Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen werden im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum unterstützt. Sozialmietwohnungen unterliegen Mietpreis- und Belegungsbindungen und dürfen grundsätzlich nur bezogen werden, wenn das Haushaltseinkommen der wohnungssuchenden Personen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Die Berechtigung zum Bewohnen einer Sozialmietwohnung wird von den Vermieterinnen und Vermietern lediglich im Zeitpunkt des Einzugs der Mieterinnen und Mieter geprüft. Änderungen der finanziellen und persönlichen Verhältnisse wirken sich nicht auf das Mietverhältnis aus. Die Mieterinnen und Mieter dürfen auch dann noch in der Sozialmietwohnung verbleiben und zahlen eine subventionierte und damit verbilligte Sozialmiete, wenn sich ihr Einkommen im Lauf der Zeit über die maßgeblichen Grenzen hinaus erhöht. Sie sind nicht zum Auszug verpflichtet, obwohl ihnen die Wohnung eigentlich nicht mehr zusteht. Andere wohnberechtige Haushalte, die auf den Bezug einer Sozialmietwohnung angewiesen sind, müssen sich stattdessen auf dem freifinanzierten Wohnungsmarkt mit teureren Wohnungen versorgen. Es entsteht eine Fehlförderung.
Zur Vermeidung dieser Fehlförderung wird seit dem 1. Juli 2016 die Fehlbelegungsabgabe erhoben. Sie dient der Abschöpfung einer anfänglich berechtigten, später jedoch fehlgeleiteten Subvention. Die betroffenen Mieterinnen und Mieter zahlen zusätzlich zur subventionierten Sozialmiete einen Ausgleich, der dem ungerechtfertigten Mietvorteil entspricht, an die Gemeinde.
Die Einnahmen aus der Fehlbelegungsabgabe werden wieder in den sozialen Wohnungsbau investiert. So können neue Sozialmietwohnungen für den berechtigten Personenkreis gebaut oder alte Wohnungen modernisiert werden. Auch der Erwerb von Belegungsrechten ist möglich.
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe ist das Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz - FBAG)Öffnet sich in einem neuen Fenster vom 30. November 2015 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2021 (GVBl. S. 226).
Richtlinie zur Durchführung des Fehlbelegungsabgabe-GesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster