Zwei Personen Wandern am Edersee

Ziele und Fördermöglichkeiten im Tourismusgewerbe

Der Tourismus ist für Hessen eine Zukunftsbranche. Ein wichtiges Ziel der Landesregierung ist es daher, das wirtschaftliche Potenzial optimal zu erschließen und die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismusgewerbes zu steigern.

Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer attraktiven öffentlichen touristischen Infrastruktur und einer hohen Qualität des Angebots. Gleichzeitig konzentriert sich das Marketing auf Erfolg versprechende Zielgruppen, Themen und Quellmärkte.

Da durch den demographischen Wandel das „Reisen für Alle“ immer wichtiger wird, soll Hessen sich außerdem Schritt für Schritt zu einem barrierefreien Reiseziel entwickeln.

Für die Tourismusförderung setzt das Wirtschaftsministerium Mittel des Landes, des Bundes (Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) und der Europäischen Union (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)) ein.

Fördermittel für Tourismus-Projekte

Für den qualitativ hochwertigen Ausbau der öffentlichen touristischen Infrastruktur wurden in den letzten zehn Jahren rund 44 MillionenEuro Fördermittel eingesetzt. Einige Beispiele aus dem breiten Spektrum der Projekte:

  • Erlebnisangebote im Tierpark Sababurg in Hofgeismar
  • Lahn-Marmor-Museum in Villmar
  • „wortreich“-Wissens- und Erlebniswelt Sprache in Bad Hersfeld
  • Grimm Welt in Kassel
  • Erlebnislandschaft Geowelt Fortuna in Solms-Oberbiel
  • Barrierefreie Umstrukturierung am Seeufer und Wasserattraktion in Gedern
  • Informationszentrum „Vulkaneum“ in Schotten
  • Ausbau des Lutherwegs in Hessen
  • Tourist Information auf dem Hoherodskopf im Vogelsberg
  • Erweiterung und Neugestaltung des Lagunen-Erlebnisbads in Willingen
  • Neubau des Besucherzentrums am Edersee in Edertal

Unterstützt werden ferner Marketingaktivitäten auf Landes- und Destinationsebene wie zum Beispiel Marketingprojekte der landesweit agierenden Tourismusorganisationen, Entwicklung von innovativen Marketing- und Vertriebsstrategien, Aufbau von Informations- und Kommunikationssystemen.

Unterstützung für Unternehmen der Tourismus-Branche

Den Tourismusunternehmen stehen die Fördermöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Unterstützt werden sie durch Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und – in den strukturschwächeren Landesteilen – durch Zuschüsse für Unternehmensgründungen, Betriebserweiterungen und grundlegende Modernisierung.

Für Betriebsberatungen und Unternehmerschulungen können Zuschüsse beantragt werden.

Tourismusbeitrag in Hessen

Seit Januar 2017 dürfen anerkannte Tourismusorte Beiträge erheben, um touristische Infrastruktur zu finanzieren. Hier finden Sie die aktualisierten FAQ zum Thema.

Prädikatisierung von Kur-, Erholungs- und Tourismusorten

Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist beim Regierungspräsidium KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster der Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte.

Förderung von Unternehmen durch das Land HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Tourismusbeitrag FAQ

Seit Januar 2017 ist die „Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort“ in Hessen in Kraft. Im Juli 2018 ist eine Änderung erfolgt, durch die auch Gemeindeteile als Tourismusort anerkannt werden können.

Mit der Änderung des „Gesetzes über kommunale Abgaben (§ 13 Abs. 2 Satz 1)“ im August 2023 können Gemeinden satzungsrechtlich festlegen, den Tourismusbeitrag auch von Geschäftsreisenden zu erheben. Bisher konnte der Tourismusbeitrag nur von „ortsfremden Personen, die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten“ erhoben werden.

Seit April 2017 steht ein vom Hessischen Städtetag und vom Hessischen Städte- und Gemeindebund herausgegebenes Muster einer Tourismusbeitragssatzung mit Erläuterungen zur Verfügung. Die Mustersatzung wurde von den kommunalen Spitzenverbänden und den Verbänden der Tourismuswirtschaft gemeinsam erstellt.

Hessen betritt mit dem Weg „Tourismusbeitrag“ Neuland und es hat sich gezeigt, dass bei den interessierten Städten und Gemeinden einiges an Fragen entstanden ist.

Beim Tourismusbeitrag handelt es sich wie beim Kurbeitrag um einen reinen Gästebeitrag. Der Tourismusbeitrag ist eine Sonderform des Beitrags, der sowohl gebührenrechtliche Merkmale (Deckung des Unterhaltungs- und Verwaltungsaufwands der Tourismuseinrichtungen, keine Einschränkung auf Grundstückseigentümer) als auch beitragsrechtliche Merkmale (Benutzungsmöglichkeit) aufweist.

