Der Entwurf zur Aktualisierung des Landesentwicklungsplanes ist in vielen Details geändert worden. Die neue Fassung liegt vom 23. November an öffentlich aus, wie Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir am Mittwoch mitteilte. „Nach der ersten Auslegung des Entwurfs sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, die gründlich geprüft wurden. Alle aus Sicht der Landesregierung sinnvollen Hinweise haben wir berücksichtigt“, sagte der Minister.
Der neue Entwurf kann bis 23. Dezember 2020 im Hessischen Wirtschaftsministerium und bei den Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt sowie im Internet eingesehen werden. Bis einschließlich zum 12. Januar 2021 besteht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, allerdings nur zu den geänderten Punkten, es handelt sich um eine so genannte erneute Teiloffenlage.
Beschlossene Änderungen
Die Änderungen betreffen unter anderem die Zuordnung zahlreicher kleinerer Orte zu den Mittelzentren, die für sie Versorgungsaufgaben wahrnehmen. Bislang war die Erreichbarkeit mit dem Pkw maßgebliches Kriterium; nun wurden auch Schülerverflechtungen, ÖPNV-Verbindungen und Landkreisgrenzen herangezogen.
Die seit Jahrzehnten bestehende und für die finanzielle Ausstattung der Kommunen und Landkreise (Kommunaler Finanzausgleich) wichtige Einteilung in 318 Grund-, 95 Mittel- und 10 Oberzentren bleibt bestehen. Allerdings werden die Mittelzentren künftig stärker differenziert.
Benachbarte Mittelzentren sollen jedoch enger kooperieren, sofern ihr Versorgungsbereich klein und ihre eigene Infrastrukturausstattung wenig ausgeprägt ist. Das betrifft insbesondere Gesundheitsversorgung, Bildungsangebote, Einkaufsgelegenheiten und andere Aufgaben der Daseinsvorsorge.
Die im ersten Entwurf als „Oberzentrum im Kooperation“ eingestuften Städte Gießen und Wetzlar werden nun jeweils als eigenständiges Oberzentrum klassifiziert.
Weitere Änderungen betreffen den großflächigen Einzelhandel. Möbel- und Einrichtungshäuser sowie Küchen-, Bad- und Sanitärfachmärkte sollen weiterhin nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig sein. Erweitert wurde die Liste von Sortimenten, die in der Regel in Innenstädten und zentralen Versorgungsbereichen – und daher nicht im großflächigen Einzelhandel am Ortsrand - angeboten werden sollen. Zu den ergänzten Artikeln zählen Zeitungen, Zeitschriften, Haus- und Heimtextilien, Stoffe, Kurzwaren, Handarbeitsartikel, Bild- und Tonträger, Kunst und Kunstgewerbe, Antiquitäten, Musikinstrumente und Parfümeriewaren.