De-minimis-Register

Das europäische De-minimis-Register („eAIR“) ist ein zentrales Verzeichnis, in das Beihilfen eingetragen werden, die auf Grundlage der sog. De-minimis-Verordnungen gewährt wurden. Ab dem 01.01.2026 gilt die Eintragungspflicht für Beihilfen, die unter die De-minimis-Verordnung oder die DAWI-De-minimis-Verordnung fallen und ab dem 01.01.2027 für Beihilfen, die auf Grundlage der Agrar-De-minimis-Verordnung gewährt werden. Das Register dient der Erfassung aller De-minimis-Beihilfen, die von staatlichen Stellen gewährt werden und soll die bisherige Praxis von Selbstauskünften durch Unternehmen und der Erstellung von Bescheinigungen durch die Behörden später ablösen.

Es empfiehlt sich, die bisherige Verwaltungspraxis bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen beizubehalten. D. h., die jeweilige Förderstelle, die die De-minimis-Erklärung einholt und die De-minimis-Bescheinigung ausstellt, soll auch für die Eintragung in das Register zuständig sein.

Die Eintragung hat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung (nicht Auszahlung!) der Beihilfe zu erfolgen. Die Frist beginnt somit zu laufen, sobald der Rechtsanspruch auf die Beihilfe entstanden ist.

Welche Beihilfen sind in das Register einzutragen?

In das Register sind ausschließlich sog. De-minimis-Beihilfen einzutragen. Es handelt sich um Beihilfen, die ohne vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission gewährt werden können. Hierzu sind die Vorgaben der jeweiligen De-minimis-Verordnung einzuhalten. Diese Verordnungen sind gesetzliche Ausnahmen vom Beihilfeverbot für kleine Beihilfenbeträge.

Es gelten folgende Schwellenwerte, wobei ein rollierender Zeitraum von drei Jahren zu beachten ist:

  • De-minimis-Verordnung: bis 300.000 Euro
  • DAWI-De-minimis-Verordnung: bis 750.000 Euro
  • Agrar-De-minimis-Verordnung: bis 50.000 Euro

Wie erhalte ich Zugang zum Register?

Der Zugang zum De-minimis-Register ist ausschließlich mit einem ECAS-Konto („EU Login“) mit 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) möglich. Jeder Login setzt eine 2FA voraus.

Schritt 1: Ein ECAS-Konto mit 2FA anlegen („EU-Login“)

Jede Person, die Zugang zum Register erhalten möchte, benötigt ein ECAS-Konto (sog. „EU Login“).

Schritt 2: Freischaltung im De-minimis-Register

Als Nutzer werden Sie von dem/den Administrator/en Ihrer jeweiligen Einrichtung angelegt. Generell wird empfohlen, jede Sachbearbeitung mit persönlichem Zugang (Vor- und Nachname sowie E-Mail-Adresse) anzulegen. Von der Nutzung von Funktionsadressen wird aus Gründen der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit abgeraten.

Was gilt für das bisherige Verfahren (De-minimis-Erklärung und De-minimis-Bescheinigung)?

Bis zum Ende der Übergangszeit (s. u.) sind die Beihilfe sowohl in das Register einzutragen als auch parallel (wie bislang üblich) die De-minimis-Erklärung einzuholen sowie die De-minimis-Bescheinigung auszustellen. Hintergrund hierfür ist, dass das Register aufgrund der Schwellenwertberechnung einen Dreijahreszeitraum abbilden muss. 

