Ausblick von der Baustelle des Four in Frankfurt am Main

Einhaltung der Tarifreue- und Mindestlohnpflichten

Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflichten

Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro je Fachlos überschreitet, sind die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) einzuhalten.

Diese gelten damit sowohl für Direktaufträge als auch für Vergabeverfahren der Unter- und Oberschwelle. Welche konkreten Regelungen einzuhalten sind, richtet sich nach dem Beschaffungsgegenstand. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Leistung um eine Bauleistung oder eine Liefer- und Dienstleistung handelt.

Bei Bauleistungen erfolgt der Nachweis der Tariftreue durch Mitteilung einer Präqualifikationsnummer Tarif (hier gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. bis zum 24.12.2026, in der alternativ eine Verpflichtungserklärung vorgelegt werden kann). Bei Liefer- und Dienstleistungen erfolgt der Nachweis weiterhin durch eine Verpflichtungserklärung.

Rechtsverordnungen Tarif

Hier finden Sie alle in Hessen gültigen Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 HVTG erlassen wurden.

Liefer- und Dienstleistungen:

Es wurden keine Rechtsverordnungen erlassen.

Bauleistungen:

Es wurden keine Rechtsverordnungen erlassen.

Präqualifikation Tarif

Wenn Sie als Unternehmen Bauleistungen für öffentliche Auftragnehmer ausführen möchten, benötigen Sie im Vorfeld der Beauftragung und vor Teilnahme an einem Vergabeverfahren die Präqualifikation Tarif.

 

Lediglich solche Unternehmen, die eine Präqualifikation Tarif nachweisen können, dürfen per Direktauftrag mit einer Bauleistung beauftragt werden oder an einem Vergabeverfahren zur Vergabe von Bauleistungen teilnehmen. Die Präqualifikation Tarif können Sie bei einer der hier genannten Prüfstellen beantragen. Alle Antragsmodalitäten sowie die erforderlichen Formulare finden Sie auf den Seiten der Prüfstellen:

Gegen die Ablehnung der Entscheidungen der Prüfstellen über die Erteilung der Präqualifikation sowie den Entzug der Präqualifikation Tarif steht den Unternehmen ein Beschwerderecht gemäß § 11 der Verordnung über das Präqualifikationsverfahren Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (PQTarifV) zu.

Unternehmen können innerhalb von 2 Wochen Ihre Beschwerde in Textform an die Beschwerdestelle senden:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Beschwerdestelle PQTarif 
Kaiser- Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden

E-Mail: PQTarif@wirtschaft.hessen.de

Bei der Beschaffung von Bauleistungen hat der öffentliche Auftraggeber die ihm vorgelegte Präqualifikationsnummer im Präqualifikationsverzeichnis Tarif auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Im Falle eines Direktauftrags bis 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer hat diese Überprüfung im Vorfeld der Beauftragung zu erfolgen. Bei Überschreitung des geschätzten Auftragswerts von 750.000 Euro ist ein Vergabeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die Gültigkeit der Präqualifikationsnummer Tarif im Teilnahmewettbewerb, oder, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt ist, bei Angebotseröffnung zu überprüfen ist.

Die Überprüfung der Gültigkeit der Präqualifikationsnummer Tarif erfolgt unter https://praequalifikation-tarif.hessen.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster

Tarifverträge und Mindestlohn

Sofern keine Rechtsverordnung für Ihren Tätigkeitsbereich erlassen wurde, gelten die Regelungen des § 4 Abs. 5 HVTG.

Die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten richten sich in diesen Fällen nach den für Sie einschlägigen Regelungen gemäß

  • dem Mindestlohngesetz,
  • einem nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag,
  • einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag,
  • einer nach §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

Zur Unterstützung bei Fragen zum Entgelt, insbesondere bei Fragen bezüglich des von Unternehmen zu gewährenden Entgelts bei öffentlichen Aufträgen, können sich öffentliche Auftraggeber, Unternehmen sowie deren Beschäftigte an das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales wenden:

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Kontaktstelle nach dem HVTG
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden

Telefon: 0611 3219 – 3297
E-Mail: KontaktstelleHVTG@hsm.hessen.de

Tarifregister - Arbeitswelt HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Verkehrsleistungen

Eine Liste der als repräsentativ festgestellten Tarifverträge, entgeltrelevanten Bestandteile und Altersversorgung des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (ÖPNV) nach § 6 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) finden Sie auf der Homepage der HAD

HAD - Vergabestellen - Tarifverträge gem. HVTGÖffnet sich in einem neuen Fenster

Nachunternehmerkette

§ 5 Abs. 1 HVTG beschränkt die Nachunternehmerkette auf drei Glieder. (Beauftragtes Unternehmen – Nachunternehmen/Verleihunternehmen 1 – Nachunternehmen/Verleihunternehmen 2). Die Anzahl von nebeneinander eingesetzten Nachunternehmen/Verleihunternehmen ist hiervon nicht erfasst.

Das beauftragte Unternehmen hat mit seinem Nachunternehmen/Verleihunternehmen vertraglich festzulegen, dass der Leistungsgegenstand oder Teile davon nur an ein weiteres Nachunternehmen/Verleihunternehmen weitergeben werden darf. Das zweite Nachunternehmen stellt das letzte Glied der Nachunternehmerkette dar.