Einer von vielen Auszubildenden in Hessen steht am Werktisch

Für eine kostenlose Meisterausbildung

Qualifizierung ist die beste Grundlage, um beruflich erfolgreich zu sein. Deshalb ermutigen wir Absolventinnen und Absolventen einer Erstausbildung mit der Aufstiegsprämie dazu, sich beruflich weiter zu qualifizieren. Mit der Prämie wird eine kostenlose Meisterausbildung ermöglicht. Davon profitieren auch Hessens Unternehmen – sie brauchen qualifizierte Fach- und Führungskräfte.

Auf Antrag können Absolventinnen und Absolventen öffentlich-rechtlicher Fortbildungsprüfungen (nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung) eine Förderung erhalten.

Durch das Programm werden zukünftige Fach- und Führungskräfte gefördert.

Wer kann gefördert werden?

Die jeweiligen Prüfungsabschlüsse müssen von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR)Öffnet sich in einem neuen Fenster den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet worden sein. Darunter fallen zum Beispiel Handwerks-, Industrie- und Fachmeisterinnen bzw. Fachmeister, Meisterinnen bzw. Meister aus dem landwirtschaftlichen Bereich, Fachwirtinnen bzw. Fachwirte, Fachkaufleute sowie Betriebswirtinnen bzw. Betriebswirte.

Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen in Hessen liegen, die Prüfung muss zudem in Hessen vor der zuständigen Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen oder dem Landesbetrieb Hessen-Forst abgelegt worden sein. Wird die Prüfung in Hessen nicht angeboten, kann sie auch vor der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslands erbracht werden. Ist die Prüfung aus persönlichen Gründen in einem anderen Bundesland abgelegt worden, kann die Aufstiegsprämie trotzdem beantragt werden, wenn der Hauptwohnsitz und der Beschäftigungsort beide in Hessen liegen.

Die Prämie muss spätestens drei Monate nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses beantragt werden.

Wo kann die Prämie beantragt werden?

Neue Aufstiegsprämie - Der kostenfreie Meisterbrief

Die Aufstiegsprämie erhöht sich in Kürze als Förderung für die kostenfreien Meisterausbildung. Erfahren Sie hier vorab alles Wichtige zu der neuen Förderung.

FAQ

Hinweis: Die folgenden FAQ dienen zur Vorabinformation zur geplanten Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung in Hessen. Sie geben den aktuellen Planungsstand wider und begründen keine Ansprüche auf Förderung. Maßgeblich und rechtlich bindend werden die Angaben in der noch zu veröffentlichenden dazugehörigen Förderrichtlinie sein.

Die kostenfreie Meisterausbildung in Hessen ist eine finanzielle Förderung der Hessischen Landesregierung für Personen, die ihre Meisterausbildung oder gleichwertige Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Förderung ist zum 1. Juni 2024 gestartet.

Die Förderung kann grundsätzlich beantragen, wer als Hessin oder Hesse eine Meisterprüfung oder andere gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Es gelten aber bestimmte Kriterien:

  • Zeitpunkt der Prüfung: Die Prüfung muss dafür ab dem 1. Juni 2024 abgeschlossen worden sein. Für Prüfungen, die vor diesem Stichtag abgelegt worden sind, gibt es die vorherige Aufstiegsprämie in Höhe von 1.000 EUR (siehe auch Antwort zur Frage 14).
  • Art der Prüfung: Es muss sich um eine Prüfung handeln, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) vor der entsprechenden zuständigen Stelle (z.B. Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) abgelegt worden ist. Dazu gehören neben Meisterprüfungen aus den Bereichen Handwerk, Industrie und Landwirtschaft z.B. auch Abschlüsse als Fachwirt/in, Fachkauffrau/-mann oder Betriebswirt/in.
  • Zuordnung der Prüfung: Außerdem muss die Prüfung im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) dem Niveau 6 oder 7 zugeordnet sein.
  • Zugehörigkeit zu Hessen: Wer die Prüfung vor einer zuständigen Stelle in Hessen abgelegt hat, muss in Hessen wohnen (Hauptwohnsitz) oder arbeiten. Wer die Prüfung vor einer zuständigen Stelle außerhalb Hessens abgelegt hat, obwohl sie in Hessen auch angeboten wurde, muss in Hessen sowohl wohnen (Hauptwohnsitz) als auch arbeiten.

Die Anträge können Sie je nach Art Ihres Abschlusses bei verschiedenen Begleitstellen des Förderprogramms stellen. Diese Begleitstellen finden Sie auf https://aufstiegspraemie.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster unter „Kontakt“.

Bitte beachten Sie unbedingt: Ihren Antrag müssen Sie spätestens 3 Monate nach Ihrer Prüfung stellen, genauer gesagt 3 Monate ab Feststellung des Prüfungsergebnisses.

Die Förderung beträgt pauschal 3.500 Euro pro Person und Abschluss.

