Bücher mit dem Titel Baurecht liegen auf einem Architekturplan

Die Hessische Bauordnung

Lesedauer:6 Minuten

Nach der umfassenden Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. 2018 S. 198) und der Änderung vom 03. Juni 2020 (GVBl. 2020 S. 378) hat der Hessische Landtag am 22. November 2022 ein weiteres Änderungsgesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes und der Hessischen Bauordnung (GVBl. 2022 S. 571) beschlossen, in dem neben Anpassungen im Hessischen Energiegesetz auch die bauordnungsrechtlichen Regelungen im Bereich des Abstandsflächenrechts und der brandschutzrechtlichen Anforderungen angepasst wurden. Die Änderungen wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht und sind am 29. November 2022 in Kraft getreten.

Maßgebliche Schwerpunkte der Neuregelungen sind:

Wärmepumpen mit einer Höhe von bis zu zwei Metern dürfen in den Abstandsflächen von Gebäuden und zur Nachbargrenze stehen und lösen selbst keine Abstandsflächen aus. Mit erfasst sind Fundamente und Einhausungen. Für Wärmepumpen in den Abstandsflächen zur Nachbargrenze gilt dies nur, soweit sie mit maximal drei Metern Länge entlang der Nachbargrenze stehen. Anforderungen aus dem Bauplanungsrecht und dem Immissionsschutzrecht müssen bei der Standortwahl weiterhin beachtet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie im gemeinsamen Leitfaden Wärmepumpen 2023 des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Diesen finden Sie im Downloadbereich.

Nachträglich angebrachte Wärmedämmung auf der Außenwand von Gebäuden darf statt der bisherigen Dicke von 0,25 Meter nun mit 0,4 Meter in die Abstandsfläche hineinragen.

Entsprechende Konstruktionen der Muster-Holzbaurichtlinie können damit zukünftig ohne Abweichungsentscheidung zur Anwendung kommen.

Durch die Neuregelung der brandschutzrechtlich erforderlichen Abstände von Dachaufbauten  kann für Solaranlagen, je nach der konkreten technischen Ausgestaltung und Aufstellung der Anlage und sowie der baulichen Ausgestaltung der nachbarlichen Brandwand, gänzlich auf einen Abstand zur Brandwand verzichtet bzw. der Abstand zur Brandwand auf bis zu 0,5 Meter reduziert werden. Die zuvor erforderliche Beantragung einer Abweichungsentscheidung für die Abstandsreduzierung ist damit für einen Großteil der Solaranlagen nicht mehr erforderlich.

Am 10. Juni 2020 wurde im GVBl (S. 378) die HBO Änderung vom 03. Juni veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die Typengenehmigung und die Erleichterung zum Errichten von Mobilfunkmasten. Die Änderung trat einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft, die Typengenehmigung nach § 77a HBO tritt zum 01. Juni 2021 in Kraft.

Die aktuelle Hessische Bauordnung finden Sie im Downloadbereich.

Anstehende Änderungen mit Bezug zur HBO

Folgende Änderungen werden derzeit im Bauordnungsrecht vorbereitet:

Anpassung der Bauvorlageberechtigung nach § 67 HBO an europarechtliche Vorgaben

Die Länder haben auf der 140. Sitzung der Bauministerkonferenz im September 2022 die Musterbauordnung (MBO) als gemeinsame, unverbindliche Vorlage für die Landesbauordnungen angepasst. Die Änderung der §§ 65 ff. MBO wurde erforderlich, um ein derzeit von der Europäischen Kommission geführtes Vertragsverletzungsverfahren (VVV2018/2291) gegen Deutschland zu beenden. Um die noch unverbindlichen Regelungen in Landesrecht zu überführen, ist eine Anpassung der Bestimmungen zur Bauvorlageberechtigung in § 67 HBO und eine begleitende Anpassung des Hessischen Ingenieur- und Ingenieurkammergesetzes (HIngG) an die Musterbestimmungen der MBO zwingend erforderlich.

Aktualisierte Fassung der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz.Öffnet sich in einem neuen Fenster

Überarbeitung der MBO und anstehende Anpassung der Landesbauordnungen

Die Fachgremien der Bauministerkonferenz arbeiten derzeit weitere Änderungsvorschläge zur Anpassung der MBO aus. Themenschwerpunkte sind dabei insbesondere die Anpassung der bauordnungsrechtliche  Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau und ein erleichterndes Bauen im Bestand.

Weitere Informationen der Bauministerkonferenz.Öffnet sich in einem neuen Fenster

Hinweise und Erläuterungen zu § 7 HBO

Durch die im Juli 2018 in Kraft getretene Novelle der HBO (s. u.) hat die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung wieder Eingang ins Gesetz gefunden. Neben einem Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung bei einer Vermessungsstelle zu beantragen.

Zur Unterstützung der Praxis und der Bürgerinnen und Bürger vor Ort hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen unter Einbindung der beteiligten Akteure Anwendungshinweise erarbeitet, die Antworten auf die Fragen der Praxis geben und die Verfahren vor Ort damit beschleunigen und erleichtern sollen.

Behandlung baurechtlicher Anfragen

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ist nicht befugt, Bürgerinnen und Bürger in ihren Rechtsangelegenheiten zu beraten und konkrete Sachverhalte rechtlich zu bewerten. Es wird als oberste Bauaufsichtsbehörde nur im allgemeinen öffentlichen Interesse sowie insbesondere im Rahmen der Fachaufsicht über die nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden (Regierungspräsidien und untere Bauaufsichtsbehörden) tätig. Für Anfragen zu einem konkreten Bauvorhaben steht Ihnen die für Sie zuständige untere Bauaufsicht zur Verfügung, die im Einzelfall auch Fragen allgemeiner Art (z. B. zu notwendigen Abständen von Gebäuden) beantworten kann. Für Fachaufsichtsbeschwerden gegen Handlungen der unteren Bauaufsichtsbehörden sind in Hessen grundsätzlich die - direkt übergeordneten - oberen Bauaufsichtsbehörden zuständig.

Wenden Sie sich daher bitte zunächst an das zuständige Regierungspräsidium.

Eine Übersicht über die in Hessen zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte und Landkreise) und oberen Bauaufsichtsbehörden (Regierungspräsidien) erhalten Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass durch die Bauaufsichtsbehörden keine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgen kann. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere der Anwaltschaft, vorbehalten.