Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Online-Portal für Anträge freigeschaltet

Hessische Privathaushalte, die mit Öl und anderen nicht leitungsgebundenen Energie-trägern heizen, können Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Das entsprechende Online-Portal wurde freigeschaltet.

Antragsfrist beendet

Seit 20. Oktober können keine Anträge mehr eingereicht werden.

Die Härtefallhilfe soll Haushalte von besonders starken Preissteigerungen bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle bzw. Koks entlasten.

Das Geld dafür wird von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt. Es ist vorgesehen für Privathaushalte, die vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021. 

Zentrales Antragsportal der Kasse.Hamburg

Unternehmen (z.B. Wohnungsbaugesellschaften) können als Zentralantragsstellende bereits im Vorfeld durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte bei der Kasse.Hamburg beantragen. Diese ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude.

Hessen nutzt dabei das zentrale Antragsportal der Kasse. Hamburg, die für 13 Bundesländer die technische Umsetzung übernimmt. Nach der Beantragung der Hilfen über das Online-Portal wird das Regierungspräsidium Darmstadt als Bewilligungsstelle für Hessen die Anträge bearbeiten.

Fragen und Antworten

Wie funktioniert die Härtefallhilfe für Energiekosten für private Haushalte in Hessen?

Mit der Härtefallhilfe gewährt das Land Hessen Härtefallleistungen des Bundes für private Haushalte, die von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Jahr 2022 betroffen sind. Hierfür stellt der Bund bis zu 1,8 Milliarden Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die Aufstellung der konkreten Programme und die Auszahlung der Härtefallhilfen erfolgen durch die Länder.

Gemeint sind die Kosten für die nicht leitungsgebundenen Energieträger: Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle bzw. Koks. Kosten für Gas, Strom und Fernwärme sind nicht Gegenstand dieser Härtefallhilfe.

Antragsberechtigt ist der  Besitzer/die Besitzerin der jeweiligen Heizungsanlage („Feuerstättenbetreiber/in“) des Privathaushalts. Privathaushalte mit eigener Heizung können selbst beantragen („Direktantragstellende“). Werden die Feuerstätten zentral durch Vermieterinnen bzw. Vermieter oder durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz betrieben, sind diese Vermieterinnen und Vermieter bzw. diese Wohnungseigentumsgemeinschaften antragsberechtigt („Zentralantragstellende“).

Zentralantragstellende geben die Härtefallhilfen an die Privathaushalte mit der nächsten Heizkostenabrechnung weiter.

Erstattet werden die über dem doppelten Referenzpreis liegenden Mehrkosten eines Privathaushalts für nicht leitungsgebundene Energieträger vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 („Entlastungszeitraum“) gemessen an dem Referenzpreis des Vorjahreszeitraums - allerdings nur bis zu einer Höhe von 80 Prozent und bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro je Privathaushalt. Es geht also nicht um die Ermittlung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert für das Jahr 2021, dem sogenannten Referenzpreis.

Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ausnahmsweise kann auch auf das Bestelldatum abgestellt werden, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung aber erst später erfolgte. Der Referenzpreis ist der durchschnittliche Preis für den jeweiligen Energieträger im Jahr 2021. Beträge unter 100 Euro werden nicht erstattet (Bagatellgrenze).

Die bundesweiten Referenzpreise betragen (Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer und ggf. CO2-Abgabe):

  • Heizöl: 71 Cent/Liter
  • Flüssiggas: 57 Cent/Liter
  • Holzpellets: 24 Cent/kg
  • Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg
  • Holzbriketts: 28 Cent/kg
  • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter
  • Kohle / Koks: 36 Cent/kg

Der Gesamtentlastungsbetrag wird nach dieser Formel berechnet: 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Der Rechnungsbetrag 2022 sind die Bruttokosten für den jeweiligen Energieträger im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022. Die Bestellmenge ist die von dem jeweiligen Energieträger gelieferte Menge in diesem Zeitraum.

Vereinfachte Berechnungsbeispiele (jeweils für eine selbst genutzte Immobilie mit einem Haushalt): 

  1. Sie haben vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 insgesamt 5.000 Liter Heizöl zu  2,00 €/l inkl. MwSt. gekauft. Die Energiekosten betrugen demnach 10.000 €. Der Referenzpreis für Heizöl für 2021 beträgt 0,71 € inkl. MwSt.

    Erstattet werden 80 Prozent der über eine Verdoppelung des Referenzpreises von 0,71 € hinausgehenden Mehrkosten.

    Berechnung: 0,8 x (10.000 € - 2 x 0,71 €/l x 5.000 l) = 2.320 € potenzielle Hilfe. Je Haushalt ist der Zuschuss auf 2.000 € begrenzt. Daraus errechnet sich eine Härtefallhilfe von 2.000 Euro.
  2. Vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 haben Sie insgesamt 4.500 Liter Flüssiggas zu 1,20 €/l inkl. MwSt. gekauft. Gesamtenergiekosten: 5.400 €.

    Der Referenzpreis für Flüssiggas für 2021 beträgt 0,57 €/l.

    Berechnung: 0,8 x (5.400 € - 2 x 0,57 €/l x 4.500 l) = 216 € potenzielle Hilfe.
  3. Vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 haben Sie 5.000 kg  Holzpellets zu 0,70 €/kg gekauft. Die Gesamtkosten betrugen demnach 3.500 Euro.

    Der Referenzpreis für 2021 beträgt 0,24 €/kg.

    Berechnung: 0,8 x (3.500 € - 2 x 0,24 €/kg x 5.000 kg) = 880 € potenzielle Hilfe.

Zur Überprüfung, ob eine Hilfe beantragt werden kann, steht bei der Antragstellung ein Online-Rechner zur Verfügung.

 

Die Härtefallhilfe ist eine sogenannte Billigkeitsleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die Hilfen für Hessen können online über das zentrale Antragsportal der Kasse. Hamburg beantragt werden, welche für 13 Bundesländer die technische Umsetzung übernimmt. Seit dem 4. Mai 2023 können hier Anträge gestellt werden. Nach Beantragung der Hilfe über eine Onlineplattform wird das Regierungspräsidium Darmstadt als Bewilligungsstelle für Hessen die Anträge bearbeiten.

Das Antragsportal für Hessen ist am 4. Mai 2023 freigeschaltet worden.