Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Baupaket II: Hessen will Technische Baubestimmungen befristet aussetzen

  • Technische Baubestimmungen: Allgemeine Beachtenspflicht soll befristet entfallen
  • Bauen im Bestand: Weitere Erleichterungen für Dachausbau und Aufstockungen
  • Bauanträge: Vollständigkeitsprüfung binnen 20 Werktagen

Mit dem Baupaket I hat Hessen im vergangenen Jahr erste Hürden im Baurecht abgebaut. Jetzt nimmt die Landesregierung die technischen Vorgaben selbst in den Blick: Die Pflicht zur Beachtung der Hessischen Technischen Baubestimmungen soll befristet ausgesetzt werden. Das ist ein zentraler Bestandteil des Baupakets II, mit dem außerdem das Bauen im Bestand weiter erleichtert und die Prüfung von Bauanträgen verbindlicher geregelt werden soll. Wirtschaftsminister und stellvertretender Ministerpräsident Kaweh Mansoori stellte den Gesetzentwurf am Mittwoch im Frankfurter Schönhof-Viertel gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Bau- und Wohnungswirtschaft vor.

„Wohnen ist ein Grundbedürfnis. Mit Baupaket I haben wir erste Hürden abgebaut. Jetzt gehen wir an die technischen Vorgaben selbst. Ein Gebäude muss sicher sein, aber der Staat muss nicht jeden Weg dorthin bis ins Detail vorschreiben. Deshalb setzen wir die allgemeine Pflicht zur Beachtung der hessischen Technischen Baubestimmungen befristet aus. Wir halten an den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen fest und geben den Fachleuten mehr Spielraum. So schaffen wir die Voraussetzungen, damit Bauen einfacher und Wohnen bezahlbarer wird“, sagte Mansoori.

Technische Vorgaben auf den Prüfstand stellen

Die Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) legt bislang zahlreiche technische Anforderungen für die Planung und Ausführung von Bauvorhaben verbindlich fest. Das Baupaket II sieht vor, die allgemeine Pflicht zu ihrer Beachtung bis zum 31. Dezember 2029 auszusetzen. Planerinnen und Planer könnten dann auch andere technische Lösungen wählen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Schutzziele der Bauordnung, etwa an Standsicherheit und Brandschutz, bleiben bestehen. Für bestimmte Bauprodukte und Bauarten bleibt das gemeinsam von den Ländern entwickelte Musterregelwerk der Technischen Baubestimmungen verbindlich.

Hessen will damit bewusst neue Wege erproben. Die Landesregierung soll dem Landtag bis Ende 2028 über die Anwendung berichten. Bis Ende Juni 2029 ist eine Evaluation vorgesehen. Die Erfahrungen aus der Baupraxis sollen zeigen, welche Vorgaben notwendig sind und wo sich Regeln dauerhaft vereinfachen lassen.

Mehr Wohnraum in bestehenden Gebäuden

Schon Baupaket I hat es leichter gemacht, Dachgeschosse auszubauen und vorhandene Gebäude aufzustocken. Mit Baupaket II soll das Weiterbauen im Bestand an weiteren Stellen einfacher werden. Bei gesetzlich bestimmten Dachausbauten, Aufstockungen und Umnutzungen sollen die bauordnungsrechtlichen Schallschutzanforderungen nicht mehr auf bestehende Bauteile anzuwenden sein. Erleichterungen für die Holzbauweise sowie gezielte Änderungen bei einzelnen Brandschutzregelungen sollen zusätzliche Spielräume eröffnen. Die jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen bleiben zu beachten.

Klare Fristen statt längerer Ungewissheit

Wer einen Bauantrag stellt, soll früher erfahren, ob die Unterlagen vollständig sind. Deshalb soll die Bauaufsichtsbehörde künftig innerhalb von 20 Werktagen eine Vollständigkeitsprüfung vornehmen. Beteiligte Gemeinden und Fachstellen müssen innerhalb von 15 Werktagen mitteilen, ob sie weitere Unterlagen benötigen. Bleibt eine Nachforderung innerhalb der gesetzlichen Frist aus, soll der Antrag als vollständig gelten. Das bedeutet ausdrücklich noch keine Baugenehmigung. Zudem soll ein Antrag bereits möglich sein, bevor ein Baugrundstück rechtlich neu gebildet ist. Abgeschlossen sein muss die Grundstücksbildung spätestens bei Baubeginn.

