Im Nahbereich von schutzbedürftigen Einrichtungen
Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO bestehen für die Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Hauptverkehrsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen*, Kindergärten, Kindertagesstätten, [öffentlich zugänglichen] Spielplätzen*, hochfrequentierten Schulwegen*, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen* oder Krankenhäusern geringere rechtliche Anforderungen in Bezug auf den Nachweis einer Gefahrenlage.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist die streckenbezogene Anordnung auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.
Zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf einem kurzen innerörtlichen Streckenabschnitt
Nach der StVO-Novelle 2024 ist das Verknüpfen mehrerer mit Geschwindigkeitsbeschränkungen versehener Bereiche über eine Strecke von jeweils höchstens 500 m durch entsprechende räumliche Ausweitung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung möglich.* Ein Lückenschluss zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen bis zu 300 m war bereits nach der geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung möglich.