VerordnungEintragungspflicht Register Übergangszeit  
De-minimis-VerordnungAb 01.01.2026

Nutzung Register sowie Einholung De-minimis-Erklärung und Abgabe

-Bescheinigung bis 31.12.2028

DAWI-De-minimis-VerordnungAb 01.01.2026

Nutzung Register sowie Einholung De-minimis-Erklärung und Abgabe

-Bescheinigung bis 31.12.2028

Agrar-De-minimis-VerordnungAb 01.01.2027

Nutzung Register sowie Einholung De-minimis-Erklärung und Abgabe

-Bescheinigung bis 31.12.2029

Online-Schulungstermine

Das Beihilfereferat bietet für beihilfegewährende Stellen in Hessen folgende Online-Schulungstermine zum De-minimis-Register (Webex) an:

  • Dienstag, den 3. Februar 2026 (9:30 Uhr – ca. 11 Uhr)
  • Dienstag, den 24. März 2026 (9:30 Uhr – ca. 11 Uhr)

Anmeldungen mit Ihrer E-Mail-Adresse bitte via formloser E-Mail an: oliver.richter@wirtschaft.hessen.de

Gerne können Sie für Ihre Einrichtung die Anmeldungen gesammelt via E-Mail übermitteln.

Den Einwahllink erhalten Sie kurz vor dem betreffenden Termin.

FAQ-Bereich – Fragen und Antworten zum De-minimis-Register „eAIR“

Stand: 19. Dezember 2025

Bereichsübersicht:

  1. Allgemeines zum De-minimis-Register („eAIR“)
  2. Login (EU-Login) und 2-Faktor-Authentifizierung
  3. Bewilligungsstelle und Nutzer
  4. Eintragung in das Register

Allgemeines zum Register

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Überarbeitung der De-minimis-Verordnungen 2024 die Nutzung eines Registers für die EU-Mitgliedstaaten verpflichtend vorgeschrieben, um insbesondere die Digitalisierung voranzutreiben und Transparenz im Fördergeschäft zu wahren. Mittels des Registers soll die Förderstelle auf einen Blick die Höchstbeträge pro Unternehmen einsehen können. 

Für Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung und DAWI-De-minimis-Verordnung tritt das Register am 01.01.2026 in Kraft. Für Beihilfen nach der Agrar-De-minimis-Verordnung am 01.01.2027.

Es sind ausschließlich Beihilfen einzutragen, die auf Grundlage einer der sog. De-minimis-Verordnungen gewährt wurden (De-minimis-Verordnung, DAWI-De-minimis-Verordnung oder Agrar-De-minimis-Verordnung).

20 Arbeitstage nach Gewährung (nicht Auszahlung!) der Beihilfe – d. h. die Frist läuft, sobald der Rechtsanspruch auf die Beihilfe entstanden ist. Der Einfachheit halber wird empfohlen, die Eintragung vorzunehmen, sobald der Bescheid versendet wurde. Das Datum des Bewilligungsbescheids ist dann als Tag der Gewährung anzugeben.

Die Frist von 20 Arbeitstagen beginnt mit dem Tag nach der Gewährung der Beihilfe. Arbeitstage sind dabei alle Werktage (Mo-Fr, ohne Samstag). Nationale Feiertage, d. h. solche, die deutschlandweit gelten, werden nicht mitgerechnet.

Da das Register einen Zeitraum von drei Jahren abbilden können muss, sind De-minimis-Erklärungen und Bescheinigungen bis 31.12.2028 einzuholen bzw. auszustellen. Vgl. hierzu im Übrigen die auf unserer Infoseite dargestellte tabellarische Übersicht.

Ja, unter dem Link https://aid-register.ec.europa.eu/homeÖffnet sich in einem neuen Fenster sind ab dem 01.01.2026 Eintragungen im Register für jeden Interessierten einsehbar.

Im Register selbst finden Sie im Bereich „Hilfe“ Bedienungsanleitungen und Video-Tutorials, welche die EU-Kommission zur Verfügung gestellt hat.

Ja, die EU-Kommission bietet ein identisch aufgebautes Testregister („Maintenance“) an, zu finden unter dem Link: https://maintenance.internal.aid-register.ec.europa.euÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Bitte beachten Sie, dass die Testvariante des Registers ein separates Register zum Testen und Ausprobieren ist und Eintragungen in dieses nicht die Rechtspflicht zu Eintragung in das eigentliche Register erfüllt!

