Straßenverkehr in Hessen

Welche Regeln gibt es für den Straßenverkehr? Was tut das Land für die Verkehrssicherheit? Wer ist wofür verantwortlich?

Straßenverkehr FAQ

Land, Kommunen, Landräte, Polizei: Wer ist in Hessen auf welchen Straßen für welche Dinge zuständig?

Rechtgrundlage für alle straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen ist die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Zuständig für deren Ausführung sind die Straßenverkehrsbehörden. Diese können zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anordnen, die der Verordnungsgeber zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hat. Zu den Verkehrszeichen gehören auch die Lichtzeichenanlagen (Ampeln) und die Straßenmarkierungen und Verkehrseinrichtungen wie Schranken und Poller. Um eine bundesweit einheitliche Anwendung der StVO gewährleisten zu können, legt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO einen Handlungsrahmen fest.

Straßenverkehrsbehörden an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind die Landräte/-innen, die Oberbürgermeister/-innen und Bürgermeister/-innen. Die Zuständigkeit im Einzelnen ergibt sich in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl und der Klassifizierung der jeweiligen Straße. Die verkehrsrechtliche Zuordnung ist in Hessen im vierten Teil der „Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten“ geregelt. Damit verkehrsbehördliche Entscheidungen eine breite Akzeptanz finden, werden Straßenbaulastträger und Polizei im Rahmen vor jeder Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde angehört. Seit dem 01.01.2021 ist die Straßenverkehrsbehörde für hessischen Autobahnabschnitte bei der Autobahn GmbH des Bundes angesiedelt.

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, die u.a. für die Anordnung und Aufhebung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verantwortlich ist, wird durch die hessische Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten (VkRZustV) festgelegt.

  • Bundesautobahnen* und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach§ 9 Abs. 2 VkRZustV: Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement / nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VkRZustV

  • Bundesstraßen

    • Kreisfreie Stadt: § 10 Abs. 1 Nr. 2 a VkRZustV

    • Kreisangehörige Gemeinde > 50.000 Einwohner: § 10 Abs. 1 Nr. 2 b VkRZustV 

    • Landrat in Gemeinden < 50.000 Einwohner: § 10 Abs. 1 Nr. 2 d VkRZustV

  • Landesstraßen

    • Kreisfreie Stadt, § 10 Abs. 1 Nr. 2 a VkRZustV

    • Kreisangehörige Gemeinde > 50.000 Einwohner, § 10 Abs. 1 Nr. 2 b VkRZustV

    • Kreisang. Gem. > 7.500 Einwohner < 50.000 Einwohner, § 10 Abs. 1 Nr. 2 c VkRZustV

    • Landrat in Gemeinden < 7.500 Einwohner, § 10 Abs. 1 Nr. 2 c VkRZustV

  • Kreisstraßen & nicht klassifiziert Straßen: Kreisfreie Städte und alle kreisangehörigen Gemeinden, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a, b,c VkRZustV

* Seit dem 01.01.2021 ist die Autobahn GmbH des Bundes u.a. für die Anordnung und Aufhebung von Verkehrszeichen auf Bundesautobahnen zuständig. Hessen Mobil verbleibt lediglich eine Restzuständigkeit für Bundesautobahnen hinsichtlich der Erteilung bestimmter Ausnahmegenehmigungen.

Das HMWEVW ist die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes Hessen und nimmt in dieser Funktion insbesondere eine übergeordnete Fachaufsicht wahr. Die unmittelbare Fachaufsicht für die Entscheidungen der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden wird durch die Regierungspräsidien bzw. die Landkreise ausgeübt.

Querungshilfen für Fußgänger

Nach welchen Kriterien werden Fußgängerüberwege („Zebrastreifen“) eingerichtet?

Bei einem Fußgängerüberweg ("Zebrastreifen") handelt es sich um ein Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Daher muss dieser von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden verkehrsrechtlich und auf Grundlage der StVO angeordnet werden.

 

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO wird hinsichtlich der Umsetzung eines Fußgängerüberwegs (FGÜ) auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) verwiesen. Diese Richtlinien wurden in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsausschuss Technische Fragen der Straßenverkehrs-Ordnung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) sowie in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden zuletzt in 2001 überarbeitet und neu gefasst. Die R-FGÜ wurden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt Nr. 21/2001 Seite 474 ff. bekannt gegeben und am 31.05.2002 in Hessen mit geringfügigen Abweichungen und Konkretisierungen zur verbindlichen Anwendung eingeführt.

 

Nach den R-FGÜ bedarf es allgemeiner, örtlicher und verkehrlicher Voraussetzung für die Anordnung eines FGÜ. Als verkehrliche Voraussetzung wird eine im Bereich der vorgesehenen Querungsstelle hinreichende Bündelung des querenden Fußgängerverkehrs gesehen.

 

Allerdings können nach den R-FGÜ auch außerhalb des möglichen/empfohlenen Einsatzbereiches FGÜ in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden. Die Straßenverkehrsbehörden müssen bei dieser Abwägung stets die örtliche und die verkehrliche Gesamtsituation (Erkennbarkeit, Einsehbarkeit, Einsatzgrenzen, Abstände, Gehwegsbreiten, Geschwindigkeitsniveau etc.) bewerten.

 

Planung, Betrieb und den Unterhalt sowie der Bau von Straßen ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers. Bei Gemeindestraßen ist die Gemeinde Baulastträger, bei Landesstraßen ist in den meisten Fällen das Land der Baulastträger. In Hessen nimmt diese Aufgabe Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement wahr. Für die Kreisstraßen und für alle Bundesstraßen übernimmt das Land Hessen im Auftrag von Kreis bzw. Bund die Baulast und damit den Unterhalt der Straßen. Zum Straßenunterhalt gehört auch, die von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrszeichen anzubringen und ggf. zu erneuern.

 

Die Zuständigkeit im Einzelnen ergibt sich in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl und in der Klassifizierung der jeweiligen Straße und ist im Hessischen Straßengesetz sowie im Bundesfernstraßengesetz festgelegt. Seit dem 01.01.2021 werden die Autobahnen in Hessen von der Autobahn GmbH des Bundes betreut.

Onlinezugangsgesetz

Zwei Personen besprechen Statistiken und Berechnungen

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Digitaler Führerscheinantrag

Bis Ende 2022 soll es möglich sein, alle wesentlichen behördlichen Vorgänge digital zu erledigen. In hessischen Kommunen kann der Führerschein online beantragt werden.

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