Mehrstöckiges Mietshaus mit Sonnenschirm auf dem Dach

Vermittlung von Sozialmietwohnungen

Nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) sollen die Gemeinden Wohnungssuchende bei der Beschaffung einer gesunden, familiengerechten und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung unterstützen, soweit sie hierbei der Hilfe bedürfen. Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht gemäß § 1 Abs. 2 HWoAufG allerdings nicht.

Voraussetzung für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen ist die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen. Sie liegen zurzeit für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166 Euro jährlich und für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561 Euro jährlich, zuzüglich 6.265 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt zu rechnende Person. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt zu rechnende Kind um weitere 833 Euro jährlich. Die Berechnung des maßgeblichen Einkommens ist in den §§ 6 und 7 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) geregelt.

Die Einkommensgrenzen sowie der Erhöhungsbetrag für jedes zum Haushalt rechnende Kind werden im Abstand von drei Jahren an die Veränderung der Verbraucherpreise angepasst und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht. Die letzte Anpassung erfolgte am 1. Januar 2023.Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für das Land Hessen in der Ausgabe Nr. 49/2022 auf der Seite 1347. 

Staatsanzeiger für das Land HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Gutachten zu sozialwohnungsberechtigten Mieterhaushalten

Das Gutachten der Institut Wohnen und Umwelt GmbH zur „Schichtung der hessischen Mieterhaushalte nach dem Einkommen gemäß HWoFG“ vom 7. Juli 2020 liefert wichtige Daten für die zielgerichtete Ausgestaltung der Wohnraumförderpolitik des Landes Hessen. Das Gutachten enthält haushaltsgrößenspezifische Informationen darüber,

  • wie viele Mieterhaushalte unter Zugrundelegung der ab dem 1. Januar 2020 maßgeblichen Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HWoFG) (sozialwohnungs)berechtigt in dem Sinne sind, dass sie einen sog. allgemeinen Wohnberechtigungsschein gemäß § 17 Abs. 2 HWoFG erteilt bekommen können,
  • wie Zahl und Quote der berechtigten Mieterhaushalte auf eine Anhebung der Einkommensgrenzen reagieren,
  • wie sich die Mietbelastungsquote von berechtigten und nicht berechtigten Haushalten darstellt und
  • ob es dabei haushaltsgrößenspezifische Unterschiede sowie Unterschiede zwischen den drei hessischen Regierungsbezirken gibt.

Nach dem Gutachten sind 44,5 Prozent der Mieterhaushalte in Hessen berechtigt, eine Sozialmietwohnung für geringe Einkommen zu beziehen. Durch die ergänzende Förderung von Mieterhaushalten mit mittlerem Einkommen sind 53,7 Prozent berechtigt.