Für die Meisterausbildung und die weiteren gleichwertigen Aufstiegsfortbildungen gibt es schon eine bundesweit einheitliche umfangreiche Förderung, die sogar gesetzlich geregelt ist: das Aufstiegs-BAföG (Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungs­förderungsgesetz – AFBG). Das Aufstiegs-BAföG ist der wichtigste Baustein für Teilnehmende, von den Kosten einer Meisterausbildung entlastet zu werden. Auf eine Förderung durch das Aufstiegs-BAföG kann also nicht verzichtet werden und sie kann auch nicht durch eine hessenspezifische Förderung ersetzt werden – das Aufstiegs-BAföG ist immer der wichtigste erste Schritt. Das Aufstiegs-BAföG bietet einerseits Zuschüsse zu den Lehrgangs- und Prüfungskosten und anderseits Darlehen dafür. Wer beides in Anspruch nimmt und die Meister- oder gleichwertige Prüfung erfolgreich abschließt, bekommt mit dem Aufstiegs-BAföG bis zu 75 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ersetzt. Detaillierte Informationen zu den Förderkonditionen des Aufstiegs-BAföG und Kontaktmöglichkeiten zu den zuständigen Ansprechpersonen finden Sie auf https://www.aufstiegs-bafoeg.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster

Erst danach kommt die Förderung durch das Land Hessen ins Spiel. Die Förderung durch das Land Hessen funktioniert nicht als Erstattung individueller tatsächlich entstandener Kosten für Lehrgänge und Prüfungen. Sie ist eine pauschale Prämie in Höhe von 3.500 Euro, die als nachträgliche Anerkennung für eine bestandene Meister- oder gleichwertige Prüfung gezahlt wird. Dadurch unterscheidet sie sich in ihrem Förderzweck von Aufstiegs-BAföG und kann zusätzlich gewährt werden. Wenn die hessische Landesförderung ebenfalls tatsächlich entstandene Kosten erstatten würde, würde das Aufstiegs-BAföG in Höhe der Landesförderung gekürzt werden. Wenn also das Aufstiegs-BAföG voll ausgeschöpft wird und zusätzlich die hessische Aufstiegsprämie in der neuen Höhe von 3.500 Euro in Anspruch genommen wird, werden die Kosten einer Meisterausbildung komplett ausgeglichen, auch bei teuren Lehrgängen. Damit wird die Meisterausbildung für die Teilnehmenden am Ende in der Regel kostenfrei.

Die Hochschulen in Deutschland sind in der großen Mehrheit staatliche Einrichtungen. Die Bildungseinrichtungen, die Meisterlehrgänge und vergleichbare Lehrgänge anbieten, sind in der großen Mehrheit nicht staatlich. Diese Lehrgänge werden auf einem freien Markt angeboten. Eine Landesregierung kann daher nicht die in Rechnung gestellten Lehrgangsgebühren bzw. -kosten abschaffen.

Um die Ausbildungsstätten zu fördern, müsste ein völlig neues und sehr aufwändiges Fördersystem eingeführt werden. Das würde einen sehr hohen Verwaltungsaufwand und entsprechend hohe Verwaltungskosten bedeuten, und zwar sowohl auf Seiten des Landes als auch auf Seiten der Ausbildungsstätten. So würde viel weniger Förderung bei den Meisterinnen und Meistern und weiteren Absolventinnen und Absolventen ankommen. Außerdem würde das Aufstiegs-BAföG als gesetzlich verankerte Regelförderung ins Leere laufen, wenn die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren an anderer Stelle aufgefangen würden.

Das ist rechtlich nicht möglich; eine Regelung in § 10 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG, Aufstiegs-BAföG) schließt eine Aufstockung aus anderen öffentlichen Mitteln ausdrücklich aus. Das Aufstiegs-BAföG würde immer in Höhe einer Landesförderung gekürzt werden.

Die Förderung durch das Land Hessen funktioniert nicht als Erstattung individueller tatsächlich entstandener Kosten für Lehrgänge und Prüfungen, sondern als pauschale Prämie in Höhe von 3.500 Euro, die als nachträgliche Anerkennung für eine bestandene Meister- oder gleichwertige Prüfung gezahlt wird. Dadurch unterscheidet sie sich in ihrem Förderzweck von Aufstiegs-BAföG und kann zusätzlich gewährt werden. Wenn die hessische Landesförderung ebenfalls tatsächlich entstandene Kosten erstatten würde, würde das Aufstiegs-BAföG in Höhe der Landesförderung gekürzt werden. Die Höhe der pauschalen Prämie ist so bemessen, dass in der Regel auch die Kosten einer teuren Meisterausbildung ausgeglichen werden können, wenn zuvor auch das Aufstiegs-BAföG ausgeschöpft worden ist.

Manche Lehrgänge, die zu einem Abschluss auf DQR-Niveau 6 führen, werden an Fachschulen absolviert. Das betrifft folgende Abschlüsse:

  • Staatlich geprüfte Technikerin/Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)
  • Staatlich geprüfte Betriebswirtin/Staatlich geprüfter Betriebswirt (Bachelor Professional in Wirtschaft)
  • Staatlich geprüfte Gestalterin/Staatlich geprüfter Gestalter (Bachelor Professional in Gestaltung) bzw. Staatlich geprüfte Designerin/Staatlich geprüfter Designer (Bachelor Professional in Gestaltung)
  • Staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau/Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)
  • Staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft/Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)
  • Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)
  • Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)
  • Staatlich anerkannter Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge (Bachelor Professional in Sozialwesen).

