Der Landeskartellbehörde obliegt die Kartellaufsicht im Bereich der Belieferung mit Strom, Gas und Wärme. Zugleich übt die Landeskartellbehörde die kartellrechtliche Aufsicht über die Wasserversorgungsunternehmen im Lande aus, soweit diese dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegen. Zur Durchsetzung stehen ihr die gesetzlichen Instrumente des GWB zur Kontrolle der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmepreise zur Verfügung.
Auch wenn die Energiepreise in Hessen von der Entwicklung der Weltmarktpreise für Energie nicht entkoppelt sein können, so setzt jedoch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie Verkehr und Wohnen seine Möglichkeiten als Kartellaufsichtsbehörde ein, um möglichst günstige Preise für die Energie- und Wasserverbraucher zu erreichen. Die behördliche Kontrolle durch das Kartellrecht umfasst allerdings nicht die Klärung zivilrechtlichen Fragen, wie unter anderem Beschwerden über einzelne Vertragsklauseln. Dafür ist die Landeskartellbehörde nicht zuständig; eine Rechtsberatung im Einzelfall ist der Behörde untersagt. In solchen Fällen können Sie sich an die Verbraucherberatungsstellen wenden oder die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Falls von der Kartellbehörde ein Verstoß, z.B. eine Preisüberhöhung, rechtskräftig festgestellt wurde, können Kunden eigene Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies ist jeweils durch den Kunden auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen.
Nachstehende Informationen haben wir zur Beantwortung zahlreicher Fragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zusammengestellt.