Ein dreidimensionaler Paragraph steht vor einem Bauplan

Kartellrechtsverstöße

Man spricht von einem Kartell, wenn mehrere konkurrierende Unternehmen ihr Verhalten auf dem im Einzelfall „relevanten Markt“ koordinieren, um den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand geschieht dies z.B. durch Preis- oder Auftragsabsprachen, ansonsten etwa durch Mengen- oder Gebietsabsprachen. Da solche Vereinbarungen den Wettbewerb verhindern, einschränken oder seine Verfälschung bezwecken, sind sie verboten.

Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

Im Gegensatz zu Kartellen wirken sich vertikale Wettbewerbsbeschränkungen auf verschiedenen Wirtschaftsstufen aus, also z.B. zwischen Lieferanten und Abnehmern. Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind grundsätzlich verboten. Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob Freistellungs- bzw. Ausnahmetatbestände eingreifen.

Missbrauch einer marktbeherrschenden bzw. marktstarken Stellung

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Marktstellung nicht zu einem missbräuchlichen Verhalten, wie zum Beispiel dem Fordern überhöhter Preise, ausnutzen.

Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat. Ab einem Marktanteil von mindestens 40% wird eine marktbeherrschende Stellung vermutet. Sonderregelungen gelten für die Wasserversorger, die in ihrem Versorgungsgebiet ein Monopol besitzen.

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen andere Unternehmen insbesondere nicht unbillig behindern, ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandeln als gleichartige Unternehmen oder Entgelte fordern, die sich bei wirksamen Wettbewerb nicht ergeben würden.

Auch marktstarken Unternehmen, von denen kleine und mittlere Unternehmen abhängig sind, werden durch das GWB bestimmte Verhaltensweisen untersagt. Insbesondere dürfen sie die von ihnen abhängigen Unternehmen nicht unbillig behindern oder auffordern, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Eine unbillige Behinderung liegt zum Beispiel vor, wenn ein marktstarkes Unternehmen für die Lieferung von Waren höhere Preise fordert, als es selbst auf dem Vertriebsmarkt verlangt (Preis-Kosten-Schere) oder Lebensmittel unter Einstandspreis verkauft.

Boykottverbot

Unabhängig von der Marktstellung gilt für alle Unternehmen das Boykottverbot. Danach ist es untersagt, andere Unternehmen zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber dritten Unternehmen aufzufordern.

Ein Lieferant darf auch nicht durch die Androhung einer Liefersperre oder auch nur -reduzierung einen Händler dazu bewegen, die „unverbindlich“ empfohlenen Endverkaufspreise einzuhalten.

Ebenso ist jede Nachteilsandrohung oder -zufügung und jedes Versprechen oder Gewähren von Vorteilen verboten, das andere Unternehmer zu einem Verhalten veranlassen soll, das nach dem Kartellgesetz verboten ist.