Die Neustarthilfe wurde als einmaliger Liquiditätsvorschuss für die Monate Januar bis Juni 2021 durch den Bund gewährt. Sie betrug einmalig bis zu 7.500,- EUR. Nur Soloselbständige, deren Geschäft trotz der Corona – Krise im ersten Halbjahr 2021 positiv verlief und die nur geringe Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatten, müssen den Vorschluss (anteilig) zurückzahlen.
Mit der Neustarthilfe wurden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe daher nicht in Frage kam.
Dazu zählten Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.
Die Antragstellung konnte einmalig als natürliche Person im eigenen Namen direkt gestellt werden.
Hier finden Sie weitere Informationen zur
Überbrückungshilfe.
Anträge konnten einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Ausführliche Informationen zur Neustarthilfe finden Sie hier: