Das Wirtschaftsministerium als Kartellbehörde überprüft intensiv die Wasserpreise von Wasserversorgungsunternehmen in Hessen. Die Prüfung von Wassergebühren, wie sie insbesondere zahlreiche kleinere und ländliche Wasserversorger erheben, unterliegt allerdings nicht der Kartell-, sondern der Kommunalaufsicht. Dies hängt mit der Rechtsnatur von Gebühren als „öffentliche Abgaben“ zusammen.
Alle Wasserversorgungsunternehmen verfügen im Endkundengeschäft über eine lokale Monopolstellung und sind damit marktbeherrschend. Im Gegensatz zu Wirtschaftsbereichen, in denen Wettbewerb herrscht, können Bürger und Gewerbekunden nicht zu anderen Anbietern wechseln. Den Wasserversorgungsunternehmen fehlen daher Anreize für effizientes Wirtschaften; steigende Kosten können auf die Kunden übergewälzt werden. Durch dieses Monopol entstehen nicht nur den Kunden, sondern der gesamten Volkswirtschaft Nachteile.
Um dem entgegenzuwirken hat das Wirtschaftsministerium als Kartellbehörde die Möglichkeit, missbräuchlich überhöhte Preise für die Zukunft zu untersagen. Die Behörde hat auch die Möglichkeit, rückwirkend vom Versorger den Geldbetrag wieder heraus zu verlangen, den er durch den Kartellverstoß erlangt hat.
Ziel des Kartellrechts ist es, Wettbewerbsdruck auf den Monopolisten zu simulieren und damit den Anreiz zu schaffen, Ineffizienzen im Unternehmen zu beseitigen.
Die Landeskartellbehörde geht bei dem Verdacht missbräuchlich überhöhter Wasserpreise nach dem Vergleichsmarktprinzip vor. Dies bedeutet, dass die Kartellbehörde nur Unternehmen auf gleicher Marktstufe miteinander (Fernwasserunternehmen, Endkundenversorger) vergleicht. Bei der Auswahl vergleichbarer Versorgungsunternehmen hat die Kartellbehörde ein weites Ermessen. Für den Vergleich von Versorgungsunternehmen werden entweder idealtypische Musterabnahmefälle (bspw. 150m³ Trinkwasserabnahme) oder die Erlöse pro abgegebenem Kubikmeter Trinkwasser der Unternehmen herangezogen. Die Landeskartellbehörde hat 2007 bundesweit erstmals eine Preissenkungsverfügung im Wassersektor gegen das Wasserversorgungsunternehmen in Wetzlar erlassen. Diese wurde 2010 vom Bundesgerichtshof bestätigt und stellt nach wie vor die Grundlagenentscheidung zur Wasserpreisekontrolle in Deutschland dar.