Architekturpläne und Bauhelm liegen auf einem Tisch

Planfeststellung

Wie funktioniert die Planfeststellung für Hessens Straßen?

Planfeststellung

Die Planfeststellung ist ein besonderes Verwaltungsverfahren, mit dem in gesetzlich angeordneten Fällen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen entschieden wird. Planfeststellungsbedürftig sind u. a. der Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Bundesautobahnen) sowie von Landes- und Kreisstraßen. Für Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

Das Verfahren der Planfeststellung für den Straßenbau richtet sich in Hessen im Wesentlichen nach den Vorschriften des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Hessischen Straßengesetzes (HStrG). Von zentraler Bedeutung ist das in §73 HVwVfG geregelte Anhörungsverfahren mit der Möglichkeit, Einwendungen und Stellungnahmen abzugeben sowie dem grundsätzlich erforderlichen Erörterungstermin. Anhörungsbehörde in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist in Hessen das jeweils zuständige Regierungspräsidium.

Der Planfeststellungsbeschluss schließt das Planfeststellungsverfahren ab. Er stellt einen Verwaltungsakt dar, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Zentrales Element der Planfeststellung ist die Konfliktbewältigung im Rahmen einer Abwägung. Die Planfeststellung hat Konzentrationswirkung, d.h. sie ersetzt alle behördlichen Genehmigungen, die für das Vorhaben ansonsten erforderlich gewesen wären. Die Planfeststellungsbehörde ist dabei verpflichtet, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit all jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die ansonsten in den verdrängten behördlichen Genehmigungsverfahren geprüft worden wären. Planfeststellungsbehörde für Bundesautobahnen ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Wohnen. Das Land Hessen hat die Zuständigkeit für die Planfeststellung von Bundesautobahnen nicht an das Fernstraßen-Bundesamt abgegeben. Das Ministerium ist ferner Planfeststellungsbehörde für Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen. Planfeststellungsbehörde für Gemeindestraßen ist das zuständige Regierungspräsidium.

 

 

Konflikte, die bei der Planfeststellung zu bewältigen sind, betreffen häufig das Umweltrecht.

    Der Vorhabenträger hat bei der Planung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zu beachten. § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestimmt, dass der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Das Hessische Ausführungsgesetz zum BNatSchG (HAGBNatSchG) ergänzt diese Bestimmung. Die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt im landschaftspflegerische Begleitplan (§ 17 Abs. 4 BNatSchG).

    Bei der Planung hat der Vorhabenträger eine artenschutzrechtliche Prüfung nach §§ 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchzuführen. Diese Prüfung erfolgt in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag. §§ 44 und 45 BNatSchG setzen die Bestimmungen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) der EU um. Mit diesen Richtlinien hat die EU zentrale Schutzinstrumente zum Erhalt der Artenvielfalt eingeführt. Geschützt sind bestimmte Tiere und Pflanzen (Arten des Anhangs IV der FFH-RL und Europäische Vogelarten) sowie deren Lebensstätten. § 44 BNatSchG enthält Zugriffsverbote, von denen nach § 45 BNatSchG unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen erteilt werden können.

    Je nach Ausgestaltung der Planung können darüber hinaus wasserrechtliche Prüfungen durch den Vorhabenträger erforderlich werden. Diese Prüfung erfolgt in einem wasserrechtlichen Fachbeitrag. Zentrales Instrument des Gewässerschutzes ist die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der EU, deren Regelungen u. a. im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt worden sind. Die Gewässer (Oberflächengewässer und das Grundwasser) sollen grundsätzlich in einen guten Zustand versetzt werden, Verschlechterungen des bestehenden ökologischen und chemischen Zustands sollen vermieden werden. Verpflichtungen bei der Inanspruchnahme von Gewässern sind daher die Beachtung des Verschlechterungsverbotes und des Verbesserungsgebotes, Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot sind unter bestimmten Voraussetzungen nur ausnahmsweise zulässig.