Lärmsanierung umfasst die Umsetzung baulicher Schallschutzmaßnahmen entlang von lärmbelasteten Bestandsstraßen. Man unterscheidet zwischen:
- aktiven Schallschutzmaßnahmen an der Straße, wie z. B. Lärmschutzwände oder lärmmindernde Straßenbeläge, und
- passiven Schallschutzmaßnahmen an den Wohnimmobilien, wie z. B. Schallschutzfenster oder -lüfter.
Von der Lärmsanierung ist die Lärmvorsorge abzugrenzen, deren gesetzliche Regelungen im Rahmen eines Straßenneubaus oder der wesentlichen Änderung einer Bestandsstraße Anwendung finden. Die Lärmsanierung umfasst zudem keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen, wie z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm.
Lärmsanierung als freiwillige Leistung
Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung an bestehenden Straßen in der Baulast des Bundes (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) oder des Landes Hessen (Landesstraßen) werden als freiwillige Leistung auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes bzw. des Landes Hessen durchgeführt.
Die hessische Auftragsverwaltung für Bundesautobahnen endete zum 31.12.2020, deshalb werden Bundesautobahnen im vorliegenden Lärmsanierungsprogramm des Landes Hessen nicht weiter betrachtet.
Die Baulast für Bundesstraßen innerhalb des bebauten Bereichs von Städten mit mehr als 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie für Landesstraßen innerhalb des bebauten Bereichs von Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern geht auf die jeweilige Stadt über. Dort kann keine Lärmsanierung auf Kosten des Bundes bzw. des Landes Hessen erfolgen. Diese Bereiche werden im vorliegenden Lärmsanierungsprogramm des Landes Hessen ebenfalls nicht weiter betrachtet.
Auslösewerte für Lärmsanierung
Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung an bestehenden Straßen in der Baulast des Bundes oder des Landes Hessen kommen rechtlich in Betracht, wenn die entsprechenden Bundes- bzw. Landesauslösewerte für die Lärmsanierung überschritten sind. Ob im Rahmen der Lärmsanierung aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden können, richtet sich neben technischen Maßgaben vor allem nach der Anzahl der betroffenen Personen sowie mithin nach den Grundsätzen der (haushaltsrechtlichen) Verhältnismäßigkeit.
Die im Bundeshaushalt für die Lärmsanierung an Straßen in der Baulast des Bundes festgelegten Auslösewerte betragen seit dem 01.08.2020
- für reine bzw. allgemeine Wohngebiete 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht sowie
- für Dorf-, Kern- und Mischgebiete 66 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht.
Um den Lärmschutz an Bestandsstraßen zu verbessern, hat das Land Hessen bereits mit dem Haushaltsplan 2018/2019 die Auslösewerte für die Lärmsanierung an Landesstraßen in der Baulast des Landes Hessen einheitlich auf 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht für sämtliche Gebiete mit regulärer Wohnnutzung abgesenkt.
Die haushaltsrechtlichen Regelungen des Landes Hessen hinsichtlich der Lärmsanierung in Dorf-, Kern- und Mischgebieten entlang von Landesstraßen sind gegenüber den vergleichbaren Regelungen des Bundes für Bundesstraßen im Sinne der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner um 2 dB(A) anspruchsvoller.