Lärmsanierungsprogramm des Landes Hessen

Für Bundes- und Landesstraßen in der Baulast des Bundes bzw. des Landes Hessen

Lärmsanierung umfasst die Umsetzung baulicher Schallschutzmaßnahmen entlang von lärmbelasteten Bestandsstraßen. Man unterscheidet zwischen:

  • aktiven Schallschutzmaßnahmen an der Straße, wie z. B. Lärmschutzwände oder lärmmindernde Straßenbeläge, und
  • passiven Schallschutzmaßnahmen an den Wohnimmobilien, wie z. B. Schallschutzfenster oder -lüfter.

Von der Lärmsanierung ist die Lärmvorsorge abzugrenzen, deren gesetzliche Regelungen im Rahmen eines Straßenneubaus oder der wesentlichen Änderung einer Bestandsstraße Anwendung finden. Die Lärmsanierung umfasst zudem keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen, wie z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm.

Lärmsanierung als freiwillige Leistung

Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung an bestehenden Straßen in der Baulast des Bundes (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) oder des Landes Hessen (Landesstraßen) werden als freiwillige Leistung auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes bzw. des Landes Hessen durchgeführt.

Die hessische Auftragsverwaltung für Bundesautobahnen endete zum 31.12.2020, deshalb werden Bundesautobahnen im vorliegenden Lärmsanierungsprogramm des Landes Hessen nicht weiter betrachtet.

Die Baulast für Bundesstraßen innerhalb des bebauten Bereichs von Städten mit mehr als 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie für Landesstraßen innerhalb des bebauten Bereichs von Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern geht auf die jeweilige Stadt über. Dort kann keine Lärmsanierung auf Kosten des Bundes bzw. des Landes Hessen erfolgen. Diese Bereiche werden im vorliegenden Lärmsanierungsprogramm des Landes Hessen ebenfalls nicht weiter betrachtet.

Auslösewerte für Lärmsanierung 

Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung an bestehenden Straßen in der Baulast des Bundes oder des Landes Hessen kommen rechtlich in Betracht, wenn die entsprechenden Bundes- bzw. Landesauslösewerte für die Lärmsanierung überschritten sind. Ob im Rahmen der Lärmsanierung aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden können, richtet sich neben technischen Maßgaben vor allem nach der Anzahl der betroffenen Personen sowie mithin nach den Grundsätzen der (haushaltsrechtlichen) Verhältnismäßigkeit.

Die im Bundeshaushalt für die Lärmsanierung an Straßen in der Baulast des Bundes festgelegten Auslösewerte betragen seit dem 01.08.2020

  • für reine bzw. allgemeine Wohngebiete 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht sowie
  • für Dorf-, Kern- und Mischgebiete 66 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht.

Um den Lärmschutz an Bestandsstraßen zu verbessern, hat das Land Hessen bereits mit dem Haushaltsplan 2018/2019 die Auslösewerte für die Lärmsanierung an Landesstraßen in der Baulast des Landes Hessen einheitlich auf 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht für sämtliche Gebiete mit regulärer Wohnnutzung abgesenkt.

Die haushaltsrechtlichen Regelungen des Landes Hessen hinsichtlich der Lärmsanierung in Dorf-, Kern- und Mischgebieten entlang von Landesstraßen sind gegenüber den vergleichbaren Regelungen des Bundes für Bundesstraßen im Sinne der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner um 2 dB(A) anspruchsvoller.

Top 30 von Lärm belastet

Die folgenden Listen zeigen das relative Ausmaß der jeweils 30 am stärksten betroffenen Bereiche entlang von hessischen Bundesstraßen und Landesstraßen. Maßgeblich für die Beurteilung der lokalen Lärmbelastung ist ein hierfür gebildeter Lärmindex, in den die Höhe der Auslösewertüberschreitungen sowie die Anzahl der am Tag und in der Nacht hiervon betroffenen Personen eingehen.

In welchen Bereichen in Hessen können entlang von Bundesstraßen und Landesstraßen (Baulast Bund / Land Hessen) Überschreitungen der zuvor genannten Auslösewerte auftreten? 

Auf der interaktiven Karte können sich betroffene Anwohnerinnen und Anwohner einen Überblick verschaffen.

Erklärung zur Karte

verdeutlichen visuell, dass die Auslösewerte überschritten werden und eine Lärmsanierung bislang nicht erfolgt ist. Eine weitere Differenzierung ist nach den Gründen für die bislang nicht erfolgte Lärmsanierung nicht möglich. Die Gründe hierfür können im Einzelfall folgende sein:

  1. Eigentümerinnen oder Eigentümer haben in der Vergangenheit auf eine entsprechende Antragstellung verzichtet oder das von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement in vielen Fällen aktiv unterbreitete Angebot einer Erstattung von finanziellen Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen abgelehnt.
  2. Die in der Vergangenheit gültigen (höheren) Auslösewerte wurden an den betreffenden Gebäuden nicht überschritten.
  3. Es liegen für diese Gebäude erstmalig aufbereitete Auswertungen vor.
  4. Die vorhandenen Umschließungsteile (insbesondere Fenster und Rollladen) der Gebäude bieten bereits einen ausreichenden Lärmschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner.

verdeutlichen visuell, dass eine Lärmsanierung bereits erfolgt ist.

verdeutlichen visuell, dass die Auslösewerte unterschritten werden.

verdeutlichen visuell, dass ungeachtet der örtlichen Lärmsituation eine Straßendeckschicht eingebaut wurde, die lärmmindernd wirkt.