Login

Für den erstmaligen Zugang sind zwei Schritte erforderlich:

Sie müssen sich Ihren persönlichen EU-Login mit 2-Faktor-Authentifizierung einrichten.

Der für Ihre Einrichtung zuständige Administrator kann Sie anschließend als Nutzer im Register „eAIR“ anlegen.

Wir haben für den ersten Schritt eine ausführliche Anleitung für Sie vorbereitet. 

Funktions-Mailadressen können grundsätzlich für die Registrierung verwendet werden, sofern jeder Benutzer Zugang zum Passwort und zur entsprechend eingerichteten Zwei-Faktor-Authentifizierung hat. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Sicherheit wird hiervon jedoch abgeraten.

Wenn Sie sich Ihren EU-Login mit 2FA eingerichtet haben und von Ihrem Administrator als Nutzer im Register „eAIR“ angelegt worden sind, können Sie sich über folgenden Link https://internal.aid-register.ec.europa.eu/Öffnet sich in einem neuen Fenster im Register mit Ihrem EU-Login und 2FA einloggen.

Der Login erfolgt ebenfalls mittels Ihres EU-Logins und 2FA. Der Link zur Testvariante des Registers lautet: https://maintenance.internal.aid-register.ec.europa.euÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Bitte beachten Sie, dass die Testvariante des Registers ein separates Register zum Testen und Ausprobieren ist und Eintragungen in dieses nicht die Rechtspflicht zu Eintragung in das eigentliche Register erfüllt!

In diesem Fall loggen Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort in Ihren EU-Login-Account (Authentifizierung mittels Passwortes) ein (direkter Link: https://ecas.ec.europa.eu/casÖffnet sich in einem neuen Fenster). Klicken Sie auf das Zahnrad neben Ihrem Namen und dann auf „Mein Konto“. Anschließend klicken Sie auf das „STOP“-Symbol (All meine Geräte und meine eID löschen (PANIK)) und dann auf „Löschen“. Sie können sich nun wieder unter dem o. g. direkten Link mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort einloggen und die 2-Faktor-Authentifizierung neu einrichten. Eine Anleitung für die Einrichtung der 2FA finden Sie hier auf unserer Infoseite unter „Wie erhalte ich Zugang zum Register?“.

Bewilligungsstelle/Nutzer

Die Eintragung in das Register erfolgt durch die Bewilligungsstelle, die die Förderung gewährt hat. Wer bislang die De-minimis-Bescheinigung ausgestellt hat, soll auch für die Eintragung in das Register zuständig sein. Es sollen sich somit an der bisherigen Verwaltungspraxis keine Änderungen ergeben.

Ja, bei der Erstellung Ihrer Bewilligungsbehörde ist bei der Benennung darauf zu achten, dass diese so exakt und spezifisch wie möglich erfolgt. Hintergrund ist, dass nur der Name der Bewilligungsbehörde bei der eingetragenen De-minimis-Beihilfe erscheint.

Wichtig: Bitte fügen Sie bei der Benennung Ihrer Bewilligungsbehörde den Zusatz (Hessen) am Ende hinzu. Weitere Hilfestellung hierzu finden Sie in unserem einseitigen Dokument „Benennung Bewilligungsbehörde“, welches auf unserer Info-Webseite im Bereich Links, Dokumente und Vordrucke zu finden ist.

Nein, es ist technisch nicht möglich, dass auf derselben Ebene im Register Bewilligungsbehörden füreinander eintragen.

Es besteht die Option, dass eine höherrangige Stelle für eine nachrangige Stelle die Eintragung übernimmt, z. B. ein Ministerium für eine nachgeordnete Stelle (siehe zudem nachfolgende Frage/Antwort).

Die Einrichtung einer Bündelungsstelle ist aufgrund technischer Vorgaben nur in begrenztem Umfang möglich. Eine Bündelungsstelle kann zunächst nur direkt vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum angelegt werden. Die Bündelungsstelle kann sodann für alle nachgeordneten Stellen, die von dieser als Bewilligungsstellen anzulegen sind, Eintragungen übernehmen. 

