Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen auch die Fernwärmepreise der Kartellaufsicht, soweit die Fernwärmversorgungsunternehmen im Endkundengeschäft über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. Es kann in diesem Fall nicht von einem einheitlichen Wärmemarkt ausgegangen werden, d.h. der Endkunde kann nicht ohne erheblichen finanziellen Aufwand zu einem alternativen Energieträger (z.B. Gas) wechseln. Im Gegensatz zu Wirtschaftsbereichen, in denen Wettbewerb herrscht, können Bürger und Gewerbekunden auch nicht zu anderen Anbietern wechseln. Den Versorgungsunternehmen fehlen daher Anreize für effizientes Wirtschaften; steigende Kosten können auf die Kunden übergewälzt werden.
Die Fernwärmeversorgung zeichnet sich durch eine starke Heterogenität der Versorgungsstrukturen aus, was jedoch nichts an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit und Überprüfung der erhobenen Preise durch die Kartellbehörde ändert. Dabei kann die Landeskartellbehörde nach dem Vergleichsmarktprinzip einen simulierten Wettbewerb schaffen und so die Angemessenheit der tatsächlich erhobenen Preise vergleichen. Ebenfalls kann die Landeskartellbehörde mittels einer Kostenprüfung die Preishöhe der Fernwärme untersuchen.