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Verspätete Starts und Landungen

Der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 lässt – unabhängig von der Zulassung planmäßiger An- und Abflüge in der sog. Mediationsnacht, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 als rechtswidrig erachtet hat und die vom HMWVL mit Bescheid vom 29.05.2012 daraufhin zurückgenommen worden ist – verspätete Starts und Landungen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Diese Verspätungsregelungen sind vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.

Nach den Ziffern 4.1.3.1. und 4.1.3.2. des Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 sind verspätete Landungen in der Zeit von 23:00 h bis 00:00 h zulässig, sofern sich die Verspätung nicht schon aus der Flugplangestaltung ergibt oder die Landung zwischen 22:00 h und 23:00 h geplant war und sich die Verspätung ebenfalls nicht schon aus der Flugplangestaltung ergibt. Die Planfeststellungsbehörde hat sich vorbehalten, diese Regelung zu ändern, wenn der Durchschnitt eines Kalenderjahres den Wert von 7,5 täglichen Verspätungslandungen übersteigt.

Gemäß Ziffer 5 des Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 können verspätete Starts zwischen 23:00 h und 00:00 h im Einzelfall durch die örtliche Luftaufsichtsstelle genehmigt werden, wenn die Verspätung auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des jeweiligen Luftverkehrsunternehmens liegen.

Ab 00:00 h werden keine verspäteten Landungen oder Starts zugelassen, verfrühte Landungen vor 05:00 h sind ebenfalls unzulässig.

Zwischen 23:00 h und 05:00 h finden entsprechend dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2011 keine planmäßigen Flugbewegungen statt. In der Zeit von 00:00 h bis 05:00 h sind derzeit Flugbewegungen nur nach Ziffer 6 des Planfeststellungsbeschlusses in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Ziffer 6 des PFB lässt Ausnahmen von den betrieblichen Einschränkungen ohne Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall für folgende Flüge zu:

  • Landungen von Luftfahrzeugen aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen,
  • Starts und Landungen von Luftfahrzeugen, die sich in medizinischen Hilfeleistungs- oder Katastropheneinsätzen befinden,
  • Evakuierungsflüge;
  • Flüge in besonderem öffentlichen Interesse.

Im Übrigen darf das HMWVW Ausnahmen von den betrieblichen Einschränkungen nur in Fällen besonderer Härte zulassen.

In der Tabelle werden die Flüge immer dem Datum zugeschlagen, an dem die jeweilige Nacht beginnt, d. h. Flüge in der Zeit von 31.10.11 23:00 h bis 01.11.11 05:00 h werden in der Zeile des 31.10.11 gezählt.

Die häufigsten Fragen rund um das Nachtflugverbot beantworten wir in unseren Nachtflug FAQ.

 

DatumLandung
verspätet
Ver-
messungs-
Flug
Starts
verspätet
Sonstige Starts und LandungenLärm-
pausen
morgens
Lärm-
pausen
abends
Sonstiges
 nach Ziffer 4.1.3 PFB
(23:00h – 00:00h)
nach Ziffer 4.3 PFB
(23:00h – 05:00h)
nach Ziffer 5 PFB (Einzel-genehmigung)
(23:00h – 00:00h)
nach Ziffer 6 PFB
(23:00 h - 05:00 h)
   
01.11.20241000angewendetangewendet 
02.11.20241000von 05:00 bis 05:45 LT: BR 25, Lärmpausenkonzept angewendet, von 05:46 bis 06:00 LT: BR 07, daher Lärmpausenkonzept nicht angewendetOstbetriebein Abflug um 23:01 Uhr , Startfreigabe erfolgte um 22:59 Uhr
03.11.2024001 (Security Gründe: behördlich angeordnete Sicherheitsmaßnahmen)0OstbetriebOstbetrieb 
04.11.20241000OstbetriebOstbetrieb 
05.11.20240000Ostbetriebangewendet 
06.11.20240001 (Landung eines med. Hilfsfluges)aufgrund von schlechten Wetterbedingungen nicht angewendetOstbetrieb 
07.11.20240000OstbetriebOstbetrieb 
08.11.20240000OstbetriebOstbetrieb 
09.11.20240000OstbetriebOstbetrieb 
10.11.20240000OstbetriebOstbetrieb 
11.11.20240000aufgrund von schlechten Wetterbedingungen nicht angewendetangewendet 
12.11.20241000OstbetriebOstbetrieb 
13.11.20240000Ostbetriebangewendet 
14.11.20241000aufgrund von infrastrukturellen oder betrieblichen Gründen des Flughafenbetreibers nicht angewendetangewendet 
15.11.20240000angewendetangewendet 
16.11.202412 (ein Start und eine Landung eines Vermessungsfluges)00aufgrund von infrastrukturellen oder betrieblichen Gründen des Flughafenbetreibers nicht angewendetangewendet1 (ein verspäteter Start ohne Ausnahmegenehmigung)
17.11.20242000angewendetangewendet 
18.11.20240000angewendetangewendet 
19.11.20240000aufgrund von infrastrukturellen oder betrieblichen Gründen des Flughafenbetreibers nicht angewendetangewendet 
20.11.20241000aufgrund von infrastrukturellen oder betrieblichen Gründen des Flughafenbetreibers nicht angewendetangewendet 
21.11.20242000aufgrund von infrastrukturellen oder betrieblichen Gründen des Flughafenbetreibers nicht angewendetangewendet 

 

Maßnahme der Flugsicherungsorganisation (ATC = Air Traffic Control), die die geordnete Verkehrsabwicklung im Falle von außerplanmäßigen Einwirkungen oder Wettereinflüssen sicherstellt. Meist hat diese negative Auswirkungen auf die An- und/oder Abflugkapazität, was zu Verspätungen bei An- und Abflügen führen kann.

Erläuterung:

  • Verspätete Landungen: nach Ziffer 4.1.3 PFB (23:00 h – 00:00 h)
  • Vermessungsflüge der DFS: nach Ziffer 4.3 PFB (23:00 h – 05:00 h)
  • Verspätete Starts: nach Ziffer 5 PFB (Einzelgenehmigung) (23:00 h – 00:00 h)
  • Verspätete Starts und Landungen: nach Ziffer 6 PFB
  • Ein aktuelles Monitoring der Flugbewegungen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster...

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