Das Register ermöglicht das Anlegen von drei unterschiedlichen Rollen:

  • Administrator
  • Genehmigender
  • Datenerfasser

Nein, die Bewilligungsstelle kann über die Anzahl und Art der Nutzerrollen frei entscheiden. Es wird empfohlen, auf eine ausreichende Anzahl an Administratoren zu achten, da nur diese das jeweils geförderte Unternehmen im Register anlegen können. Für die Eintragung einer De-minimis-Beihilfe muss nämlich das Unternehmen bereits angelegt sein. Es können bspw. auch nur Administrator-Rollen vergeben werden.

Eine ausführliche Übersicht zu den einzelnen Funktionen finden Sie im Bereich „Links, Dokumente und Vordrucke“. 

Aufgrund des kaskadenartigen Aufbaus des Registers, wird eine Bewilligungsstelle mit Administrator durch eine höherrangige Stelle angelegt. Bsp.:

  • Landesbehörden wenden sich an das zuständige Ministerium
  • Kommunen wenden sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium

Ja, das ist möglich. Sobald Ihre Bewilligungsstelle + Administrator durch eine höherrangige Stelle angelegt worden ist, kann der Administrator eigenständig weitere Administratoren anlegen.

Nein, das ist nicht möglich.

Nein, da ein Verwalter nur für eine bestimmte Bewilligungsbehörde angelegt werden kann. Ist dieser bereits für eine Kommune angelegt, kann der Verwalter nicht zugleich auch für einen Zweckverband Eintragungen vornehmen.

Lösung: Der Zweckverband muss selbst als Bewilligungsbehörde im Register angelegt werden und hierfür kann nun ein neuer Verwalter angelegt werden, der bislang keiner Bewilligungsbehörde zugeordnet ist.

Administratoren können die Rolle eines Nutzers beliebig ändern.

Die Löschung eines Nutzers ist nur dann möglich, wenn dieser noch keine Eintragungen im Register vorgenommen hat. Ein Nutzer, der Eintragungen vorgenommen hat, kann aber deaktiviert werden.

Eintragung ins Register

Eintragungen in das De-minimis-Register können nur von einer sog. „Bewilligungsbehörde“ angelegt werden. Aufgrund des kaskadenartigen Aufbaus des Registers muss jede Organisationseinheit, die im Register „oberhalb“ einer Bewilligungsbehörde angelegt ist (z. B. als „Örtliche Dienststelle“ oder als „Sektorale Dienststelle“) zwingend auch eine Bewilligungsbehörde im Register anlegen. Das Anlegen der Bewilligungsbehörde erfolgt eigenständig durch Sie als „Örtliche Dienststelle“/ „Sektorale Dienststelle“.

Die Bezeichnung der Stelle für die Sie als Nutzer angelegt wurden erkennen Sie im Register oben rechts unterhalb Ihres Namens in grauer Schrift.

Wichtig: Bitte fügen Sie bei der Benennung Ihrer Bewilligungsbehörde den Zusatz (Hessen) am Ende hinzu. Hilfestellung bietet Ihnen unser einseitiges Dokument „Benennung Bewilligungsbehörde“ durch, das Sie im Bereich Links, Vordrucke und Dokumente finden.

Schritt 1: Sie wählen in der Menüleiste „Empfänger“ aus und legen zunächst den Empfänger (Unternehmen) im Register an, sofern dieses noch nicht im Register vorhanden ist (Suchfunktion nutzen)

Schritt 2: Sie wählen in der Menüleiste „De-minimis“ aus und legen die De-minimis-Beihilfe für den Empfänger (Unternehmen) im Register an

Nein, in das Register sind ausschließlich De-minimis-Beihilfen einzutragen, die nach dem 01.01.2026 gewährt worden sind. Aus diesem Grund sind De-minimis-Erklärung und -Bescheinigung drei Jahre parallel einzuholen bzw. auszustellen, um den Dreijahreszeitraum abbilden zu können.

