Nach Abschluss des Vergabeverfahrens kann sich der öffentliche Auftraggeber bei seinen Kontrollen nach § 18 Abs. 4 HVTG im Rahmen der Auftragsausführung von der Kontrollgruppe des HMWVW unterstützen lassen. Die Kontrollgruppe kann nur dann hinzugezogen werden, wenn ein Anlass besteht, aufgrund dessen der öffentliche Auftraggeber eine Kontrolle für erforderlich hält. Damit stellt die Kontrollgruppe keine unabhängige Kontrollinstanz dar, sondern wird für den öffentlichen Auftraggeber und im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse tätig.
Öffentliche Auftraggeber, die die Unterstützung der Kontrollgruppe in Anspruch nehmen möchten, richten ihre elektronische Anforderung an:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Kontrollgruppe HVTG
Kaiser- Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden