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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Schutz der Gewässer bei Weiterbau BAB 49 gewährleistet

Gutachten der Obere Wasserbehörde schließt Verschlechterung des Grundwasserkörpers aus.

Die Obere Wasserbehörde, angesiedelt im Regierungspräsidium Gießen, hat eine umfassende Stellungnahme zum wasserrechtlichen Fachbeitrag zum Weiterbau der Bundesautobahn (BAB) 49 abgegeben. Dieser war im Auftrag des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums vom Gutachterbüro ahu erstellt worden, um zu untersuchen, ob die aktuelle Planung zum Weiterbau der BAB 49 zwischen der Anschlussstelle Stadtallendorf-Nord und dem Ohmtaldreieck den Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie genügt. Das Gutachterbüro war in seinem Fachbeitrag zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verschlechterungsverbot sowohl für die Bauzeit als auch für den späteren Betrieb der Bundesautobahn eingehalten wird. Die Obere Wasserbehörde war anschließend gebeten worden, zu prüfen, ob die Bewertungen des wasserrechtlichen Fachbeitrags bestätigt werden können und dieser damit als Grundlage für die anstehende Ausführungsplanung des Autobahn-Weiterbaus geeignet ist.

In ihrer sehr differenzierten Stellungnahme bestätigt die Obere Wasserbehörde nun das Ergebnis des wasserrechtlichen Fachbeitrags. Kleinere redaktionelle Mängel und Ungenauigkeiten in der Darstellung führen laut Stellungnahme nicht dazu, die Kernaussage des Fachbeitrags in Frage zu stellen. Dies gilt auch für punktuelle Schwächen der Darstellung in Bezug auf Schadstoffeinträge und vorgeschriebene Schwellenwerte, da im Ergebnis eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers auszuschließen ist. Eine Überarbeitung des vorliegenden wasserrechtlichen Fachbeitrags ist demnach nicht notwendig.

Das Wirtschafts- und Verkehrsministerium nimmt die Anregungen sehr ernst und weist darauf hin, dass die Obere Wasserbehörde wie vorgesehen bei der Ausarbeitung der so genannten Ausführungsplanung beteiligt wird. Dadurch wird sichergestellt, gegebenenfalls erforderliche Änderungen und Ergänzungen zum Gewässerschutz durchzusetzen. Dazu gehört selbstverständlich auch, aktuelle Erkenntnisse zu berücksichtigen oder die Ausführungsplanung an neue Regelwerke anzupassen, die seit der Planfeststellung im Jahr 2012 hinzugekommen sind. Auch ein weiteres wasserrechtliches Verfahren ist damit nicht ausgeschlossen. Die korrekte Umsetzung der planfestgestellten und auch im Nachgang entwickelten Maßnahmen zum Schutz des Grund- und Trinkwassers wird zudem sehr genau überwacht

Der Planfeststellungsbeschluss für die Bundesautobahn (BAB) 49 zwischen der Anschlussstelle Stadtallendorf-Nord und dem Ohmtaldreieck stammt aus dem Jahr 2012. Die dem Beschluss zugrundeliegende Planung hat die Anforderungen des Wasserrechts berücksichtigt, und die entsprechenden Auflagen und Maßnahmen sind planfestgestellt.

Zum Zeitpunkt der Planfeststellung war natürlich das spätere Urteil des EuGH aus dem Jahr 2015 noch nicht bekannt, dass die Erstellung eines Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie notwendige Voraussetzung der Planfeststellung ist; dieser Fachbeitrag liegt aber nun in fachbehördlich überprüfter Fassung vor.

Kritiker der BAB 49 hatten den Vorwurf erhoben, die Planung und die Planfeststellung zur BAB 49 würden nicht dem aktuellen Planungsrecht entsprechen und die vorliegende Planung zur BAB 49 wäre heute nicht mehr genehmigungsfähig. Dieser Vorwurf ist durch das wasserrechtliche Gutachten endgültig widerlegt.

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