Straße im Zeitraffer

Lärmschutz an Straßen und Luftreinhaltung

Wer an einer stark befahrenen inner- oder außerörtlichen Straße wohnt, ist oftmals einem dauerhaften Lärmpegel ausgesetzt. Betroffene Anwohnerinnen und Anwohner können durch bauliche oder straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen wirksam vor Straßenverkehrslärm geschützt werden.

Bauliche Lärmschutzmaßnahmen

Der bauliche Lärmschutz umfasst die sogenannten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie z. B. der Einbau lärmmindernder Straßendeckschichten oder die Errichtung von Lärmschutzwänden verringern den Lärm an der Quelle bzw. verhindern dessen Ausbreitung. Passive Schallschutzeinrichtungen wie z. B. der Einbau von Lärmschutzfenstern in Wohnimmobilien reduzieren die Einwirkung des Lärms auf die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner im Innenwohnbereich. Soweit technisch und mit verhältnismäßigem Mitteleinsatz möglich, sind aktive Lärmschutzmaßnahmen den passiven vorzuziehen. Hinsichtlich der rechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten von baulichen Lärmschutzmaßnahmen unterscheidet man zwischen der Lärmvorsorge und der Lärmsanierung.

Beim Neubau oder der wesentlichen Änderungen von Straßen (z. B. Erweiterung um einen zusätzlichen durchgehenden Fahrstreifen) haben die Anwohnerinnen und Anwohner einen gesetzlichen Anspruch auf Festlegung von Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte (vgl. Tabelle) der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV), soweit diese Maßnahmen verhältnismäßig sind und dem Stand der Technik entsprechen.

Die Lärmsanierung dient dem Zweck, die Lärmbelastung an bestehenden baulich unveränderten Straßen zu mindern. Die Lärmsanierung wird im Falle von Straßen in der Baulast des Bundes bzw. des Landes Hessen als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen durchgeführt. Hiernach kommen Lärmsanierungsmaßnahmen in Betracht, wenn die bundes- bzw. landesrechtlich festgesetzten Auslösewerte (vgl. Tabelle) für die Lärmsanierung überschritten werden.

Unabhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen der Lärmvorsorge und der Lärmsanierung setzt Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement als bautechnischen Standard lärmmindernde Straßendeckschichten im Rahmen der turnusmäßigen Straßensanierung ein.

Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen

Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen (wie z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) stellen effektive sowie kostengünstige Maßnahmen zur Verkehrslärmreduzierung dar. Sie kommen regelmäßig in Betracht, wenn die Richtwerte (vgl. Tabelle) der bundesrechtlichen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) überschritten werden.

Lärmminderungsplanung

Zur Bekämpfung des Straßenverkehrslärms stellt das Land Hessen Lärmaktionspläne auf. Den Ablauf sowie die Art und Weise der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für den Straßenverkehr in Hessen entnehmen Sie bitte dem "Verfahrenshandbuch Lärmaktionsplanung Straßenverkehr"

Lärmschutz an Straßen

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) ist nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Aufstellung und Fortschreibung der Luftreinhaltepläne auf hessischem Gebiet zuständig.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) ist gemäß § 47 Absatz 4 Satz 2 BImSchG im Hinblick auf die im Luftreinhalteplan vorgesehenen straßenverkehrlichen Maßnahmen in Hessen „Einvernehmensbehörde“. Sollen in einem Luftreinhalteplan Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt werden, ist nach Bundesrecht das Einvernehmen der zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden erforderlich.

Für die planunabhängige Anordnung von Verkehrsbeschränkungen aus Luftreinhaltegründen wird auf die Maßgaben in dem über den nachfolgenden Link abrufbaren HMWEVW-Erlass vom 10.11.2020 verwiesen.

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