Die in der kartografischen Darstellung grün dargestellten Straßenzüge gehen auf baulich bedingte Sanierungsmaßnahmen zurück, in deren Rahmen ungeachtet der örtlichen Lärmsituation standardmäßig eine lärmmindernde Straßendeckschicht zur Anwendung kam. Der Einbau von lärmmindernden Straßendeckschichten ist in Hessen seit 2017 bereits auf einer Gesamtlänge von ca. 850 km erfolgt.

Die dargestellten Ergebnisse basieren auf einer für Gesamthessen vorgenommenen Lärmberechnung, die als maßgebliche Einflussfaktoren die Verkehrsmengen, die Bebauungssituation sowie die Topografie berücksichtigt und den Lärm gegenüber Messungen im Sinne der betroffenen Menschen grundsätzlich überschätzt.

Aufgrund des Umfangs einer hessenweiten Lärmberechnung ist bei deren Erstellung insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit, die Struktur und die Qualität der Eingangsdaten zwingend mit gewissen Vereinfachungen und Annahmen zu arbeiten, die zwangsläufig auf lokaler Ebene zu einer Einschränkung bei der Genauigkeit der Berechnungsergebnisse führen. Ein Grund für erforderliche Vereinfachungen und Annahmen bei der Lärmberechnung ist zum Beispiel das Fehlen (bzw. der unverhältnismäßig hohe Aufwand zur Erstellung) eines zusammengefassten hessenweiten Datensatzes über sämtliche vorhandenen Straßenbeläge sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen. Vor diesem Hintergrund wird hinsichtlich der Verbindlichkeit der dargestellten Ergebnisse ausdrücklich auf die unten stehend aufgeführten rechtlichen Hinweise verwiesen.

Zuständig in Hessen für die Durchführung von Lärmsanierungsverfahren an Bundesstraßen und Landesstraßen (Baulast Bund / Land Hessen) ist Hessen Mobil.

Ausgehend von den Ergebnissen des vorliegenden Lärmsanierungsprogramms nimmt Hessen Mobil von Amts wegen eine sukzessive Detailprüfung vor, ob für die jeweils 30 am stärksten betroffenen Bereiche entlang von hessischen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes sowie Landesstraßen in der Baulast des Landes Hessen die Umsetzung von (vorzugsweise aktiven) Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung in Betracht kommt. Das vorliegende Lärmsanierungsprogramm stellt somit keine verbindliche Programmplanung hinsichtlich der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts der umzusetzenden Maßnahmen dar. Sofern die Voraussetzungen für die Lärmsanierung im Einzelfall dem Grunde nach vorliegen, aktive Maßnahmen aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausscheiden, werden die Eigentümerinnen und Eigentümer von betroffenen Wohnimmobilien schriftlich über die Möglichkeit einer Erstattung von finanziellen Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen an den Wohnimmobilien informiert. Die maximal mögliche Erstattung beträgt 75 Prozent der finanziellen Gesamtaufwendungen.

Unabhängig von dieser Vorgehensweise können Eigentümerinnen und Eigentümer betroffener Wohnimmobilien entlang von Bundesstraßen und Landesstraßen jederzeit bei Hessen Mobil einen Antrag auf finanzielle Erstattung von passiven Lärmschutzaufwendungen stellen. Entsprechende formlose Anträge sind zu richten an:

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement

Kompetenzcenter Immissionsschutz

E-Mail: kc.immissionsschutz@mobil.hessen.de

Schillerstraße 8
36043 Fulda

Allgemeine Fragen können Sie über unser KontaktformularÖffnet sich in einem neuen Fenster oder per Mail an unsere Fachabteilung richten.

Bei der Prüfung, ob die Erstattung von finanziellen Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen im Einzelfall rechtlich möglich ist, prüft Hessen Mobil unter anderem, ob die schalltechnischen Eigenschaften der vorhandenen Umschließungsteile der Wohnimmobilie (insbesondere Fenster und Rollladen aber auch Dachdämmungen) bereits einen ausreichenden Schutz vor Lärm bieten. In diesen Fällen ist eine Erstattung von zusätzlichen Lärmschutzaufwendungen leider nicht möglich. Es wird daher angeraten, vor Beauftragung bzw. Umsetzung konkreter Lärmschutzmaßnahmen das jeweilige Ergebnis der Antragsbearbeitung durch Hessen Mobil abzuwarten. Sie werden über das Prüfungsergebnis schriftlich informiert.

Rechtlicher Hinweis

Die im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms des Landes Hessen veröffentlichten Ergebnisse stellen ausnahmenlos unverbindliche Informationen dar. Insbesondere die kartografisch dargestellten Ergebnisse sowie das Ranking der 30 von Straßenverkehrslärm am stärksten betroffenen Bereiche entlang von hessischen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes sowie Landesstraßen in der Baulast des Landes Hessen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft darüber dar, ob die Voraussetzungen der Lärmsanierung im Einzelfall für bestimmte Wohnimmobilien vorliegen. Eine diesbezügliche rechtsverbindliche Auskunft ist nur auf Grundlage einer in jedem Fall zwingend erforderlichen Detailprüfung durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement möglich.

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