De-minimis-Register

Das europäische De-minimis-Register („eAIR“) ist ein zentrales Verzeichnis, in das Beihilfen eingetragen werden, die auf Grundlage der sog. De-minimis-Verordnungen gewährt wurden. Ab dem 01.01.2026 gilt die Eintragungspflicht für Beihilfen, die unter die De-minimis-Verordnung oder die DAWI-De-minimis-Verordnung fallen und ab dem 01.01.2027 für Beihilfen, die auf Grundlage der Agrar-De-minimis-Verordnung gewährt werden. Das Register dient der Erfassung aller De-minimis-Beihilfen, die von staatlichen Stellen gewährt werden und soll die bisherige Praxis von Selbstauskünften durch Unternehmen und der Erstellung von Bescheinigungen durch die Behörden später ablösen.

Es empfiehlt sich, die bisherige Verwaltungspraxis bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen beizubehalten. D. h., die jeweilige Förderstelle, die die De-minimis-Erklärung einholt und die De-minimis-Bescheinigung ausstellt, soll auch für die Eintragung in das Register zuständig sein.

Die Eintragung hat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung (nicht Auszahlung!) der Beihilfe zu erfolgen. Die Frist beginnt somit zu laufen, sobald der Rechtsanspruch auf die Beihilfe entstanden ist.

Welche Beihilfen sind in das Register einzutragen?

In das Register sind ausschließlich sog. De-minimis-Beihilfen einzutragen. Es handelt sich um Beihilfen, die ohne vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission gewährt werden können. Hierzu sind die Vorgaben der jeweiligen De-minimis-Verordnung einzuhalten. Diese Verordnungen sind gesetzliche Ausnahmen vom Beihilfeverbot für kleine Beihilfenbeträge.

Es gelten folgende Schwellenwerte, wobei ein rollierender Zeitraum von drei Jahren zu beachten ist:

  • De-minimis-Verordnung: bis 300.000 Euro
  • DAWI-De-minimis-Verordnung: bis 750.000 Euro
  • Agrar-De-minimis-Verordnung: bis 50.000 Euro

Wie erhalte ich Zugang zum Register?

Der Zugang zum De-minimis-Register ist ausschließlich mit einem ECAS-Konto („EU Login“) mit 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) möglich. Jeder Login setzt eine 2FA voraus.

Schritt 1: Ein ECAS-Konto mit 2FA anlegen („EU-Login“)

Jede Person, die Zugang zum Register erhalten möchte, benötigt ein ECAS-Konto (sog. „EU Login“).

Schritt 2: Freischaltung im De-minimis-Register

Als Nutzer werden Sie von dem/den Administrator/en Ihrer jeweiligen Einrichtung angelegt. Generell wird empfohlen, jede Sachbearbeitung mit persönlichem Zugang (Vor- und Nachname sowie E-Mail-Adresse) anzulegen. Von der Nutzung von Funktionsadressen wird aus Gründen der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit abgeraten.

Was gilt für das bisherige Verfahren (De-minimis-Erklärung und De-minimis-Bescheinigung)?

Bis zum Ende der Übergangszeit (s. u.) sind die Beihilfe sowohl in das Register einzutragen als auch parallel (wie bislang üblich) die De-minimis-Erklärung einzuholen sowie die De-minimis-Bescheinigung auszustellen. Hintergrund hierfür ist, dass das Register aufgrund der Schwellenwertberechnung einen Dreijahreszeitraum abbilden muss. 

VerordnungEintragungspflicht Register Übergangszeit  
De-minimis-VerordnungAb 01.01.2026

Nutzung Register sowie Einholung De-minimis-Erklärung und Abgabe

-Bescheinigung bis 31.12.2028

DAWI-De-minimis-VerordnungAb 01.01.2026

Nutzung Register sowie Einholung De-minimis-Erklärung und Abgabe

-Bescheinigung bis 31.12.2028

Agrar-De-minimis-VerordnungAb 01.01.2027

Nutzung Register sowie Einholung De-minimis-Erklärung und Abgabe

-Bescheinigung bis 31.12.2029

Links, Dokumente und Vordrucke

Links

De-minimis-VerordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster

DAWI-De-minimis-VerordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Agrar-De-minimis-VerordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Vordrucke:

Vordrucke für die De-minimis-Erklärung und -Bescheinigung finden Sie am Ende der Webseite unter folgendem Link: https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/beihilfen

Informationsstelle

Alle zentralen Informationen zum De-minimis-Register, wie Anleitungen zur Zugangseinrichtung oder FAQ, sind hier auf der Infowebseite zum De-minimis-Register  einsehbar und werden fortlaufend aktualisiert.

