Die Landeskartellbehörde ist für den Schutz des freien Wettbewerbs in Hessen zuständig und vollzieht dort das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie setzt das Kartellverbot durch und übt die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende bzw. marktstarke Unternehmen aus und ist Teil des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Kartellrecht
Landeskartellbehörde
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Die Landeskartellbehörde nimmt Hinweise auf Kartellrechtsverstöße entgegen. Bei der Kontaktaufnahme kann der Hinweisgeber das ihm verdächtig erscheinende Verhalten grob schildern. Entsprechende Hinweise können der Landeskartellbehörde unter folgenden Kontaktdaten übermittelt werden. Sie ist wie folgt zu erreichen:
Landeskartellbehörde - Hessisches Ministerium Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Telefon:
06 11/ 815 – 0
E-Mail:
Landeskartellbehoerde@wirtschaft.hessen.de
Fax: 06 11/ 815 - 22 30
Kartellrechtsverstöße können auch anonym angezeigt werden. Das Bundeskartellamt hat ein elektronisches System zur Entgegennahme von anonymen Hinweisen auf Kartellverstöße installiert. Es garantiert die Anonymität von Informanten und ermöglicht dennoch eine fortlaufende wechselseitige Kommunikation über einen geschützten elektronischen Briefkasten. Auf diesem Weg können auch Hinweise auf regionale Kartelle bzw. entsprechende Verstöße in Hessen gegeben werden, für die die Landeskartellbehörde Hessen zuständig ist:
Anonymes HinweisgebersystemÖffnet sich in einem neuen Fenster
Das GWB versetzt die Kartellbehörde in die Lage, solchen Kartellbeteiligten die Geldbuße zu erlassen oder zu ermäßigen, die durch ihre Kooperation zur Aufdeckung eines Kartells beitragen (Kronzeugenbehandlung). Das Gesetz normiert im Rahmen des Kronzeugenprogramms die näheren Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung.
Eine Kronzeugenbehandlung ist nur auf Antrag möglich. Dieser ist bei der zuständigen Kartellbehörde zu stellen. Um einen Rang in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf Kronzeugenbehandlung zu erhalten, kann sich ein Kartellbeteiligter an die Kartellbehörde wenden, um zunächst die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu erklären (Marker) und anschließend innerhalb einer von der Kartellbehörde gesetzten Frist den Antrag auf Kronzeugenbehandlung zu stellen. Ein Marker kann mündlich oder in Textform erklärt werden.
Die Landeskartellbehörde übernimmt die Leitlinien des Bundeskartellamts zum Kronzeugenprogramm für solche Kartellverfahren, die gemäß den §§ 48 und 49 GWB in seine Zuständigkeit fallen. Weitere Infos dazu beim Bundeskartellamt.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Die erste Kontaktaufnahme mit der Landeskartellbehörde kann vertraulich – ggf. anonym über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.
Zuständigkeitsabgrenzung
Die Zuständigkeiten der Landeskartellbehörde und des BundeskartellamtsÖffnet sich in einem neuen Fenster sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)Öffnet sich in einem neuen Fenster geregelt. Insoweit gilt:
- Wenn die Wirkung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht über das Gebiet von Hessen hinausreicht, ist die Landeskartellbehörde zuständig.
- Wenn die Wirkung über das Gebiet von Hessen hinausreicht, ist das Bundeskartellamt zuständig.
- Im Einzelfall kann die Zuständigkeit einvernehmlich wechselseitig zwischen der Landeskartellbehörde und dem Bundeskartellamt geändert werden.
Für die Freigabe von Unternehmenszusammenschlüssen ist das Bundeskartellamt ausschließlich zuständig.
Gemeinsam mit dem Bundeskartellamt setzt die Europäische KommissionÖffnet sich in einem neuen Fenster die EU-Wettbewerbsvorschriften der Art. 101 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar durch.
