Planfeststellung
Planfeststellungsbehörde für Bundesautobahnen ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum. Das Land Hessen hat die Zuständigkeit für die Planfeststellung von Bundesautobahnen nicht an das Fernstraßen-Bundesamt abgegeben. Das Ministerium ist ferner Planfeststellungsbehörde für Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen. Planfeststellungsbehörde für Gemeindestraßen ist das zuständige Regierungspräsidium.
Das Verfahren der Planfeststellung für den Straßenbau richtet sich in Hessen im Wesentlichen nach den Vorschriften des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Hessischen Straßengesetzes (HStrG). Von zentraler Bedeutung ist das in §73 HVwVfG geregelte Anhörungsverfahren mit der Möglichkeit, Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben sowie dem gegebenenfalls erforderlichen Erörterungstermin. Anhörungsbehörde in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist in Hessen das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
Der Planfeststellungsbeschluss schließt das Planfeststellungsverfahren ab. Er stellt einen Verwaltungsakt dar, der innerhalb einer bestimmten Frist mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Zentrales Element der Planfeststellung ist die Konfliktbewältigung im Rahmen einer Abwägung. Die Planfeststellung hat Konzentrationswirkung, d.h. sie ersetzt alle behördlichen Genehmigungen, die für das Vorhaben ansonsten erforderlich gewesen wären. Planfeststellungsbehörde für Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Hessen sowie für Landes- und Kreisstraßen ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum. Planfeststellungsbehörde für Gemeindestraßen ist das zuständige Regierungspräsidium.
Bekanntmachungen der Planfeststellungsbehörden
Die aktuellen Maßnahmen in Hessen finden Sie hier hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.