Drei Perspektiven aus der Bau- und Wohnungswirtschaft

Das Baupaket II geht auf die Arbeit der Kommission „Innovation im Bau“ zurück. Wie sich die geplanten Änderungen in der Praxis auswirken können, beleuchten die Nassauische Heimstätte als Wohnungsunternehmen, der Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft (VdW südwest) und die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) aus unterschiedlichen Perspektiven.

Monika Fontaine-Kretschmer, Geschäftsführerin der Nassauischen Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH, erklärte:

„Schon das Baupaket I hat wichtige Erleichterungen für die Wohnungswirtschaft geschaffen. Mit dem Baupaket II geht Hessen nun einen entscheidenden Schritt weiter und nimmt insbesondere die technischen Anforderungen an das Bauen in den Blick. Das begrüßen wir ausdrücklich. Besonders die geplante Aussetzung der Hessischen technischen Baubestimmungen eröffnet neue Spielräume, um einfacher und kostengünstiger zu bauen. Entscheidend ist allerdings, dass wir diese Möglichkeiten auch rechtssicher in der Praxis nutzen können. Denn um dauerhaft mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, brauchen wir neben verlässlichen Förderprogrammen und günstigen Finanzierungskonditionen vor allem auch eine spürbare Senkung der Baukosten. Jeder dieser Bausteine bringt uns unserem gemeinsamen Ziel näher: mehr bezahlbare Wohnungen zu schaffen.“

Dr. Axel Tausendpfund, Vorstand des Verbands der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft (VdW südwest), erklärte:

„Das Baupaket II ist ein wichtiger Schritt, um das Bauen in Hessen schneller, einfacher und günstiger zu machen. Insbesondere die befristete Aussetzung der Technischen Baubestimmungen bedeutet ein starkes Zeichen für die nötige Deregulierung. Hessen hat geliefert – aber damit die Änderungen an der Bauordnung ihre volle Wirkung entfalten können, muss auch der Bund beim Gebäudetyp E mitziehen. Der aktuelle Gesetzesentwurf dazu überzeugt nicht, da er einfaches Bauen weiter nicht zum Standard erklärt. Deswegen muss Hessen seine starke Stimme über die Bauministerkonferenz einbringen und sich für dringend nötige Nachbesserungen einsetzen.“

Thomas Reimann, Vizepräsident der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) und Vorsitzender des VhU-Bau- und Immobilienausschusses, vertrat die VhU in der Kommission „Innovation im Bau“. Mit Blick auf die Umsetzung der Reform sagte er:

„Hessen hat mit seinen Baupaketen die große Chance, zum Leuchtturmland für Innovationen und Entbürokratisierung in der deutschen Bauwirtschaft zu werden. Das Baupaket II ist ein weiterer wichtiger Schritt, um das Bauen wieder einfacher, schneller und wirtschaftlicher zu machen. Als Vertreter der mittelständischen Bauwirtschaft begrüße ich diesen Reformkurs ausdrücklich und habe ihn von Beginn an konstruktiv begleitet. Entscheidend ist jetzt, dass die Erleichterungen auch tatsächlich auf unseren Baustellen ankommen. Dazu müssen Land, Kommunen und Bauwirtschaft gemeinsam an einem Strang ziehen. Denn wir brauchen nicht nur gute Gesetze, sondern vor allem den Mut, sie konsequent umzusetzen. Nur so können wir die Baukosten nachhaltig begrenzen und wieder mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen.“

Hintergrund

Baupaket I ist am 14. Oktober 2025 in Kraft getreten. Es hat unter anderem Erleichterungen beim Dachausbau und bei Aufstockungen geschaffen sowie Stellplatzregelungen und Genehmigungsverfahren angepasst. Schon bei seiner Vorstellung hatte Mansoori angekündigt, die Arbeit der Kommission „Innovation im Bau“ fortzuführen. Das Eckpunktepapier für Baupaket II wurde am 29. Januar 2026 vorgestellt. Der aktuelle Gesetzentwurf enthält weitere Änderungen etwa bei der Barrierefreiheit bestimmter Bestandsvorhaben, bei kommunalen Gestaltungssatzungen und beim Nachweisberechtigtenwesen. Das Baupaket II ist noch nicht in Kraft.