Man spricht von einem Kartell, wenn mehrere konkurrierende Unternehmen ihr Verhalten auf dem im Einzelfall „relevanten Markt“ koordinieren, um den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand geschieht dies z.B. durch Preis- oder Auftragsabsprachen, ansonsten etwa durch Mengen- oder Gebietsabsprachen. Da solche Vereinbarungen den Wettbewerb verhindern, einschränken oder seine Verfälschung bezwecken, sind sie verboten.
Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen
Im Gegensatz zu Kartellen wirken sich vertikale Wettbewerbsbeschränkungen auf verschiedenen Wirtschaftsstufen aus, also z.B. zwischen Lieferanten und Abnehmern. Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind grundsätzlich verboten. Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob Freistellungs- bzw. Ausnahmetatbestände eingreifen.
Missbrauch einer marktbeherrschenden bzw. marktstarken Stellung
Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Marktstellung nicht zu einem missbräuchlichen Verhalten, wie zum Beispiel dem Fordern überhöhter Preise, ausnutzen.
Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat. Ab einem Marktanteil von mindestens 40% wird eine marktbeherrschende Stellung vermutet. Sonderregelungen gelten für die Wasserversorger, die in ihrem Versorgungsgebiet ein Monopol besitzen.
Marktbeherrschende Unternehmen dürfen andere Unternehmen insbesondere nicht unbillig behindern, ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandeln als gleichartige Unternehmen oder Entgelte fordern, die sich bei wirksamen Wettbewerb nicht ergeben würden.
Auch marktstarken Unternehmen, von denen kleine und mittlere Unternehmen abhängig sind, werden durch das GWB bestimmte Verhaltensweisen untersagt. Insbesondere dürfen sie die von ihnen abhängigen Unternehmen nicht unbillig behindern oder auffordern, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Eine unbillige Behinderung liegt zum Beispiel vor, wenn ein marktstarkes Unternehmen für die Lieferung von Waren höhere Preise fordert, als es selbst auf dem Vertriebsmarkt verlangt (Preis-Kosten-Schere) oder Lebensmittel unter Einstandspreis verkauft.
Boykottverbot
Unabhängig von der Marktstellung gilt für alle Unternehmen das Boykottverbot. Danach ist es untersagt, andere Unternehmen zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber dritten Unternehmen aufzufordern.
Ein Lieferant darf auch nicht durch die Androhung einer Liefersperre oder auch nur -reduzierung einen Händler dazu bewegen, die „unverbindlich“ empfohlenen Endverkaufspreise einzuhalten.
Ebenso ist jede Nachteilsandrohung oder -zufügung und jedes Versprechen oder Gewähren von Vorteilen verboten, das andere Unternehmer zu einem Verhalten veranlassen soll, das nach dem Kartellgesetz verboten ist.
Eine weitere Verfahrensart zur Durchsetzung des Kartellrechts bei Kartellrechtsverstößen ist das Verwaltungsverfahren, das die Landeskartellbehörde im Einzelfall einleiten kann. Auch in einem solchen Verfahren kann sie alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. Beweismittel können beschlagnahmt werden, Unterlagen können eingesehen, geprüft und herausverlangt werden. Bieten die Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens an, Verpflichtungen einzugehen, die die Bedenken der Kartellbehörde ausräumen, so können diese Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklärt werden.
Im Rahmen von Verwaltungsverfahren kann die Landeskartellbehörde Unternehmen verpflichten, Zuwiderhandlungen abzustellen. Auch strukturelle Maßnahmen zur Abstellung eines Verstoßes können angeordnet werden, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich sind. Untersuchungen ganzer Wirtschaftszweige sind möglich, wenn die Vermutung besteht, dass der Wettbewerb eingeschränkt oder verfälscht ist. Die Kartellbehörde ist darüber hinaus befugt, die Rückerstattung der durch eine Zuwiderhandlung erwirtschafteten Vorteile anzuordnen.
Im Fall von Verstößen hält das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bereit. Auf der einen Seite können die Landeskartellbehörden und das Bundeskartellamt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einschreiten. Sie können Unternehmen verpflichten, das kartellrechtswidrige Verhalten abzustellen, und unter bestimmten Voraussetzungen den aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erzielten Gewinn abschöpfen. Außerdem können sie Bußgeldverfahren einleiten und Bußgelder verhängen. Auf der anderen Seite können Marktbeteiligte, die von einem Kartellrechtsverstoß betroffen sind, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen und Schadensersatz verlangen.
