Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflichten
Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro je Fachlos überschreitet, sind die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) einzuhalten.
Diese gelten damit sowohl für Direktaufträge als auch für Vergabeverfahren der Unter- und Oberschwelle. Welche konkreten Regelungen einzuhalten sind, richtet sich nach dem Beschaffungsgegenstand. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Leistung um eine Bauleistung oder eine Liefer- und Dienstleistung handelt.
Bei Bauleistungen erfolgt der Nachweis der Tariftreue durch Mitteilung einer Präqualifikationsnummer Tarif (hier gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. bis zum 24.12.2026, in der alternativ eine Verpflichtungserklärung vorgelegt werden kann). Bei Liefer- und Dienstleistungen erfolgt der Nachweis weiterhin durch eine Verpflichtungserklärung.
Rechtsverordnungen Tarif
Hier finden Sie alle in Hessen gültigen Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 HVTG erlassen wurden.
Liefer- und Dienstleistungen:
Es wurden keine Rechtsverordnungen erlassen.
Bauleistungen:
Es wurden keine Rechtsverordnungen erlassen.
Präqualifikation Tarif
Wenn Sie als Unternehmen Bauleistungen für öffentliche Auftragnehmer ausführen möchten, benötigen Sie im Vorfeld der Beauftragung und vor Teilnahme an einem Vergabeverfahren die Präqualifikation Tarif.