Das bedeutet ebenfalls, dass auch keine älteren De-minimis-Beihilfen im Register zu finden sind, die vor dem 01.01.2026 gewährt wurden. 

Das Anlegen eines Empfängers kann nur von einem Verwalter der Bewilligungsbehörde erfolgen. Aus diesem Grund wird empfohlen, ausreichend (oder ausschließlich) Verwalter in der Bewilligungsbehörde anzulegen.

Das Anlegen des Empfängers erfolgt in der Menüleiste unter „Empfänger“. Der Verwalter kann diesen entweder einzeln (manuell) oder per Excel-Sammelupload anlegen. Im Laufe des Jahres 2026 soll auch die Option via Schnittstelle möglich werden.

Folgende Daten sind anzugeben: Der Name des Empfängers sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr), die bis Ende 2027 ohne Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern allen wirtschaftlich tätigen Einheiten zugeteilt wird. Für Empfänger, die noch nicht über eine W-IdNr verfügen, wird eine Übergangslösung verwendet.

Für Unternehmen, die (noch) keine W-IdNr besitzen, wird ein subsidiärer Identifikator verwendet. Dieser setzt sich aus der fünfstelligen Postleitzahl und dem Namen des Unternehmens (ohne Leerzeichen) zusammen, wobei der Name auf 15 Zeichen automatisch gekürzt wird.

Sie gehen wie folgt vor: Klicken Sie auf das „X“ im Feld für „Art der ID“ und wählen „Subsidiärer Identifikator S-IdNr“ aus. Im nachfolgenden Feld „Kennung des Beihilfeempfängers“ tragen Sie den Identifikator ein. Informationen zur Schreibweise, Satz- und Sonderzeichen sind im Hinweisblatt „Nationaler Identifikator“ enthalten, dass Sie auf unserer Info-Seite im Bereich „Links, Vordrucke und Dokumente“ vorfinden.

Nachdem Sie den Empfänger (Schritt 1) angelegt haben, können Sie nun in der Menüleiste unter „De-minimis“ die De-minimis-Beihilfe eintragen. Auch dies ist entweder manuell oder per Excel-Sammelupload möglich – eine Schnittstelle ist ebenfalls im Laufe des Jahres 2026 vorgesehen. 

  • Angabe des Beihilfeempfängers
  • Beihilfebetrag
  • Tag der Gewährung der Beihilfe
  • Bewilligungsbehörde
  • Beihilfeinstrument (z. B. Zuschuss)
  • Wirtschaftszweig (NACE-Klassifizierung)

Unter der NACE-Klassifizierung ist die europäische statistische Systematik zur Klassifizierung von Wirtschaftszweigen zu verstehen. Hiermit können Tätigkeiten der Unternehmen kategorisiert und für statistische Zwecke verwendet werden. Die aktuelle Version ist die NACE Rev. 2.1, die seit 2025 gilt und eng mit dem nationalen System (WZ-Systematik) verknüpft.

Die Datenbank zur Suche der richtigen NACE-Klassifizierung finden Sie unter: https://www.klassifikationsserver.de/klassService/thyme/variant/wz2025Öffnet sich in einem neuen Fenster

Für die Auswahl der richtigen NACE-Klassifizierung können Sie im Drop-down-Menü in der Anlegemaske ein Stichwort oder den Beginn eines bekannten Codes eingeben, sodass passende Vorschläge bereits angeboten werden. Sofern mehrere Klassifizierungen infrage kämen, ist jene auszuwählen, die den Schwerpunkt der Förderung ausmacht.

Die unterschiedlichen Optionen resultieren aus den Rechten, die die verschiedenen Nutzerrollen (Datenerfasser, Genehmigungsbefugter, Verwalter) haben.

„Als Entwurf speichern“: Hiermit wird Ihre Eintragung nur als Entwurf gespeichert und kann vom Datenerfasser vollumfänglich geändert werden.