Bußgeldverfahren
Die Landeskartellbehörde kann bei Kartellrechtsverstößen ein Bußgeldverfahren einleiten, beispielsweise zur Ahndung von Verstößen gegen das Kartellverbot bei verbotenen Preisabsprachen. Als Ermittlungsmaßnahmen kommen in erster Linie richterlich angeordnete Durchsuchungen der Geschäftsräume der verdächtigen Unternehmen und die Vernehmung von Zeugen in Betracht.
Im Rahmen von Ausschreibungen und freihändigen Vergaben nach Teilnahmewettbewerb stellt die Abgabe eines Angebotes nach einer Absprache eine Straftat der Absprachetäter (natürliche Personen) dar, die von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird. In derartigen Fällen führt die Landeskartellbehörde ein Kartellbußgeldverfahren gegen das betroffene Unternehmen (juristische Person) durch und ahndet den erwiesenen Kartellverstoß in Form der Verhängung einer Geldbuße. Auch leitende Angestellte und Organe sind Täter, wenn sie die Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter dulden; ansonsten fällt ihnen zumindest eine Aufsichtspflichtverletzung zur Last. Die höchsten Geldbußen werden gegen die juristischen Personen verhängt, weil diesen auch die wirtschaftlichen Vorteile aus den Kartellen zufließen. Die Buße kann bis zu 10 % des Jahresumsatzes betragen.
Die Landeskartellbehörde ist für alle Absprachefälle zuständig, die sich innerhalb Hessens, also insbesondere bei Auftraggebern mit Sitz in Hessen, auswirken. Es spielt demzufolge keine Rolle, wo die verdächtigen Personen und Unternehmen ihren Wohn- oder Firmensitz haben.
Verwaltungsverfahren
Eine weitere Verfahrensart zur Durchsetzung des Kartellrechts bei Kartellrechtsverstößen ist das Verwaltungsverfahren, das die Landeskartellbehörde im Einzelfall einleiten kann. Auch in einem solchen Verfahren kann sie alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. Beweismittel können beschlagnahmt werden, Unterlagen können eingesehen, geprüft und herausverlangt werden. Bieten die Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens an, Verpflichtungen einzugehen, die die Bedenken der Kartellbehörde ausräumen, so können diese Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklärt werden.
Im Rahmen von Verwaltungsverfahren kann die Landeskartellbehörde Unternehmen verpflichten, Zuwiderhandlungen abzustellen. Auch strukturelle Maßnahmen zur Abstellung eines Verstoßes können angeordnet werden, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich sind. Untersuchungen ganzer Wirtschaftszweige sind möglich, wenn die Vermutung besteht, dass der Wettbewerb eingeschränkt oder verfälscht ist. Die Kartellbehörde ist darüber hinaus befugt, die Rückerstattung der durch eine Zuwiderhandlung erwirtschafteten Vorteile anzuordnen.
Während das Kartellrecht die Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs gewährleisten soll, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Öffnet sich in einem neuen Fensterdie Einhaltung der wettbewerblichen Spielregeln zwischen den konkurrierenden Unternehmen.
Die Landeskartellbehörde hat ebenso wie andere Wettbewerbsbehörden im Bereich des UWG keine Zuständigkeiten. Die Ausgestaltung des UWG ist rein zivilrechtlicher Natur. Die verbindliche Entscheidung von Streitigkeiten in diesem Bereich obliegt den Zivilgerichten.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. Öffnet sich in einem neuen Fenster(Wettbewerbszentrale) setzt sich für die Förderung des fairen Wettbewerbs ein. Ihre Aufgaben liegen in der bundesweiten Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb, d. h. der Rechtsverfolgung und der Beteiligung an der Rechtsforschung. Weiterhin trägt sie durch Aufklärung, Belehrung und Rechtsberatung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs bei.
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