Sollten Sie dennoch keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich gerne an das Beihilfenreferat des HMWVW.

Kontakt: Herr Oliver Richter (oliver.richter@wirtschaft.hessen.de)

FAQ-Bereich – Fragen und Antworten zum De-minimis-Register „eAIR“

Stand: 6. November 2025

Bereichsübersicht:

  1. Allgemeines zum De-minimis-Register („eAIR“)
  2. Login (EU-Login) und 2-Faktor-Authentifizierung
  3. Bewilligungsstelle und Nutzer
  4. Eintragung in das Register

Allgemeines zum Register

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Überarbeitung der De-minimis-Verordnungen 2024 die Nutzung eines Registers für die EU-Mitgliedstaaten verpflichtend vorgeschrieben, um insbesondere die Digitalisierung voranzutreiben und Transparenz im Fördergeschäft zu wahren. Mittels des Registers soll die Förderstelle auf einen Blick die Höchstbeträge pro Unternehmen einsehen können. 

Für Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung und DAWI-De-minimis-Verordnung tritt das Register am 01.01.2026 in Kraft. Für Beihilfen nach der Agrar-De-minimis-Verordnung am 01.01.2027.

Es sind ausschließlich Beihilfen einzutragen, die auf Grundlage einer der sog. De-minimis-Verordnungen gewährt wurden (De-minimis-Verordnung, DAWI-De-minimis-Verordnung oder Agrar-De-minimis-Verordnung).

20 Arbeitstage nach Gewährung (nicht Auszahlung!) der Beihilfe – d. h. die Frist läuft, sobald der Rechtsanspruch auf die Beihilfe entstanden ist. Der Einfachheit halber wird empfohlen, die Eintragung vorzunehmen, sobald der Bescheid versendet wurde. Das Datum des Bewilligungsbescheids ist dann als Tag der Gewährung anzugeben.

Die Frist von 20 Arbeitstagen beginnt mit dem Tag nach der Gewährung der Beihilfe. Arbeitstage sind dabei alle Werktage (Mo-Fr, ohne Samstag). Nationale Feiertage, d. h. solche, die deutschlandweit gelten, werden nicht mitgerechnet.

Da das Register einen Zeitraum von drei Jahren abbilden können muss, sind De-minimis-Erklärungen und Bescheinigungen bis 31.12.2028 einzuholen bzw. auszustellen. Vgl. hierzu im Übrigen die auf unserer Infoseite dargestellte tabellarische Übersicht.

Ja, unter dem Link https://aid-register.ec.europa.eu/homeÖffnet sich in einem neuen Fenster sind ab dem 01.01.2026 Eintragungen im Register für jeden Interessierten einsehbar.

Login

Für den erstmaligen Zugang sind zwei Schritte erforderlich:

Sie müssen sich Ihren persönlichen EU-Login mit 2-Faktor-Authentifizierung einrichten.

Der für Ihre Einrichtung zuständige Administrator kann Sie anschließend als Nutzer im Register „eAIR“ anlegen.

Wir haben für den ersten Schritt eine ausführliche Anleitung für Sie vorbereitet. 

Funktions-Mailadressen können grundsätzlich für die Registrierung verwendet werden, sofern jeder Benutzer Zugang zum Passwort und zur entsprechend eingerichteten Zwei-Faktor-Authentifizierung hat. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Sicherheit wird hiervon jedoch abgeraten.

Wenn Sie sich Ihren EU-Login mit 2FA eingerichtet haben und von Ihrem Administrator als Nutzer im Register „eAIR“ angelegt worden sind, können Sie sich über folgenden Link https://internal.aid-register.ec.europa.eu/Öffnet sich in einem neuen Fenster im Register mit Ihrem EU-Login und 2FA einloggen.

