Hintergrund der Übergangsregelungen ist, dass in den bisherigen Verordnungen zur verlängerten Kündigungssperrfrist unterschiedliche Geltungsbereiche und Kündigungssperrfristen festgelegt wurden. Mit den Übergangsregelungen wird das Vertrauen auf die bisher bestehende Rechtslage geschützt.
Die bis zum Inkrafttreten der Mieterschutzverordnung nach der Kappungsgrenzen- und Kündigungsbeschränkungsverordnung sowie der Hessischen Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit verlängerter Kündigungsbeschränkung geltende fünf- und achtjährige Kündigungssperrfrist bleibt für solche Eigentumswohnungen bestehen, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung veräußert worden sind. Dadurch werden diejenigen Mieter geschützt, die im Vertrauen auf die bestehende längere Kündigungssperrfrist auf den Erwerb ihrer Wohnung verzichtet haben. Die Erwerber dieser Wohnungen mussten demgegenüber von der längeren Frist ausgehen und können sich deshalb nicht auf die bundesweit geltende kürzere Frist von drei Jahren berufen.
Ebenso wird mit der Übergangsregelung in § 2 Abs. 5 MiSchuV sichergestellt, dass in den 22 Gemeinden, die neu in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen wurden, die verlängerte Kündigungsbeschränkung von acht Jahren zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Vermieterinnen und Vermieter gleitend eintritt. Ähnlich wie die Mieterinnen und Mieter haben Erwerberinnen und Erwerber ihre wirtschaftliche Entscheidung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage getroffen. Daher gilt in diesen 22 Gemeinden die verlängerte Kündigungssperrfrist von acht Jahren nur für Veräußerungen seit dem 24.September 2020. Am 23. September 2020 wurde per Pressemitteilung über die neue Gebietskulisse informiert.
Aufgrund der Übergangsregelungen gelten folgende Kündigungssperrfristen:
In den Gemeinden Bad Soden am Taunus, Darmstadt, Frankfurt am Main, Kelkheim (Taunus), Schwalbach am Taunus und Wiesbaden gilt die verlängerte Kündigungsbeschränkung von fünf Jahren für Veräußerungen vor dem 1. September 2019 (§2 Abs. 1 MiSchuV). Für Veräußerungen nach dem 31. August 2019 gilt die achtjährige Kündigungsbeschränkung (§ 2 Abs. 3 MiSchuV).
In den Gemeinden Bad Homburg vor der Höhe, Bad Vilbel, Bischofsheim, Dreieich, Egelsbach, Eschborn, Flörsheim am Main, Ginsheim-Gustavsburg, Griesheim, Heusenstamm, Kelsterbach, Kiedrich, Langen (Hessen), Marburg, Mörfelden-Walldorf, Nauheim, Nidderau, Obertshausen, Offenbach am Main, Raunheim und Weiterstadt gilt die verlängerte Kündigungsbeschränkung von acht Jahren nur für Veräußerungen nach dem 31.August 2019 (§ 2 Abs. 3 MiSchuV). Für Veräußerungen vor dem 1. September 2019 gilt die bundesrechtliche dreijährige Kündigungsbeschränkung.
In den Gemeinden Biebesheim am Rhein, Dietzenbach, Eltville am Rhein, Friedrichsdorf, Fuldabrück, Groß-Gerau, Groß-Zimmern, Hainburg, Kriftel, Langenselbold, Mainhausen, Maintal, Neu-Anspach, Neu-Isenburg, Pfungstadt, Rosbach vor der Höhe, Roßdorf, Steinbach (Taunus), Usingen, Viernheim und Walluf gilt die verlängerte Kündigungsbeschränkung von acht Jahren nur für Veräußerungen nach dem 23. September 2020 (§ 2 Abs.5 MiSchuV). Für Veräußerungen vor dem 24. September 2020 gilt die bundesrechtliche dreijährige Kündigungsbeschränkung.
In der Gemeinde Rüsselsheim am Main gilt die verlängerte Kündigungsbeschränkung von fünf Jahren für Veräußerungen vor dem 8. Oktober 2019 (§ 2 Abs. 2 MiSchuV). Für Veräußerungen in der Zeit vom 8. Oktober 2019 bis 23. September 2020 gilt die bundesrechtliche dreijährige Kündigungsbeschränkung. Für Veräußerungen nach dem 23.September 2020 gilt die verlängerte Kündigungsbeschränkung von acht Jahren (§ 2 Abs.5 MiSchuV).
In der Gemeinde Oberursel (Taunus) gilt die verlängerte Kündigungsbeschränkung von fünf Jahren für Veräußerungen vor dem 1. September 2019 (§ 2 Abs. 1 MiSchuV). Für Veräußerungen in der Zeit vom 1. September 2019 bis 25. November 2020 gilt die achtjährige Kündigungsbeschränkung (§ 2 Abs. 4 MiSchuV). Danach gilt die bundesrechtliche dreijährige Kündigungsbeschränkung.
In den Gemeinden Hattersheim am Main, Hofheim am Taunus und Kassel gilt die verlängerte Kündigungsbeschränkung von acht Jahren nur für Veräußerungen in der Zeit vom 1. September 2019 bis 25. November 2020 (§ 2 Abs. 4 MiSchuV). Für Veräußerungen vor dem 1. September 2019 und nach dem 25. November 2020 gilt die bundesrechtliche dreijährige Kündigungsbeschränkung.
In der Gemeinde Kronberg im Taunus gilt die verlängerte Kündigungsbeschränkung von fünf Jahren für Veräußerungen vor dem 8. Oktober 2019 (§2 Abs. 2 MiSchuV). Danach gilt die bundesrechtliche dreijährige Kündigungsbeschränkung.