Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Kassel-Calden
Die Landesregierung ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550) verpflichtet, für den zu einem Verkehrsflughafen ausgebauten Verkehrslandeplatz Kassel-Calden einen Lärmschutzbereich durch Rechtsverordnung festzusetzen. Zuständig für die Vorbereitung dieser Verordnung war das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL). Am 11.03.2013 hat das Kabinett die Lärmschutzbereichsverordnung verabschiedet. Sie ist am 22.03.2013 in Kraft getreten. Nachstehend finden Sie die Verordnung samt der aufgeführten Anlagen.
Das Hessische Wirtschaftsministerium (HMWEVL) ist als Planfeststellungsbehörde für die planungsrechtliche Genehmigung (sog. Planfeststellung nach § 8 Luftverkehrsgesetz) des Ausbaus des Frankfurter Flughafens zuständig. Bis zur Fertigstellung des Ausbauvorhabens fällt in die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde auch jede Änderung der genehmigten Planung.
Das HMWEVL ist nach § 43a Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Genehmigung der Flughafenentgelte zuständig. Ferner kann das HMWEVL im Einzelfall Anträge für verspätete Starts erlauben, wenn die Gründe der Verspätung außerhalb des Einflussbereichs der Luftverkehrsgesellschaft liegen. Mehr zu verspäteten Starts und LandungenÖffnet sich in einem neuen Fenster
Der Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main ist durch Rechtsverordnung der Hessischen Landesregierung festgesetzt worden (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm). Federführende Behörde war das Hessische Wirtschaftsministerium.
Der Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Kassel-Calden ist noch von der Hessischen Landesregierung durch Rechtsverordnung festzusetzen. Federführende Behörde ist auch in diesem Fall das HMWVL.
Für die Festlegung der Flugverfahren einschließlich der Flugrouten, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zuständig. Mehr über das BAFÖffnet sich in einem neuen Fenster
DFS und BAF werden bei fluglärmrelevanten Vorhaben von der Kommission zur Abwehr des Fluglärms für den Flughafen Frankfurt/Main (Fluglärmkommission) beraten.
Der „Fluglärmschutzbeauftragte des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf dem Flughafen Frankfurt Main“ (Fluglärmschutzbeauftragter) hat die Aufgabe, Maßnahmen zur Fluglärmbekämpfung vorzuschlagen und vorzubereiten. Er unterrichtet und berät das Ministerium und wirkt an der Überwachung der Lärmschutzvorschriften mit.
...ich den Eindruck habe, dass eine Maschine die vorgeschriebenen Routen oder Höhen nicht eingehalten hat?
Für die Verfolgung und Ahndung solcher Verstöße ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zuständig. Beschwerden nimmt auch der Fluglärmschutzbeauftragte des Hessischen Wirtschaftsministeriums entgegen (flsb@hmwvl.hessen.de)
Fluglärmbeschwerden nimmt auch die Fraport AG entgegen (telefonisch unter 0800/2345679, schriftlich an Fraport AG, Servicestelle Nachbarschaftsanfragen FBA-KU2; 60547 Frankfurt am Main). Kontaktformular Fraport AGÖffnet sich in einem neuen Fenster
Das Luftverkehrsgesetz bestimmt, dass „Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer verpflichtet (sind), beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken“ (§ 29b).
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm werden im Umkreis von Flughäfen Lärmschutzzonen ausgewiesen, in denen Bauverbote und Baubeschränkungen gelten. Daneben bestehen Ansprüche von Grundstückseigentümern auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie Entschädigungen für Bauverbote und Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs. Zur Zahlung verpflichtet ist der Flughafenbetreiber. Die Bauverbote und Baubeschränkungen dienen einer vorausschauenden Siedlungsplanung, um Lärmkonflikte zu vermeiden. Die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ermöglicht eine den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Nutzung von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen (etwa Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen). Zum Lärmschutzbereich Flughafen FrankfurtÖffnet sich in einem neuen Fenster und zum Lärmschutzbereich Flughafen Kassel-CaldenÖffnet sich in einem neuen Fenster
Maßgeblich für die Entstehung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ist, ob das betreffende Grundstück in der Tag-Schutzzone 1 oder der Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereichs liegt. Dies bestimmt sich danach, ob durch den für das Jahr 2020 prognostizierten Flugbetrieb die im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm genannten Lärmwerte überschritten werden. Allein der direkte Überflug durch an- oder abfliegende Luftfahrzeuge sagt hierüber nichts aus, da in die Berechnungen weitere Eingangsgrößen wie Flugzeugklassen, Flughöhen und Zahl der Flüge auf der betreffenden Flugroute eingehen. Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist das Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat III 33.3, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt; Tel.: 06151 /12 3100, E-Mail: Schallschutzprogramm@rpda.hessen.de).