Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt Main
Die Landesregierung ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550) verpflichtet, für den erweiterten Verkehrsflughafen Frankfurt Main einen Lärmschutzbereich durch Rechtsverordnung festzusetzen. Zuständig für die Vorbereitung dieser Verordnung ist das HMWVL. Am 26.09.2011 hat das Kabinett die Lärmschutzbereichsverordnung verabschiedet und sie ist am 13.10.2011 in Kraft getreten. In den Downloads finden Sie die Verordnung samt der aufgeführten Anlagen.
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Alle Übersichts- und Detailkarten mit der Einzeichnung des jeweiligen Lärmschutzbereichs rund um den Flughafen Frankfurt können Sie sich als PDF herunterladen.
Die Hessische Landesregierung ist nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 31.10.2007 (Fluglärmgesetz) verpflichtet, für den erweiterten Verkehrsflughafen Frankfurt Main einen Lärmschutzbereich durch Rechtsverordnung festzusetzen.
Der Lärmschutzbereich besteht aus einer Nacht-Schutzzone und zwei Tag-Schutzzonen. In allen drei Zonen gelten bundesgesetzlich bestimmte Bauverbote bzw. Baubeschränkungen, z. B. im Hinblick auf die Errichtung von neuen Wohnungen und besonders schutzbedürftigen Einrichtungen wie Altenheimen und Krankenhäusern (es bestehen aber Ausnahmen). Darüber hinaus bestehen Ansprüche von Grundstückseigentümern auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen wie etwa Fenster und Dachisolierung sowie Entschädigungen für Bauverbote und Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs. Zur Zahlung verpflichtet ist der Flugplatzhalter (Fraport AG).
Der Lärmschutzbereich wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf einen künftigen Flugbetrieb festgesetzt, der nur durch eine Prognose zu bestimmen ist. Das Prognosejahr muss weit genug in der Zukunft liegen, um absehbare Entwicklungen zu berücksichtigen. Die dem Lärmschutzbereich zugrunde liegenden Lärmwerte beziehen sich deshalb auf das Jahr 2020. Die Berechnungsergebnisse basieren – wie bundesrechtlich gefordert – auf den sechs verkehrsreichsten Monaten dieses Prognosejahres und bilden so ein Szenario vergleichsweise starken Flugbetriebes ab. Durch Zählung des aktuellen Flugverkehrs bzw. durch Messung der von ihm ausgehenden Lärmbelastungen lässt sich der Lärmschutzbereich daher nicht festsetzen.
Die Berechnung des Lärmschutzbereichs basiert auf der Verkehrsprognose aus dem Jahre 2006, die auch bereits dem Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegen hat und gerichtlich für valide erachtet worden ist. Der Gutachter hat im Jahr 2011 die Aktualität und Verwendbarkeit dieser Prognose als Grundlage für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs bestätigt. Aus heutiger Sicht zeichnet sich ab, dass die ursprünglich für 2020 prognostizierten Verkehrszahlen von 701.000 Flugbewegungen erst einige Jahre später erreicht werden. Dies bedeutet, dass die Prognose die künftige Fluglärmbelastung tendenziell überschätzt, die Schutzzonen also größer sind. Dies liegt im Interesse der Fluglärmbetroffenen.
Der Lärmschutzbereich wurde – unter Auswertung der im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen – streng nach den Vorgaben der hierfür maßgeblichen bundesgesetzlichen Vorschriften (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen – 1. FlugLSV) und den entsprechenden technischen Regelwerken (Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb – AzD, Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen – AzB) ermittelt und festgesetzt. Bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs wurden alle vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bis zum 31.08.2011 festgelegten Flugverfahren für An- und Abflüge zum bzw. vom Verkehrsflughafen Frankfurt Main einschließlich der dazugehörigen Flughöhen berücksichtigt, die für den Lärmschutzbereich relevant sind und voraussichtlich im Prognosejahr 2020 noch genutzt werden.
