Straßenverkehr in Hessen

Welche Regeln gibt es für den Straßenverkehr? Was tut das Land für die Verkehrssicherheit? Wer ist wofür verantwortlich?

FAQ StVO-Novelle 2024

Im Straßenverkehrsgesetz ist die Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung normiert. Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen stützen sich damit unmittelbar auf die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrs-Ordnung stellen Bundesrecht dar.

Um eine bundesweit einheitliche Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung gewährleisten zu können, legt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO einen Handlungsrahmen fest.

Die Zuständigkeit für die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ist in Hessen in der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten (StVRZustV) festgesetzt. Aus dieser ergeben sich je nach Straßenkategorie und der Anzahl der Einwohner der betreffenden Gemeinde folgende Zuständigkeiten.

Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung*
Land (Hessen Mobil)

Bundesstraße
Bürgermeister in Städten und Gemeinden > 50.000 Einwohner
Landrat in Städten und Gemeinden < 50.000 Einwohner

Landesstraßen
Bürgermeister Städte und Gemeinden > 7.500 Einwohner
Landrat in Städten und Gemeinden < 7.500 Einwohner

Kreisstraßen & nicht klassifizierte Straßen
Städte und Gemeinde (Kreisstraßen innerorts und nicht klassifizierte Straßen) 
Landkreise (außerorts).

* abschließend in § 9 Abs. 2 StVRZustV geregelt

Seit 2021 ist die Autobahn GmbH des Bundes für die Anordnung und Aufhebung von Verkehrszeichen auf Bundesautobahnen zuständig.

Das HMWVW ist oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes Hessen und nimmt in dieser Funktion insbesondere eine übergeordnete Fachaufsicht wahr. Die unmittelbare Fachaufsicht für die Entscheidungen der nachgeordneten Straßenverkehrsbehörden wird durch die Regierungspräsidien bzw. die Landkreise ausgeübt.

Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nach der Straßenverkehrs-Ordnung nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine Gefahrenlage kann sich unter anderem aus Verkehrssicherheitsaspekten ergeben oder dadurch begründen, dass die örtlichen Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr das zumutbare Maß überschreiten oder sich durch diese gesundheitliche Auswirkungen für die Anwohnerinnen und Anwohner nicht ausschließen lassen.

Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung lässt sich dann auf Verkehrssicherheitsgründe stützen, wenn ohne Beschränkung eine deutlich erhöhte Unfallhäufigkeit, die auf den Streckencharakter und/oder die dort herrschenden Verkehrsverhältnisse zurückzuführen ist, vorliegt bzw. zu erwarten ist.

Orientierungspunkte für die Bestimmung der lärmbezogenen Zumutbarkeitsgrenze sind zum einen die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV. Danach kommen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort in einem Wohngebiet 70/60 dB(A) Tag/Nacht oder in einem Mischgebiet 72/62 dB(A) Tag/Nacht überschreitet. Aber auch unterhalb der genannten Beurteilungspegel können Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall als nicht ortsüblich hinzunehmend eine lärmschutzbedingte Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen. In diesem Fall müssen die negativen Auswirkungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf entgegenstehenden Belangen, wie z. B. den Verkehrsfluss, von geringerer Bedeutung sein. Unterhalb der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) kommen Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Regel nicht in Betracht. Diese betragen in Wohngebieten 59/49 dB(A) Tag/Nacht und in Mischgebieten 64/54 dB(A) Tag/Nacht.

Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung stellt eine Ermessensentscheidung dar. 

Die Begriffe „Tempo 30“ und „Tempo 30-Zonen“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals synonym verwendet, beziehen sich in rechtlicher Hinsicht jedoch auf verschiedene Anordnungsvoraussetzungen.