In diesem Fall loggen Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort in Ihren EU-Login-Account (Authentifizierung mittels Passwortes) ein (direkter Link: https://ecas.ec.europa.eu/casÖffnet sich in einem neuen Fenster). Klicken Sie auf das Zahnrad neben Ihrem Namen und dann auf „Mein Konto“. Anschließend klicken Sie auf das „STOP“-Symbol (All meine Geräte und meine eID löschen (PANIK)) und dann auf „Löschen“. Sie können sich nun wieder unter dem o. g. direkten Link mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort einloggen und die 2-Faktor-Authentifizierung neu einrichten. Eine Anleitung für die Einrichtung der 2FA finden Sie hier auf unserer Infoseite unter „Wie erhalte ich Zugang zum Register?“.

Bewilligungsstelle/Nutzer

Die Eintragung in das Register erfolgt durch die Bewilligungsstelle, die die Förderung gewährt hat. Wer bislang die De-minimis-Bescheinigung ausgestellt hat, soll auch für die Eintragung in das Register zuständig sein. Es sollen sich somit an der bisherigen Verwaltungspraxis keine Änderungen ergeben.

Nein, es ist technisch nicht möglich, dass auf derselben Ebene im Register Bewilligungsbehörden füreinander eintragen.

Es besteht die Option, dass eine höherrangige Stelle für eine nachrangige Stelle die Eintragung übernimmt, z. B. ein Ministerium für eine nachgeordnete Stelle (siehe zudem nachfolgende Frage/Antwort).

Die Einrichtung einer Bündelungsstelle ist aufgrund technischer Vorgaben nur in begrenztem Umfang möglich. Eine Bündelungsstelle kann zunächst nur direkt vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum angelegt werden. Die Bündelungsstelle kann sodann für alle nachgeordneten Stellen, die von dieser als Bewilligungsstellen anzulegen sind, Eintragungen übernehmen. 

Das Register ermöglicht das Anlegen von drei unterschiedlichen Rollen:

  • Administrator
  • Genehmigender
  • Datenerfasser

Nein, die Bewilligungsstelle kann über die Anzahl und Art der Nutzerrollen frei entscheiden. Es wird empfohlen, auf eine ausreichende Anzahl an Administratoren zu achten, da nur diese das jeweils geförderte Unternehmen im Register anlegen können. Für die Eintragung einer De-minimis-Beihilfe muss nämlich das Unternehmen bereits angelegt sein. Es können bspw. auch nur Administrator-Rollen vergeben werden.

Eine ausführliche Übersicht zu den einzelnen Funktionen finden Sie im Bereich „Links, Dokumente und Vordrucke“. 

Aufgrund des kaskadenartigen Aufbaus des Registers, wird eine Bewilligungsstelle mit Administrator durch eine höherrangige Stelle angelegt. Bsp.:

  • Landesbehörden wenden sich an das zuständige Ministerium
  • Kommunen wenden sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium

Ja, das ist möglich. Sobald Ihre Bewilligungsstelle + Administrator durch eine höherrangige Stelle angelegt worden ist, kann der Administrator eigenständig weitere Administratoren anlegen.

Nein, das ist nicht möglich.

Administratoren können die Rolle eines Nutzers beliebig ändern.

Die Löschung eines Nutzers ist nur dann möglich, wenn dieser noch keine Eintragungen im Register vorgenommen hat. Ein Nutzer, der Eintragungen vorgenommen hat, kann aber deaktiviert werden.

Eintragung ins Register

Nein, in das Register sind ausschließlich De-minimis-Beihilfen einzutragen, die nach dem 01.01.2026 gewährt worden sind. Aus diesem Grund sind De-minimis-Erklärung und -Bescheinigung drei Jahre parallel einzuholen bzw. auszustellen, um den Dreijahreszeitraum abbilden zu können.

  • Angabe des Beihilfeempfängers
  • Beihilfebetrag
  • Tag der Gewährung der Beihilfe
  • Bewilligungsbehörde
  • Beihilfeinstrument (z. B. Zuschuss)
  • Wirtschaftszweig (NACE-Klassifizierung)

  • Manuelle Eintragung Einzelbeihilfe
  • Sammelupload (Excel-Datei)
  • Schnittstelle (Einführung erfolgt erst im laufenden Jahr 2026)