Luftaufnahme von einem Dorf

Bauplanungsrecht im Detail

Das Bauplanungsrecht wird auch als Städtebaurecht bezeichnet. Für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der bundesrechtlichen Regelungen besteht die Möglichkeit, durch Erlasse eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. In Hessen kommen neben den Muster-Einführungserlassen zu den Novellen des Baugesetzbuchs (BauGB) weitere Erlasse, Arbeitshilfen und Hinweispapiere im Bereich des Städtebaurechts zur Anwendung.

Alle derzeit in Hessen zur Anwendung kommenden Dokumente finden Sie unten auf dieser Seite im DOWNLOADBEREICH unter den Rubriken 1. Erneuerbare Energien, 2. Bauleitplanverfahren, 3. Flüchtlinge, 4. Kindertagesstätten und 5. Sonstiges.

Zur weiteren Information finden Sie HIERÖffnet sich in einem neuen Fenster Mustervorschriften und Mustererlasse der Bauministerkonferenz. 

Besonders empfohlen wird die Anwendung der Arbeitshilfe Berücksichtigung des neuen nationalen StörfallrechtsÖffnet sich in einem neuen Fenster (2010) (Leitfaden KAS-18), deren aktualisierte Fassung die Fachkommission Städtebau am 18. April 2018 beschlossen hat. Die Arbeitshilfe bezieht sich teilweise auf den ursprünglich für die Bauleitplanung entwickelten Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG, 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010)Öffnet sich in einem neuen Fenster (Leitfaden Seveso-2010)

Handlungsmöglichkeiten für Städte und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten

Seit dem 12. Mai 2022 haben 53 hessische Städte und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten mit der Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung neue Handlungsmöglichkeiten zur Aktivierung von Bauland und Sicherung bezahlbaren Wohnraums erhalten. In welchen hessischen Städten und Gemeinden die Verordnung gilt, können Sie der Umwandlungsgenehmigungs- und GebietsbestimmungsverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (2022) entnehmen.

Unvereinbarkeit von § 13b Baugesetzbuch (BauGB) a.F. mit Unionsrecht

§ 13b BauGB a.F. war nicht mit Unionsrecht vereinbar und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW) hat einen Hinweis zur Unvereinbarkeit an alle oberen und unteren Bauaufsichtsbehörden versandt. Diesen Hinweis finden Sie hier.

Gesetzliche Neuregelungen für Windenergieanlagen

2022 beschlossen die Europäische Union sowie der Deutsche Bundestag mehrere Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren zum Ausbau der Erneuerbaren Energien. Diese Neuregelungen führen in der Praxis zu Auslegungs- und Anwendungsfragen, die durch einen gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom November 2023 sowie eine Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz und des Ausschusses für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023 zu den Neuregelungen zur Beschleunigung des WindenergieausbausÖffnet sich in einem neuen Fenster beantwortet werden.

Zentrales Internetportal für Bauleitplanung in Hessen

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum ermöglicht allen Städten und Gemeinden seit 2. Mai 2018 den Zugang zum Hessischen BauleitplanungsportalÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Dort finden sich Informationen aller Städte und Gemeinden sowie sonstigen Planungsträger in Hessen zu in Aufstellung befindlichen Bauleitplänen sowie zu Bauleitplänen, die seit 2017 in Kraft getreten sind. Ab diesem Datum sind die Bauleitpläne auch im zentralen Internetportal über die jeweilige Homepage zugänglich zu machen § 3 Abs 2 Satz 5 BauGBÖffnet sich in einem neuen Fenster sowie § 6a Abs. 2Öffnet sich in einem neuen Fenster und § 10a Abs. 2 BauGBÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Sowohl in der alphabetischen Auflistung der Städte und Gemeinden als auch in der interaktiven Karte kann nach jeder Stadt bzw. Gemeinde in Hessen gesucht werden. Per Klick auf die jeweilige Stadt, Gemeinde bzw. auf den jeweiligen Planungsträger öffnen sich die Informationen über die Stadt bzw. Gemeinde und Planungsträger.

Standorte für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Deutschland

Die städtebaurechtlichen Anforderungen der Schaffung und Nutzung baulicher Anlagen ergeben sich aus dem Baugesetzbuch und den darauf gestützten Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung. Am 26. November 2014 und am 24. Oktober 2015 sind speziell für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern umfangreiche Erleichterungen des  BauGB in Kraft getreten.

Im  BauGB wurden Klarstellungen und zunächst bis zum 31. Dezember 2019 befristete Erleichterungen bei der Schaffung von Flüchtlingsunterkünften eingeführt. Die Sonderregelungen für Flüchtlingsbauten wurden bis 31. Dezember 2027 verlängert. Darüber hinaus wurde § 246 Abs. 14 BauGB Öffnet sich in einem neuen Fensterbefristet bis 31. Dezember 2027 wieder eingeführt. Diese Erleichterungen beziehen sich sowohl auf den Innen- als auch den Außenbereich. So können Flüchtlingsunterkünfte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann im Innenbereich zugelassen werden, wenn sie sich nicht in die nähere Umgebung einfügen.

Näheres ergibt sich aus den „Hinweisen zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen“ (siehe DOWNLOADBEREICH) der Fachkommission Städtebau vom 13. Mai 2022. Sie ersetzen die Hinweise vom 15. Dezember 2015. 

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