HVTG und Vergabeerlass
Liefer- und Dienstleistungen mit einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer von über 100.000 Euro je Fachlos und Bauleistungen mit einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer von über 750.000 Euro je Fachlos sind, soweit der Gesamtauftragswert die EU- Schwellenwerte gemäß § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht erreicht, national nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) sowie den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) auszuschreiben.
Für die Anwendung des HVTG ist zu beachten, dass in einem ersten Schritt der Gesamtauftragswert der Beschaffung nach § 1 Abs. 3 HVTG unter Einbeziehung aller Fachlose zu ermitteln ist. Erreicht oder überschreitet der Gesamtauftragswert die EU-Schwellenwerte, gelten für die Vergabeverfahren die Vorschriften des EU-Vergaberechts. Nur wenn die EU-Schwellenwerte nicht erreicht werden, sind die Vorgaben des HVTG auf die einzelnen Fachlose anzuwenden. Dies bedeutet, dass einzelne Fachlose bis 750.000 Euro bei Bauleistungen bzw. bis 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen direkt beauftragt werden können. Überschreitet das einzelne Fachlos diese Werte, ist ein Vergabeverfahren nach § 12 HVTG anzuwenden.
Unabhängig vom jeweiligen Auftragswert gelten die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten ab einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer von über 20.000 Euro.
Sollte der Gesamtauftragswert der Beschaffung die EU-Schwellenwerte nicht erreichen, aber eine Binnenmarktrelevanz besitzen, d.h. Interesse in anderen EU-Mitgliedsstaaten hervorrufen, sind die Vorgaben des Primärrechts der Europäischen Union, insbesondere Transparenz, Chancengleichheit der Unternehmen in der Europäischen Union, Verhältnismäßigkeit und Nachprüfbarkeit, zu beachten.
Die Vergabeverfahren
Gemäß § 12 Abs. 1 HVTG stellen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb die Regelverfahren der öffentlichen Beschaffung bis unterhalb des EU-Schwellenwerts gemäß § 106 Abs. 1 und 2 GWB dar. Zusätzlich kann bei Bauleistungen die Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe (§ 12 Abs. 2 HVTG) und bei Liefer- und Dienstleistungen die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 Abs. 3 HVTG) gewählt werden. Für Bauleistungen gilt hierbei Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und für Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), jeweils in der hessenspezifischen Fassung (§ 12 Abs. 4 HVTG). Die hessenspezifische Fassung wird in Teil 3 des Vergabeerlasses festgelegt.
Das Bestbieterprinzip
Mit der Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes zum 25.Juni 2026 wurde durch § 16 das Bestbieterprinzip eingeführt. Danach muss nur noch der Bestbieter, d.h. der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot, verpflichtend vorzulegende Erklärungen und Nachweise vorlegen. Hierzu wird der Bestbieter mit einer Frist von bis zu 10 Kalendertagen vom öffentlichen Auftraggeber aufgefordert.
Die Vorlage der Unterlagen bezieht sich nicht auf leistungsbezogene Unterlagen. Hintergrund ist der, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots nur anhand der leistungsbezogenen Unterlagen ermittelt werden kann.