Korruptionsprävention

im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Eine uneigennützige und auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des öffentlichen Dienstes. Korruption schädigt das Vertrauen in die Integrität und Unparteilichkeit des Staates.

Das deutsche Recht kennt keine Legaldefinition des Begriffs Korruption. Im Kern geht es dabei um den Missbrauch des anvertrauten Amtes zum privaten Vorteil. Als einschlägige Straftatbestände kommen insbesondere Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit und Bestechung in Betracht. Dazu können sogenannte Begleitstraftaten wie z. B. Urkundenfälschung, Untreue oder Betrug kommen.

Die Korruptionspräventionsrichtlinie (Staatsanzeiger 2019 Nr. 52, S. 1357 ff)Öffnet sich in einem neuen Fenster aus dem Jahre 2019 enthält Regelungen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen.

Nach Ziffer 3.5 der oben genannten Richtlinie ist in jeder Dienststelle eine Ansprechperson für Korruptionsprävention zu bestellen. Sie ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt. Sowohl die Bediensteten, als auch die Bürgerinnen und Bürger, können und sollen sich bei Verdachtsmomenten eines korrupten Verhaltens an die Ansprechperson für Korruptionsprävention wenden. Der Kontakt zur Ansprechperson kann per E-Mail oder schriftlich mittels „vertraulich“ gekennzeichnetem Brief aufgenommen werden.

Die Ansprechperson für Korruptionsprävention des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum ist ausschließlich für Vorgänge zuständig, die beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum angefallen sind.

Ihre Mitteilungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Gegenüber der Behördenleitung, der Internen Revision sowie gegenüber Strafverfolgungsbehörden ist die Ansprechperson für Korruptionsprävention aber unter Umständen zur Offenlegung der erhaltenen Informationen verpflichtet, wenn sie von Tatsachen erfährt, die den hinreichenden Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen.

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
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