Mieterschutzverordnung
Mit der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 18. November 2020 hat die Landesregierung Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten in Hessen bestimmt. Alle weiteren Infos
Leerstandsgesetz
Leerstehender Wohnraum ist angesichts der derzeit angespannten Wohnungslage ein nicht hinnehmbares Problem. Nach den Ergebnissen des Zensus 2022 standen zum Stichtag am 15. Mai 2022 3,9 Prozent der hessischen Wohnungen leer, das entspricht insgesamt über 122.000 Wohnungen und davon über die Hälfte seit mehr als einem Jahr. Um dem entgegen zu wirken hat Wohnungsbauminister Kaweh Mansoori ein Leerstandsgesetz auf den Weg gebracht. Dieses wurde am 25.06.2025 in den Landtag eingebracht und wird nun dort beraten. Öffnet sich in einem neuen Fenster
Mit dem Leerstandsgesetz sollen die in § 1 der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) bestimmten Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten ermächtigt werden, durch den Erlass einer Leerstandssatzung Bestandswohnraum zu schützen und örtlich bestehender Wohnraumknappheit entgegenzuwirken. Der Leerstand von Immobilien soll auf maximal sechs Monate begrenzt und nur in berechtigten Fällen wie bei umfassenden Sanierungen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen für längere Zeit ermöglicht werden. Verstöße gegen das Leerstandsverbot sollen als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden.
Nach dem Gesetzentwurf liegen schutzwürdige private Interessen insbesondere vor
- bei einer laufenden Sanierung des Wohnraums oder wenn eine notwendige Sanierung des Wohnraums für die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten wirtschaftlich unzumutbar ist,
- bei einer beantragten, aber noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung für eine bauliche Änderung des Wohnraums,
- bei einer nachgewiesenen Erbauseinandersetzung oder
- wenn ein besonderes räumliches Näheverhältnis des oder der Verfügungsberechtigten zu dem Wohnraum (insbesondere Einliegerwohnung im Einfamilienhaus) besteht.
Wohnungsaufsichtsgesetz
Nach § 2 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzeses (HWoAufG) vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 146), haben die Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe auf die Beseitigung von Wohnungsmissständen hinzuwirken.
Ist die Benutzbarkeit eines Wohnraumes durch unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen erheblich beeinträchtigt, kann die Gemeinde anordnen, dass der Eigentümer diese Maßnahmen nachholt.
Bei untragbaren Wohnverhältnissen kann die Gemeinde anordnen, dass die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen entsprechend geändert wird. Dies gilt insbesondere bei fehlender oder ungenügender Möglichkeit des Anschlusses von elektrischer Beleuchtung, Herd oder Heizung sowie unzureichender Wasserversorgung und ungenügenden sanitären Einrichtungen. Weiterhin liegen untragbare Wohnverhältnisse bei offensichtlich ungenügendem Wärme- oder Schallschutz, bei zu geringer Raumhöhe (weniger als 2 m) und zu geringer Grundfläche (kein Aufenthaltsraum der Wohnung mit mindestens 9 qm) vor. Ausreichendes Tageslicht und ausreichende Luftzufuhr müssen ebenso gesichert sein wie der Schutz von Wänden, Decken oder Fußböden vor dauernder Durchfeuchtung oder vor Befall mit Schwamm oder tierischen Schädlingen.
Sind die Mängel offensichtlich so erheblich, dass gesundheitliche Schäden für die Bewohner zu befürchten sind und die Beseitigung der Mängel nicht verlangt werden kann, sind die Wohnungen oder Wohnräume für unbewohnbar zu erklären.
Ferner können Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung als Ferienwohnung genutzt werden darf. So ist eine entsprechende Satzung nach § 12a HWoAufG in der Stadt Frankfurt am Main und in der Stadt Maintal seit 2018 in Kraft.
Verstöße gegen die wohnungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden. Weitere Regelungen sind im HWoAufG zu finden.
Hessisches WohnungsaufsichtsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster