für Bauprodukte, die weder durch eine abZ oder abP geregelt sind, kann eine Zustimmung im Einzelfall von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt werden. Das Bauprodukt kann nach Erteilung der ZiE mit einem Ü-Zeichen für einen bestimmten Einzelfall in einem Bauwerk in Hessen verwendet werden.

Bauprodukte ohne bauordnungsrechtlichen Anforderungen

Der Teil D der H-VV TB in Verbindung mit § 20 Abs. 2 HBO bietet Informationen zu Bauprodukten, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist und enthält eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten die keinen Verwendbarkeitsnachweis bedürfen.

Bausatz

Ein Bausatz ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.

Ein Bausatz wird bezüglich der CE-Kennzeichnung wie ein Bauprodukt behandelt.

Bauarten

Eine Bauart ist nach § 2 HBO das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder zu Teilen von baulichen Anlagen. Die Bauart umfasst die Planung, Bemessung und Ausführung einer baulichen Anlage.

Falls sich wichtige Eigenschaften einer baulichen Anlage erst aus dem Zusammenwirken verschiedener Bauprodukte ergeben und diese durch europäische Normen nicht geregelt werden und es keine anerkannte Regel der Technik gibt oder eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) vom DIBt nicht vorliegt, kann eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) nach § 23 HBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt werden.