Der nachstehende FAQ-Katalog soll eine Orientierung bei bereits entstandenen Fragestellungen bieten. Die Antworten sind im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport als oberster Kommunalaufsicht erfolgt. Unser Ziel dabei ist es, Sie in Ihrer Arbeit und Diskussion zu unterstützen.

Nein, es besteht keine Verpflichtung einen Tourismusbeitrag zu erheben. Das Prädikat kann auch ohne Beitragserhebung zu Werbezwecken geführt werden. In § 13 Abs. 1 KAG heißt es hierzu: „Die Gemeinden, denen von der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Bezeichnung „Bad“ verliehen worden ist oder die von der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind, können … einen Kur- oder Tourismusbeitrag erheben“.

Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport wird von Seiten der Kommunalaufsicht derzeit keine Beanstandung erfolgen, wenn eine als Tourismusort anerkannte Gemeinde auf die Erhebung eines Tourismusbeitrags verzichtet oder nur einen Teil des abgabefähigen Aufwands auf die beitragspflichtigen Tourismusgäste umlegt.

Dies gilt auch für Schutzschirmgemeinden, es sei denn der Tourismusbeitrag ist in der jeweiligen Schutzschirmvereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SchuSG enthalten.

Wichtig ist es, einen Schlüssel zu ermitteln, der als Basis für eine Kalkulation aller tangierten Tourismuseinrichtungen dient. Wenn zum Beispiel feststeht, dass 7 Mio. Übernachtungen von Einheimischen (20.000 EW x 365) nur 3 Mio. privatbedingter Übernachtungen von Gästen gegenüber stehen, so sind alle Kosten nach diesem Schlüssel zu ermitteln.

Die Beitragshöhe richtet sich im Einzelfall nach der Art und dem Umfang der zu Tourismuszwecken bereitgestellten Einrichtungen sowie der durchgeführten Veranstaltungen. Die Grundsätze des allgemeinen Beitragsrechts nach § 11 KAG und des allgemeinen Gebührenrechts nach § 10 KAG sind heranzuziehen. Bei der Festlegung der Höhe des Tourismusbeitrags ist zu beachten, dass die Höhe für die Gäste zumutbar bleiben muss. Eine Beitragsuntererhebung ist im Gegensatz zur Beitragsübererhebung rechtlich zulässig. Eine Grenze bildet hier allein das kommunale Haushaltsrecht nach den §§ 92 und 93 HGO.

Die einzubeziehenden Kosten ergeben sich aus der vor Ort vorhandenen Infrastruktur. Es besteht kein Unterschied zur Beitragskalkulation in den übrigen Fällen. Einzubeziehen sind daher insbesondere:

  • Anteilige Abschreibung der jeweiligen Tourismusinfrastruktur
  • Anteile der auf die jeweilige Tourismusinfrastruktur entfallenden Darlehen und Zinsen
  • Nutzungsabhängige Aufwendungen für Tourismusinfrastruktur
  • Anteilige Verwaltungskosten.

Zum beitragsfähigen Aufwand zählt nach § 13 Abs. 1 KAG die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Kur-, Erholungs- und sonstigen Tourismuszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen. Die Einrichtungen müssen nicht ausschließlich zu Tourismuszwecken bereitgestellt werden. Es reicht aus, wenn sie typischerweise auch für solche Zwecke gewidmet sind. So kann etwa der Aufwand auch für Schwimmbäder und Minigolfplätze, die sowohl von Touristen als auch von Einheimischen genutzt werden, (anteilig) berücksichtigt werden. Der nicht umlagefähige Gemeindeanteil (Einheimischen-Nutzung) muss herausgerechnet werden. Die gemeindliche Infrastruktur (zur Daseinsvorsorge) wie das Straßennetz oder die Müllabfuhr können grundsätzlich nicht einbezogen werden.

Ein Zuschussbedarf der Auslagerung kann berücksichtigt werden. Soweit sich die Gemeinde eines Dritten als „Erfüllungsgehilfen“ bedient, muss sie sich ein ausreichendes Einwirkungsrecht sichern, da die Beiträge zweckgebunden zu verwenden sind und die Gemeinde die Nutzungsmöglichkeiten für Tourismusgäste zu gewährleisten hat.

Es ist zutreffend, dass die Kalkulation möglichst genau sein muss. Allerdings stehen hier die Plausibilität und ein sachgerechter Verteilermaßstab im Vordergrund. Eine Kalkulation der prozentualen Nutzung von Parkwegen und -anlagen oder der Nutzung von Schwimmbädern von Einwohnern und Besuchern kann sich beispielsweise an der Zahl der Übernachtungen orientieren. Es ist wichtig, sehr genau zu kalkulieren, da eine exakte Kalkulation nur schwer angreifbar ist.

Mit der Änderung der Verordnung im Juli 2018 können einzelne Gemeindeteile als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt werden. Die Regelung in der Verordnung vom Juli 2017, dass nur das gesamte Gemeindegebiet als Tourismusort anerkannt werden kann, wurde damit geändert.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 14 vom 05.07.2018, S. 339

Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 18 vom 05.12.2016, S. 218