Nach § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind für Gebäude i.d.R. folgende bautechnische Nachweise erforderlich:
- Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
- Vorbeugender Brandschutz
- Schall- und Wärmeschutz
- Energieerzeugungsanlagen
Deren Aufstellung bzw. Prüfen und Bescheinigung obliegt zum Teil privatrechtlich tätigen Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen.
Die Anerkennungsvoraussetzungen und Aufgabenerledigung werden in der Hessischen Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen Verordnung (HPPVO) und Nachweisberechtigten Verordnung (NBVO) geregelt.
Im Einzelnen erfasst die HPPVO folgende Prüfberechtigte und Prüfsachverständige (die jeweilige Anerkennungsbehörde bzw. Zuständigkeit ist nachfolgend in Klammern angegeben):
- Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit der Fachrichtungen Massiv-, Stahl-, und Holzbau (Regierungspräsidium Darmstadt)
- Prüfsachverständige für Brandschutz (AKH)
- Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden der jeweiligen Fachrichtungen (IngKH)
- Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau (IngKH)
- Prüfsachverständige für Vermessungswesen (IngKH)
- Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen*
*Die Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen sind nach § 28 Abs.1 HPPVO die bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger in den Bezirken, für die sie bestellt sind oder in denen sie nach § 11 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vorübergehend Aufgaben wahrnehmen. Die zuständigen Bezirksschornsteinfeger finden Sie auf der Internetseite des Landesinnungsverbandes Schornsteinfegerhandwerk HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Nach der HBO fallen unter bestimmten Voraussetzungen bautechnische Nachweise nicht in den Bereich der Prüfung bzw. Bescheinigung durch Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige. Die Hessische Nachweisberechtigten Verordnung (NBVO) in Verbindung mit der HBO regeln die Aufstellung dieser bautechnischen Nachweise und die Überwachung bzw. Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung für bauliche Anlagen durch nachweisberechtigte Personen.
Im Einzelnen erfasst die NBVO folgende nachweisberechtigte Personen:
- Nachweisberechtigte für die Standsicherheit
- Nachweisberechtigte für den vorbeugenden Brandschutz
- Nachweisberechtigte für den Schallschutz
- Nachweisberechtigte für den Wärmeschutz
Die Anerkennung und Fachaufsicht liegt bei der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) bzw. der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (AKH).