Baupaket II: FAQ

Mit dem Baupaket II will die Hessische Landesregierung das Bauen weiter vereinfachen und Kosten senken. Dafür soll die Hessische Bauordnung erneut geändert werden. Im Mittelpunkt steht die befristete Aussetzung der allgemeinen Pflicht zur Beachtung der hessischen Technischen Baubestimmungen. Weitere Änderungen betreffen unter anderem das Bauen in bestehenden Gebäuden und die Prüfung von Bauanträgen. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf. Die neuen Regeln gelten erst, wenn das Gesetz beschlossen, verkündet und in Kraft getreten ist.

Baupaket I hat bereits landesrechtliche Hürden abgebaut, etwa beim Ausbau von Dachgeschossen, bei Aufstockungen und bei Stellplatzregelungen. Es ist seit dem 14. Oktober 2025 in Kraft. Baupaket II geht darüber hinaus und befasst sich insbesondere mit technischen Vorgaben, die die Planung und Ausführung von Gebäuden beeinflussen. Beide Pakete verfolgen das Ziel, vorhandene Möglichkeiten für Wohnraum besser zu nutzen und Bauvorhaben weniger aufwendig zu machen.

Die Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) konkretisiert, wie zahlreiche Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht technisch erfüllt werden können. Sie enthält insbesondere Regeln, die bei der Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken berücksichtigt werden. Dabei ist wichtig: Schon nach bisherigem Recht kann in vielen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich von technischen Vorgaben abgewichen werden.

Die Landesregierung will die allgemeine Pflicht zur Beachtung der hessischen Technischen Baubestimmungen vorübergehend aussetzen. Der neue § 90a der Hessischen Bauordnung soll damit über die bereits bestehenden Möglichkeiten zur Abweichung hinausgehen. Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Welche technischen Lösungen in einem konkreten Bauvorhaben zulässig sind, hängt weiterhin von den gesetzlichen Anforderungen und den im Gesetz ausdrücklich fortgeltenden Regeln ab.

Nein. Die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit von Gebäuden bleiben bestehen. Das gilt insbesondere für Standsicherheit und Brandschutz. Die befristete Aussetzung betrifft die allgemeine Pflicht zur Beachtung des hessischen technischen Regelwerks, nicht die gesetzlichen Schutzziele. Für bestimmte Bauprodukte und Bauarten bleiben außerdem Vorgaben des gemeinsam von den Ländern erarbeiteten Musterregelwerks maßgeblich.

Nein. Die geplante Neuregelung soll mehr Spielraum bei geeigneten technischen Lösungen schaffen. Bauvorhaben müssen aber weiterhin die geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Verantwortung der am Bau Beteiligten für Planung, Ausführung und Sicherheit entfällt nicht. Auch nach bisherigem Recht sind Abweichungen von Technischen Baubestimmungen in vielen Fällen möglich; Baupaket II setzt darüber hinaus die allgemeine Beachtenspflicht befristet aus.

Die Landesregierung will überprüfen, wie sich die Aussetzung in der Baupraxis auswirkt und welche technischen Vorgaben tatsächlich erforderlich sind. Bis zum 31. Dezember 2028 soll sie dem Landtag über die Anwendung berichten. Der Landtag soll die Regelung bis zum 30. Juni 2029 evaluieren. Der Entwurf sieht damit ausdrücklich eine zeitlich begrenzte Erprobung und Überprüfung vor.

