Zwei Personen besprechen Statistiken und Berechnungen

Beschaffungen ohne formelles Vergabeverfahren

Beschaffungen, deren geschätzter Auftragswert bei Liefer- und Dienstleistungen 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer und bei Bauleistungen 750 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt, können ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrensdirekt beauftragt werden. Im Falle der losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos.

Bei Direktaufträgen sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Teil 2 des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) enthält hierzu Mindestvorhaben. Es steht jedem öffentlichen Auftraggeber frei, weitere Regelungen festzulegen. Landesbehörden haben die Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen sowie den Code of Conduct der hessischen Finanzverwaltung zu beachten.

Bei Beschaffungen, deren geschätzter Auftragswert 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer überschreitet, sind zudem die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach dem HVTG zu beachten.

So ist im Vorfeld der Beauftragung von dem zu beauftragenden Unternehmen bei Bauleistungen die Präqualifikationsnummer Tarif mitzuteilen. Hier gilt die Übergangsfrist des § 22 HVTG. Dies bedeutet, dass für eine Übergangsfrist von 6 Monaten (d.h. bis zum 24.12.2026) die Vorlage der Verpflichtungserklärung zulässig bleibt. Bei Liefer- und Dienstleistungen ist die Verpflichtungserklärung Tarif vorzulegen.