Nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) sollen die Gemeinden Wohnungssuchende bei der Beschaffung einer gesunden, familiengerechten und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung unterstützen, soweit sie hierbei der Hilfe bedürfen. Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht gemäß § 1 Abs. 2 HWoAufG allerdings nicht.
Voraussetzung für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen ist die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen. Sie liegen zurzeit für einen Einpersonenhaushalt bei 20.146 Euro jährlich und für einen Zweipersonenhaushalt bei 30.565 Euro jährlich, zuzüglich 6.948 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt zu rechnende Person. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt zu rechnende Kind um weitere 924 Euro jährlich. Die Berechnung des maßgeblichen Einkommens ist in den §§ 6 und 7 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) geregelt.
Die Einkommensgrenzen sowie der Erhöhungsbetrag für jedes zum Haushalt rechnende Kind werden im Abstand von drei Jahren an die Veränderung der Verbraucherpreise angepasst und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht. Die letzte Anpassung erfolgte am 1. Januar 2026. Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für das Land Hessen in der Ausgabe Nr. 47/2025 auf der Seite 1324.
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