Hausschlüssel liegt auf Umzugskarton

Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum und wird auf Antrag gewährt. Es hilft Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen ihre Wohnkosten zu tragen und so angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern.

Mieterinnen und Mieter erhalten das Wohngeld als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) und Eigentümerinnen und Eigentümer als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum. Die Kosten tragen das Land Hessen und der Bund je zur Hälfte.

Anträge auf Wohngeld können bei den Wohngeldbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte (Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden) und der Städte Bad Homburg v. d. Höhe, Fulda, Hanau, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar gestellt werden. Welche Wohngeldbehörde örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in dem der Wohnraum liegt, für den Sie Wohngeld beantragen möchten. Antragsformulare sind ebenfalls bei den Wohngeldbehörden bzw. auf deren Internetseiten erhältlich. Die Anträge können auch online gestellt werden. Hierfür ist eine Anmeldung und Registrierung im Online-Dienst WohngeldÖffnet sich in einem neuen Fenster mit einer gültigen E-Mail-Adresse erforderlich.

Wohngeld plus

Zuschuss

Wohngeld Plus federt hohe Energiepreise ab

Eine dauerhafte Heizkostenkomponente sorgt dafür, dass die Menschen die steigenden Heizkosten leichter bezahlen können. Eine Klimakomponente federt Kosten für energetische Sanierungen ab.

Wohngeldbehörden Hessen

Mit einem Klick auf eine Stadt bzw. einen Landkreis gelangen Sie direkt zur Internetseite der dortigen Wohngeldbehörde.

Eine Liste der hessischen Wohngeldbehörden erhalten Sie hier:

Über den Wohngeldantrag entscheidet die örtlich zuständige Wohngeldbehörde. Dorthin wenden Sie sich bitte auch für ausführlichere Informationen zum Wohngeld, für eine Einzelfallberatung, bei Fragen zum Bearbeitungsstand eines bereits gestellten Wohngeldantrages und sofern Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars benötigen.

Ob und in welcher Höhe Wohngeld geleistet werden kann, richtet sich nach der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung, soweit sie den Höchstbetrag nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) nicht übersteigt, dem Gesamteinkommen und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Wird Wohngeld bewilligt, erfolgt dies in der Regel für zwölf Monate und ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Danach ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Mit dem WohngeldrechnerÖffnet sich in einem neuen Fenster kann unverbindlich geprüft werden, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht.

Wohngeld erhält nicht, wer Transferleistungen (wie z. B. Bürgergeld, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht, da bei diesen Leistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben zudem alleinstehende Studierende und Auszubildende, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG haben. Dies gilt auch, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf BAB oder BAföG besteht, dieser aber der Höhe nach (wegen zu hohem Einkommen oder Vermögen (auch der Eltern)) abgelehnt wird.

Kinder und Jugendliche (bis 25 Jahren) aus Familien, die Wohngeld beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) in Anspruch nehmen. Auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration erhalten Sie Informationen zum Bildungspaket in Hessen. Dort finden Sie auch die zuständigen Stellen, bei denen Sie Anträge stellen können und zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe beraten werden.

Weiterführende Informationen zum Wohngeld erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und BauwesenÖffnet sich in einem neuen Fenster