Kettenkarussell

Fliegende Bauten

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Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Hierzu zählen Schaustellergeschäfte (Fahrgeschäfte, Schaugeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Schießgeschäfte), Tribünen, Bauten für Wanderausstellungen oder Veranstaltungszelte. Fliegende Bauten erhalten statt einer Baugenehmigung eine befristete Genehmigung, die sogenannte Ausführungsgenehmigung. Sie gilt mit der Option der Verlängerung für Zelte in der Regel 5 Jahre und für Fahrgeschäfte für 1 - 2 Jahre. In Hessen ist das Regierungspräsidium Gießen für die Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung der Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten zuständig.

Die Ausführungsgenehmigungen gelten im gesamten Bundesgebiet unabhängig davon, von welchem Bundesland sie erteilt wurden. Die Bundesländer setzen sich deshalb für einheitliche Vorschriften für Fliegende Bauten ein. Die jeweiligen Regelungen der Länder beruhen auf Muster-Vorschriften, insbesondere der Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (M-FlBauR) und der Muster-Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (M-FlBauVwV).