Ergebnis der Berechnungen sind die Umrandungen der jeweiligen Schutzzonen des Lärmschutzbereichs. Für die Tagzeit von 06.00 bis 22.00 Uhr ist der Dauerschallpegel das Kriterium. In der Tag-Schutzzone 1 wird ein Dauerschallpegel von mindestens 60 dB(A) prognostiziert, in der Tag-Schutzzone 2 von mindestens 55 dB(A). Ein Dauerschallpegel stellt die durchschnittliche Lärmbelastung in einem bestimmten Beobachtungszeitraum unter Berücksichtigung der Lärmpausen zwischen den einzelnen Lärmereignissen dar. Im Hinblick auf die Berechnung des Lärmschutzbereichs bezieht sich dieser Durchschnitt auf die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres 2020 (180 Tage). In der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) gilt ein zweites Kriterium. Die Schutzzone erstreckt sich auf Orte, in denen für diese Zeit Dauerschallpegel von mindestens 50 dB(A) und/oder pro Nacht mindestens sechs Überschreitungen eines Maximalpegels von 53 dB(A) im Innenraum zu erwarten sind.
Auskunft hierüber erhalten Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat III 33.3, Wil-helminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt; Tel.: 06151 /12 3100, E-Mail:Schallschutzprogramm@rpda.hessen.de). Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zugleich zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen.
Das hängt davon ab, in welcher der Schutzzonen Ihr Grundstück gelegen ist. In der Tag-Schutzzone 1 oder der Nacht-Schutzzone steht dem Eigentümer grundsätzlich ein Anspruch gegenüber der Fraport AG auf Erstattung der Aufwendungen für baulichen Schallschutz zu. Dort, wo der Dauerschallpegel Werte von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts überschreitet, gilt dieser Anspruch nach dem Fluglärmgesetz sofort, ansonsten erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Die Fraport AG hat sich jedoch bereit erklärt, die gesetzlich vorgesehenen Erstattungen von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen in den Gebieten vorzuziehen, die infolge der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest erstmals von Überflügen landender Flugzeuge betroffen sind.Näheres bei der Fraport AG.Öffnet sich in einem neuen Fenster Außerhalb der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone besteht weder ein Erstattungs- noch ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Zudem gelten in diesen Schutzzonen grundsätzlich Bauverbote für Wohnungen und bestimmte schutzbedürftige Einrichtungen, wie etwa Altenheime und Krankenhäuser. In der Tag-Schutzzone 2 dürfen Wohnungen nur errichtet werden, sofern sie bestimmte gesetzlich festgelegte Schallschutzanforderungen erfüllen. Führen diese Bauverbote zu einer Wertminderung von Grundstücken, kann dies eine Entschädigungspflicht durch die Fraport AG auslösen. Zuständig für die Prüfung und Entscheidung hierüber ist das Regierungspräsidium Darmstadt (vgl. Frage 7).
Die Lärmschutzbereichsverordnung hat für diesen Fall eine eindeutige Regelung getroffen. Liegt nur ein Teil eines Grundstücks in der Tag-Schutzzone 1 oder der Nacht-Schutzzone, wird das gesamte Grundstück so behandelt, als wenn es vollständig in der jeweiligen Schutzzone liegen würde. Ob das Wohngebäude selbst von der Schutzzone angeschnitten wird, ist unerheblich. Dadurch wird in räumlicher Hinsicht der maximal vom Fluglärmgesetz ermöglichte Schutz verwirklicht.
Die Grenzen der Schutzzonen sind nach den bundesrechtlichen Berechnungsvorgaben aufgrund der Ergebnisse der Lärmberechnungen parzellenscharf gezogen, ohne dass von den Berechnungsergebnissen abgewichen werden darf. Es besteht daher keine rechtliche Möglichkeit, beispielsweise einen „Toleranzbereich“ auszuweisen. Die Grenzziehung der Schutzzonen bestimmt damit über die Anspruchsberechtigung.
Der Lärmschutzbereich und die dazugehörigen Schutzzonen besagen nicht, dass außerhalb der jeweiligen Grenzen keine Fluglärmbelastungen entstehen. Sie weisen lediglich das Gebiet aus, in dem es nach bundesgesetzlicher Wertung der Anordnung baulicher Nutzungsbeschränkungen und der Gewährung baulichen Schallschutzes bedarf. An die hierfür bundesrechtlich festgelegten Lärmwerte ist die Hessische Landesregierung ebenso gebunden wie an die für die Ausweisung der Schutzzonen gesetzlich vorgegebenen Berechnungsmethoden.