„Speichern und abschließen“: Hiermit gibt der Datenerfasser den Vorgang an den Genehmigungsbefugten frei; der Datenerfasser kann den Vorgang nun nicht mehr ändern.

„Speichern und veröffentlichen“: Hiermit gibt der Genehmigungsbefugte die Beihilfe im Register frei. Die Beihilfe ist jetzt veröffentlicht und die Rechtspflicht zur Eintragung erfüllt.

Hinweis: Der Verwalter kann alle drei Funktionen nutzen und hat die Möglichkeit, alle Zwischenschritte zu überspringen und kann so die Beihilfe direkt „speichern und veröffentlichen“.

Nein, da das Register nicht zwischen vorläufigen und endgültigen Bewilligungen unterscheidet. Relevant ist bereits die vorläufige Bewilligung, da hierbei bereits der Rechtsanspruch auf die Beihilfe entsteht. Unabhängig hiervon kann später bei Reduzierung/Widerruf die Eintragung im Register aber korrigiert werden. Dies liegt im Ermessen der Bewilligungsstelle.

Ja, das Register kann Gesamtbeträge für De-minimis-Beihilfen automatisch darstellen, die ab dem 01.01.2026 eingetragen sind. Da bei De-minimis-Beihilfen ein rollierender Zeitraum von drei Jahren gilt, kann die Berechnung erst ab dem 01.01.2029 vollständig aus dem Register gelesen werden. Bis dahin muss parallel eine De-minimis-Erklärung eingeholt und eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt werden.

Das Register kann keine Veränderungen in der Unternehmensstruktur (z. B. Fusionen oder Spaltungen) im Register abbilden, sodass hierzu das Unternehmen Auskunft erteilen muss.

Das Register kann ebenfalls keine verbundenen Unternehmen darstellen. Geplant ist allerdings eine Kommentar-Funktion, sodass hiermit Verbindungen zwischen Unternehmen kenntlich gemacht werden können. Zu empfehlen ist jedoch, dass auch bei dieser Rechtsfrage das Unternehmen um Auskunft gebeten wird.

Wenn sich Angaben zu einem Unternehmen ändern (z. B. Namensänderung oder spätere Zuordnung der Wirtschafts-ID), dass bereits im Register eingetragen worden ist, gelten folgende Besonderheiten:

  • Bis ca. Mitte 2026 können Änderungen an Unternehmen nur durch die Verwalter auf nationaler Ebene (BMWE) vorgenommen werden.
  • Ab ca. Mitte 2026 sollen Änderungen von jeder Bewilligungsbehörde im Register vorgenommen werden können.

Vorgehensweise bis ca. Mitte 2026:

  1. Legen Sie keinen neuen Begünstigten an, sondern tragen Sie die Beihilfe bei dem bestehen Unternehmen mit den alten Daten ein.
  2. Veröffentlichen Sie die Beihilfe bei dem Unternehmen mit den alten Daten (Frist zu Eintragung von 20 Arbeitstagen einhalten!)
  3. Erfassen Sie die erforderlichen Änderungen in der Excel-Datei „BENEFICIARY_BULK_EDIT_TEMPLATE_v1“, die Sie auf unserer Info-Webseite im Bereich „Links, Vordrucke, Dokumente“ zum Download finden.
  4. Als hessische Bewilligungsbehörde senden Sie die Datei bitte an oliver.richter@wirtschaft.hessen.de (die Daten werden hier gesammelt und an das BMWE weitergeleitet, das Korrekturen i. d. R. einmal im Monat in das Register überträgt)

Informationsstelle

Alle zentralen Informationen zum De-minimis-Register, wie Anleitungen zur Zugangseinrichtung oder FAQ, sind hier auf der Infowebseite zum De-minimis-Register  einsehbar und werden fortlaufend aktualisiert.

Sollten Sie dennoch keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich gerne an das Beihilfenreferat des HMWVW.

Kontakt: Herr Oliver Richter (oliver.richter@wirtschaft.hessen.de)