Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflichten
Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro je Fachlos überschreitet, sind die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) einzuhalten.
Diese gelten damit sowohl für Direktaufträge als auch für Vergabeverfahren der Unter- und Oberschwelle. Welche konkreten Regelungen einzuhalten sind, richtet sich nach dem Beschaffungsgegenstand. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Leistung um eine Bauleistung oder eine Liefer- und Dienstleistung handelt.
Bei Bauleistungen erfolgt der Nachweis der Tariftreue durch Mitteilung einer Präqualifikationsnummer Tarif (hier gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. bis zum 24.12.2026, in der alternativ eine Verpflichtungserklärung vorgelegt werden kann). Bei Liefer- und Dienstleistungen erfolgt der Nachweis weiterhin durch eine Verpflichtungserklärung.
Rechtsverordnungen Tarif
Hier finden Sie alle in Hessen gültigen Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 HVTG erlassen wurden.
Liefer- und Dienstleistungen:
Es wurden keine Rechtsverordnungen erlassen.