Grafik: Mann mit Helm und Weste vor Solarpanels - Text: alle haben etwas davon

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Nachhaltige Transformationsprozesse nach Reform jetzt förderfähig

Ab dem nächsten Jahr gelten in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ neue Förderregeln, sodass Investitionen in Energieeffizienz oder Vorhaben zur Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen förderfähig werden.

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Die umfangreiche Reform der GRW haben die Wirtschaftsministerinnen und -minister von Bund und Ländern sowie der Bundesfinanzminister diese Woche einvernehmlich beschlossen.

„Die Neuausrichtung der GRW wurde notwendig, um auf die geänderten Rahmenbedingungen und großen strukturellen Herausforderungen angemessen reagieren zu können. Die Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft für die regionale Entwicklungspolitik steht vor uns“, sagte Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir. „Gleichzeitig müssen wir uns der ständigen Aufgabe stellen, die Zielgenauigkeit und Wirksamkeit dieses in Deutschland bedeutendsten strukturpolitischen Förderprogramms weiterzuentwickeln. Beides ist uns mit dieser seit Jahrzehnten größten Reform der GRW gelungen“, so der Minister.

Die bisher bestehenden Fördermöglichkeiten der GRW werden um Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten, besonderen Energieeffizienzeffekten oder Investitionsvorhaben zur Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen und die Modernisierung von Produktionsprozessen erweitert. Forschungsintensive oder besonders umweltfreundliche Betriebe erhalten einen erleichterten Zugang zur Förderung. Die Möglichkeiten, den Ausbau der regionalen wirtschaftsnahen Infrastruktur zu fördern, wird erweitert und auch die wirtschaftsnahe Daseinsvorsorge als eigener Fördertatbestand integriert.

Wesentliche Änderungen

  1. Erweiterte Zielsystematik, die nicht mehr allein auf die Schaffung von Arbeitsplätzen abzielt. Künftig gibt es drei Hauptziele: Standortnachteile ausgleichen; Beschäftigung schaffen und sichern, Wachstum und Wohlstand erhöhen; Transformationsprozesse zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
  2. Die bisher geltende Voraussetzung, dass nur Betriebe gefördert werden, die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen überregional in einem Umkreis von mindestens 50 km absetzen, entfällt. Künftig stellt die GRW auch auf regionale Wertschöpfungsketten und Wirtschaftskreisläufe ab und stärkt so die Grundlagen für eine eigenständige Regionalentwicklung.
  3. Erleichterte Fördervoraussetzungen für klimafreundliche Investitionen sowie für forschungsintensive Unternehmen. Zudem werden die Möglichkeiten zur Förderung von Umweltschutzinvestitionen, mit denen Unternehmen über nationale oder EU-Klimaschutznormen hinausgehen, erweitert.
  4. Erstmalig werden Aspekte „Guter Arbeit“ in der GRW verankert, indem für bestimmte Vorhaben erwartet wird, dass die Betriebe einer Tarifbindung unterliegen oder im Zuge der Förderung ein bestimmtes Lohnwachstum realisieren.
  5. Im Bereich der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur werden klimafreundliche bzw. nachhaltige Maßnahmen honoriert. Beispielsweise wird eine Weiternutzung bzw. Umgestaltung bereits genutzter Industrie- und Gewerbegelände umfassender gefördert als die Erschließung neuer Flächen. Gleiches wird für die Eigenerzeugung erneuerbarer Energien und andere Aktivitäten im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaft gelten.
  6. Ein neuer Fördertatbestand wird eingeführt für Maßnahmen der regionalen Daseinsvorsorge, soweit diese engen Wirtschaftsbezug aufweisen und maßgeblich zur Attraktivität regionaler Wirtschaftsstandorte beitragen.

Die Länder haben für eine Übergangsfrist von einem Jahr ein Wahlrecht zwischen den alten und neuen Regeln. Unberührt davon bleiben die bis 2027 festgelegten Fördergebiete und Anteile der Länder an den Fördermitteln des Bundes.