Ein dreidimensionaler Paragraph steht vor einem Bauplan

Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung

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Informationen über grundsätzliche Fragen und zu den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nach § 23 der Hessischen Bauordnung (HBO) oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG) nach § 17 Abs. 2 der HBO hat das Ministerium in einem Infoblatt zusammengestellt. Für das Fachgebiet „Glas“ sind die Anforderungen im Verfahren dargestellt und es ist eine Liste fachlich geeigneter Gutachterinnen und Gutachter angefügt, die mit dem HMWEVW vorab abzustimmen sind. Für die Fachgebiete „Brandschutz“ und „Technische Gebäudeausrüstung“ werden die Zustimmungen im Einzelfall bzw. die vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen durch das Regierungspräsidium Darmstadt erteilt. 

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde empfiehlt, das Verfahren zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bzw. einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG) bereits in einem frühen Planungsstadium mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustimmen und durch einen Antrag einzuleiten. Einerseits wird damit gewährleistet, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen jeweils durch die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls projektbezogen bestimmt werden können. Andererseits können die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig erstellt und vorgelegt werden. Die Zustimmung im Einzelfall bzw. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung kann erst erteilt werden, wenn alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorliegen.

Die Zustimmung im Einzelfall bzw. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und eine in diesem Rahmen oftmals erstellte gutachterliche Stellungnahme ersetzen nicht die Vorlage und ggf. die Prüfung der bautechnischen Nachweise im Baugenehmigungsverfahren.

Eine ZiE/vBG ersetzt nicht die Entscheidung über eine ggf. erforderliche Abweichungsentscheidung nach § 73 HBO der unteren Bauaufsicht. Das Brandschutzkonzept oder das Konzept über Flucht- und Rettungswege ist nicht Gegenstand einer ZiE/vBG. Eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung oder das Einvernehmen der unteren Wasserbehörden kann nicht durch eine ZiE/vBG ersetzt werden. Die Eignung von Bauprodukten und Bauarten ist auch bei baugenehmigungsfreien Vorhaben nach §§ 63 und 64 HBO nachzuweisen.