Eine pauschale Kosteneinsparung lässt sich aus der Gesetzesänderung nicht ableiten. Mehr Spielraum bei technischen Lösungen kann jedoch helfen, unnötigen Aufwand zu vermeiden und wirtschaftlichere Ausführungen zu wählen. Ob und in welchem Umfang Kosten oder Zeit gespart werden, hängt vom jeweiligen Bauvorhaben ab. Gerade deshalb soll die befristete Aussetzung in der Praxis überprüft werden.

Baupaket II soll das Weiterbauen in vorhandenen Gebäuden erleichtern. Bei bestimmten Dachgeschossausbauten, Aufstockungen und Umnutzungen sollen zusätzliche bauordnungsrechtliche Schallschutzanforderungen an bestehende Bauteile entfallen. Dadurch können Vorhaben leichter möglich werden, wenn die vorhandene Bausubstanz nicht den Anforderungen eines Neubaus entspricht. Die Erleichterungen gelten nicht pauschal für jedes Gebäude und ersetzen nicht die übrigen gesetzlichen Anforderungen.

Der Entwurf sieht unter anderem Erleichterungen für Gebäude in Holzbauweise und Änderungen an einzelnen Brandschutzvorschriften vor. Außerdem sollen bestimmte verfahrensfreie Bauvorhaben neu gefasst oder erweitert werden. Welche Voraussetzungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus den jeweiligen Regelungen der Hessischen Bauordnung. Auch hier bleiben die einschlägigen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen maßgeblich.

Nein. Die vorgesehene Frist von 20 Werktagen betrifft die Prüfung, ob ein Bauantrag vollständig ist. Die Bauaufsichtsbehörde soll den Eingang unverzüglich bestätigen und die Vollständigkeit innerhalb dieser Frist prüfen. Beteiligte Gemeinden und zuständige Stellen sollen innerhalb von 15 Werktagen mitteilen, ob weitere Unterlagen erforderlich sind. Werden innerhalb der gesetzlichen Frist weder Unterlagen nachgefordert noch sonstige erhebliche Mängel beanstandet, soll der Antrag als vollständig gelten. Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass bereits eine Baugenehmigung vorliegt.

Nach dem Gesetzentwurf soll eine Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen bereits möglich sein, obwohl die rechtliche Bildung des Baugrundstücks noch nicht abgeschlossen ist. Das künftige Grundstück muss in den Bauvorlagen dargestellt werden und spätestens zum Baubeginn rechtlich bestehen. Grundstücksbildung und Genehmigungsverfahren können so parallel vorbereitet werden.

Der Gesetzentwurf sieht begrenzte Änderungen vor. Beim Zugang von barrierefreien Wohnungen zu einem Freisitz soll künftig eine leicht überrollbare Schwelle von höchstens einem Zentimeter zulässig sein. Außerdem sind Erleichterungen für bestimmte Vorhaben im Gebäudebestand vorgesehen, etwa bei Dachausbauten oder Aufstockungen ohne Aufzug. Das Baupaket hebt die Anforderungen an barrierefreies Bauen nicht allgemein auf. Weitere ursprünglich diskutierte Änderungen bei Wohnungsquoten und sogenannte Quartierslösungen sind nicht Teil des aktuellen Gesetzentwurfs.

Örtliche Bauvorschriften, mit denen Gemeinden unter anderem die Gestaltung von Gebäuden regeln können, sollen künftig grundsätzlich zeitlich befristet sein. Der Entwurf sieht dafür zehn Jahre vor und enthält Übergangsregelungen, auch für bereits eingeleitete Verfahren. Gemeinden können entsprechende Satzungen weiterhin erlassen beziehungsweise neu beschließen. Ziel ist, die Notwendigkeit bestehender Vorschriften regelmäßig zu überprüfen.

Baupaket II ist zum Stand 2. November 2026 ein Gesetzentwurf. Die vorgesehenen Änderungen gelten noch nicht. Maßgeblich sind der weitere parlamentarische Verlauf, das beschlossene Gesetz und die Verkündung. Bis dahin gilt die aktuelle Hessische Bauordnung einschließlich Baupaket I. Informationen zum geltenden Baurecht und zu Veröffentlichungen des Landes finden Sie auf wirtschaft.hessen.de im Bereich Wohnen und Bauen.

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