Für ein streckenbezogenes „Tempo 30“ auf einer Hauptverkehrsstraße gelten die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für Geschwindigkeitsbeschränkungen. Hiervon unabhängig können „Tempo 30“-Zonen nach geltender Rechtslage innerhalb geschlossener Ortslagen, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf auf Gemeindestraßen angeordnet werden. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken. Die Neuanlage von Tempo-30-Zonen darf nur Straßen umfassen ohne mit Lichtzeichen (Ampeln) geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (durchgezogene Linie), Leitlinien (gestrichelte Linie) oder benutzungspflichtige Radwege. 

Im Nahbereich von schutzbedürftigen Einrichtungen

Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO bestehen für die Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Hauptverkehrsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen*, Kindergärten, Kindertagesstätten, [öffentlich zugänglichen] Spielplätzen*, hochfrequentierten Schulwegen*, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen* oder Krankenhäusern geringere rechtliche Anforderungen in Bezug auf den Nachweis einer Gefahrenlage.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist die streckenbezogene Anordnung auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken. 

Zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf einem kurzen innerörtlichen Streckenabschnitt

Nach der StVO-Novelle 2024 ist das Verknüpfen mehrerer mit Geschwindigkeitsbeschränkungen versehener Bereiche über eine Strecke von jeweils höchstens 500 m durch entsprechende räumliche Ausweitung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung möglich.* Ein Lückenschluss zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen bis zu 300 m war bereits nach der geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung möglich. 

Verkehrsversuche nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zweiter Halbsatz StVO sind nur mit den Mitteln der Straßenverkehrs-Ordnung möglich. Von der StVO abweichende Verkehrszeichen dürfen auch nicht im Rahmen von Verkehrsversuchen angeordnet werden. Zudem muss nachweislich eine konkrete Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs bestehen. Insofern sind StVO-Verkehrsversuche auf Situationen ausgerichtet, in denen ein Verkehrssicherheitsdefizit nachgewiesen ist und lediglich Erkenntnisse hinsichtlich der zielführendsten Maßnahme für dessen Entschärfung fehlen.

Die Durchführung eines Verkehrsversuchs ist grundsätzlich nur zeitlich befristet möglich. Auch für zeitlich befristete Erprobungsmaßnahmen ist – wenn auch in abgeschwächter Form – der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Die Straßenverkehrsbehörden werden „zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur geordneten städtebaulichen Entwicklung“ explizit zur „Bereitstellung von angemessenen Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr“ ermächtigt, deren Anordnung keine Gefahrenlage voraussetzt. Damit wird etwa die Anordnung von Fahrradstraßen, Fahrradzonen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen erleichtert.

Die Straßenverkehrsbehörden werden „zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur geordneten städtebaulichen Entwicklung“ konkret zur „Einrichtung von Sonderfahrstreifen“ und der „bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse“ (Ampelsteuerung) ermächtigt. Deren Anordnung setzt gleichfalls keine Gefahrenlage voraus, womit Verbesserungen für den ÖPNV erreicht werden können. 

Neu geschaffen wurde das Verkehrszeichen „Ladebereich“ (Zeichen 230). Das neue Zeichen soll dem Bedürfnis nach einer rechtssicheren Ausweisung von gesonderten Parkflächen für Be- und Entladevorgänge (gewerblicher und privater Art) Rechnung tragen. Die bisherige Ausweisung von Ladezonen mit dem Zusatzzeichen „Ladezone“ (Zeichen 1012-30) hat sich in der Praxis nicht in vollem Umfang bewährt. Gerade durch eine auffällige und eindeutige Kennzeichnung von Ladebereichen, die deren Funktion durch Beschilderung mit dem neuen Verkehrszeichen 230 unmissverständlich darstellt, kann auch die Akzeptanz der Ladebereiche deutlich erhöht werden. In ausgewiesenen „Ladebereichen“ ist das Halten und Parken nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen erlaubt. 

Onlinezugangsgesetz

Zwei Personen besprechen Statistiken und Berechnungen

OZG

Digitaler Führerscheinantrag

Bis Ende 2022 soll es möglich sein, alle wesentlichen behördlichen Vorgänge digital zu erledigen. In hessischen Kommunen kann der Führerschein online beantragt werden.

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