- Kürzere Fristen und weniger verpflichtende Planfeststellungsverfahren
- Vorbereitende Arbeiten können bei Vorliegen der Voraussetzungen früher beginnen
- Ortsumgehungen und Radwege an Landes- und Kreisstraßen erhalten mehr Gewicht
Was bei einzelnen Projekten bereits funktioniert, soll künftig zum Standard werden: Mit der Novelle des Hessischen Straßengesetzes will die Landesregierung Planungs- und Genehmigungsverfahren im Straßenbau dauerhaft beschleunigen. Erfahrungen wie beim sogenannten Odenwaldtempo werden damit in konkrete gesetzliche Vereinfachungen übersetzt. Der Hessische Landtag berät den Gesetzentwurf heute in erster Lesung.
„Beim Odenwaldtempo haben wir gesehen, was möglich ist, wenn alle Beteiligten ein gemeinsames Ziel haben und Verfahren nicht nacheinander abgearbeitet werden. Genau diese Haltung wollen wir jetzt stärker im Gesetz verankern. Nicht jede Straßenbaumaßnahme braucht das volle Programm eines jahrelangen Verfahrens. Wo wir vereinfachen können, tun wir es. Wo Schutz und Beteiligung notwendig sind, bleiben sie erhalten“, sagte Verkehrsminister Kaweh Mansoori.
Weniger Verfahren, kürzere Fristen
Künftig soll ein Planfeststellungsverfahren bei Landesstraßen auf die Fälle konzentriert werden, in denen es tatsächlich notwendig ist. Erhaltungsbedingte Erneuerungen, Wiederaufbauten nach Naturkatastrophen oder bestimmte Arbeiten an Brücken können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne ein vollständiges Planfeststellungsverfahren möglich sein.
Gleichzeitig werden die Verfahren selbst gestrafft. Beteiligte Behörden sollen ihre Stellungnahmen künftig grundsätzlich innerhalb eines Monats abgeben. Pläne können digital eingereicht und veröffentlicht werden. Der bislang regelmäßig vorgesehene Erörterungstermin entfällt, Einwendungen und Stellungnahmen müssen von der Planfeststellungsbehörde weiterhin geprüft und abgewogen werden.
Neu ist außerdem die Möglichkeit einer vorläufigen Anordnung. Sie kann erlauben, bestimmte vorbereitende Arbeiten oder Teilmaßnahmen schon vor dem abschließenden Planfeststellungsbeschluss zu beginnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für laufende Verfahren soll grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein. Damit sollen nachträgliche Rechtsänderungen nicht immer wieder neue Planungen oder Gutachten erforderlich machen.
Ortsumgehungen und Radwege bekommen mehr Gewicht
Die Novelle stärkt außerdem Vorhaben, die Menschen unmittelbar vor Ort entlasten. Ortsumgehungen im Zuge von Landesstraßen sowie Radwege an Landes- und Kreisstraßen sollen künftig im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Ihre Bedeutung kann damit in behördlichen Abwägungen stärker berücksichtigt werden.
Zugleich bleibt für den Landesstraßenbau der Grundsatz „Erhaltung vor Neubau“ maßgeblich. Schnellere Verfahren sollen deshalb nicht bedeuten, überall neue Straßen zu bauen. Sie sollen dort Zeit sparen, wo Projekte notwendig und entschieden sind.