Das Gesetz des Bundes zum Schutz gegen Fluglärm vom 31.10.2007 dient dem Zweck, zum Schutz vor Fluglärm bauliche Nutzungsbeschränkungen und die Gewährung baulichen Schallschutzes sicherzustellen. Die Ermächtigung zum Erlass der Lärmschutzbereichsverordnung umfasst daher nicht die Befugnis, die Flugverfahren und/oder Flughöhen zu ändern bzw. neu festzulegen. Zuständig für die Festlegung von Flugverfahren einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte ist allein das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Hessische Landesregierung hat bei der Bestimmung des Lärmschutzbereichs gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und dessen Durchführungsverordnungen vielmehr die von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gelieferten Daten über die Flugverfahren und die Flughöhen bezogen auf das Jahr 2020 zu berücksichtigen und ihren Berechnungen zugrunde zu legen.
Die gemessenen Lärmwerte beziehen sich auf einzelne Überflüge, also Einzelschallereignisse. Da sie jedoch keine Auskunft darüber geben, wie groß die Lärmpausen zwischen den einzelnen Schallereignissen waren, lassen sich aus ihnen keine Rückschlüsse auf die Ge-samtlärmbelastung bzw. den für die Tag-Schutzzone maßgeblichen Dauerschallpegel in Ihrem Wohnort im Prognosejahr 2020 ziehen. Die der Festsetzung des Lärmschutzbereichs zugrunde liegenden Dauerschallpegelkriterien und (für die Nacht-Schutzzone) das Maximalpegel-Häufigkeitskriterium berücksichtigen neben den Spitzenpegeln auch die zwischen diesen Lärmereignissen je nach Verkehrsaufkommen unterschiedlich langen Zeiträume ohne Lärmbelastung. Daher stellen die gemessenen Maximalpegel die errechneten Lärmwerte nicht in Frage. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die individuelle Lärmbelastung stark von der – je nach Windverhältnissen – für Starts und Landungen genutzten Betriebsrichtung abhängig ist. Die Betriebsrichtungsverteilung am Flughafen Frankfurt Main hat – unter Berücksichtigung entsprechender Schwankungen – Eingang in die Lärmschutzbereichsverordnung gefunden.
Maßgeblich für die Entstehung von Ansprüchen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ist, ob das Grundstück in einer der Schutzzonen liegt. Dies bestimmt sich danach, ob durch den für das Jahr 2020 prognostizierten Flugbetrieb die im Fluglärmgesetz genannten Lärmwerte überschritten werden. Allein der direkte Überflug durch an- oder abfliegende Luftfahrzeuge sagt hierüber nichts aus, da in die Berechnungen weitere Eingangsgrößen wie Flugzeugklassen, Flughöhen und Zahl der Flüge auf der betreffenden Flugroute eingehen. Zuständig für die Prüfung, ob Ihr Grundstück in einer der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs liegt, ist das Regierungspräsidium Darmstadt (s. Frage 7).
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm räumt den betroffenen Grundstückseigentümern Entschädigungsansprüche wegen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs ein. Die Entschädigungsleistungen stellen einen Ausgleich für die eingeschränkte Nutzung des Außenwohnbereichs infolge Fluglärms dar. Allerdings hat die Bundesregierung bislang noch keine entsprechende Durchführungsverordnung erlassen, die die Einzelheiten der Entschädigung, wie etwa deren Höhe, regelt (geplant: Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – 3. FlugLSV).
Das der Lärmschutzbereichsverordnung zugrunde liegende Datenerfassungssystem berücksichtigt nicht nur die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegten und für das Jahr 2020 prognostizierten Flugverfahren, sondern auch die Abweichungen von diesen Flugverfahren in der flugbetrieblichen Praxis, die sich z. B. aus Direktfreigaben und der Radarführung von Luftfahrzeugen ergeben. Diese haben, soweit sie mit einer gewissen Häufigkeit auftreten, nach Auswertung der Flugverlaufsdaten Eingang in die Modellierung der Flugstrecken gefunden. Das tatsächliche Flugverhalten ist damit so weit wie möglich bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs berücksichtigt worden.
Sollte sich aufgrund einer Änderung in der Anlage oder im Betrieb des Frankfurter Flughafens die prognostizierte Lärmbelastung an irgendeinem Ort der Region wesentlich verändern (mehr als 2 dB(A) Dauerschallpegel), wird die Hessische Landesregierung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben den Lärmschutzbereich neu festsetzen. Im Übrigen ist der Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit seiner Festsetzung zu überprüfen, sofern nicht besondere Umstände eine frühere Prüfung erfordern.