Ob diese fachschulischen Abschlüsse in eine der „kostenfreien Meisterausbildung“ entsprechende Förderung in Form einer erfolgsabhängigen Prämie einbezogen werden können, wird geprüft.

Rückfragen hierzu richten Sie bitte an das zuständige Ministerium:

Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen

Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden

E-Mail: poststelle.hmkb@kultus.hessen.de

Telefon: 0611/368-0 

Die Zuordnung eines Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) ist der verbindliche Maßstab dafür, ob dieser Abschluss einem Meisterabschluss gleichwertig ist. Nur durch die Zuordnung zum passenden Niveau im DQR (6 und 7) können die Stellen, die die Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung in Hessen abwickeln, mit vertretbarem Prüfaufwand feststellen, ob ein Abschluss gleichwertig und damit förderfähig ist.

Zur Förderung der Lebenshaltungskosten während einer Meister- oder gleichwertigen Aufstiegsfortbildung dient das Aufstiegs-BAföG, analog zum BAföG während eines Studiums.

Die Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung durch eine Aufstiegsprämie in Höhe von 3.500 Euro greift erst für Prüfungen, die ab dem 1. Juni 2024 abgeschlossen werden. Maßgeblich ist das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses; dies muss 1. Juni 2024 oder später sein. Ob bei einer mehrteiligen Prüfung einzelne Teile schon vor diesem Datum abgelegt worden sind, ist dabei unerheblich. Mit einem Start des kostenfreien Meisters noch in der ersten Jahreshälfte 2024 erfüllt die Hessische Landesregierung ihr Versprechen, die Förderung so schnell wie möglich einzuführen. Bei der Einführung einer neuen Förderung gibt es zwingend immer einen Stichtag, so dass gleichartige Sachverhalte, die vor dem Stichtag liegen, nicht mehr in den Genuss der neuen Förderung kommen. 

Bei Meister- und gleichwertigen Prüfungen ist es allerdings so: Auch diejenigen, die ihre Prüfung bis zum 31. Mai 2024 abschließen, hatten und haben bereits attraktive Förderoptionen: Das Aufstiegs-BAföG als gesetzlich verankerte Regelförderung für Aufstiegsfortbildungen bietet die Möglichkeit, bei bestandener Meister- oder gleichwertiger Prüfung bis zu 75 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren abzudecken. Detaillierte Informationen zu den Förderkonditionen des Aufstiegs-BAföG und Kontaktmöglichkeiten zu den zuständigen Ansprechpersonen finden Sie auf https://www.aufstiegs-bafoeg.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster. Außerdem gilt: Wer seine Meister- oder gleichwertige Prüfung bis zum 31. Mai 2024 abgelegt hat, kann zusätzlich von der schon existierenden hessischen Aufstiegsprämie in Höhe von 1.000 Euro profitieren. Alle Informationen dazu finden Sie auf https://aufstiegspraemie.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster. Bitte beachten Sie die für diese Fälle noch geltende kürzere Antragsfrist von 6 Wochen.

Nein, bei der hessischen Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung durch eine Aufstiegsprämie in Höhe von 3.500 Euro gibt es keine Altersbeschränkung.

Nein, denn die Aufstiegsprämie ist eine nicht steuerbare Einnahme bzw. nicht steuerbare Leistung. Die Aufstiegsprämie mindert auch nicht die als Fortbildungskosten geltend gemachten Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Die Anzahl möglicher Aufstiegsprämien pro Person ist nicht begrenzt. Wer also mehrere verschiedene förderfähige Meister- oder gleichwertige Fortbildungsprüfungen erfolgreich besteht und jeweils auch die weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt (bspw. Zugehörigkeit zu Hessen), kann für jeden dieser Abschlüsse eine separate Aufstiegsprämie beantragen.

Die Rechtsgrundlage für die Förderung sind die Regelungen zur Aufstiegsprämie in der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung beruflicher Bildung (Änderung des Teils I Nr. 4 Aufstiegsprämie, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 3. Juni 2024 (S. 533), Bezug: Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung beruflicher Bildung vom 21. Mai 2023 (StAnz. S. 766), zuletzt geändert durch Änderung der Richtlinie vom 7. Februar 2024 (StAnz. S. 281)).

Ihre Frage war nicht dabei? Alle Fragen rund um Ihre individuelle Antragsberechtigung und Antragstellung richten Sie bitte an die Begleitstellen des Förderprogramms, die Sie oben unter „Kontakt“ sowie im oben verlinkten Merkblatt finden. Ausschließlich übergeordnete Fragen zum gesamten Förderprogramm richten Sie bitte an BeruflicheBildung@wirtschaft.hessen.de.

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