Im Fall von Verstößen hält das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bereit. Auf der einen Seite können die Landeskartellbehörden und das Bundeskartellamt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einschreiten. Sie können Unternehmen verpflichten, das kartellrechtswidrige Verhalten abzustellen, und unter bestimmten Voraussetzungen den aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erzielten Gewinn abschöpfen. Außerdem können sie Bußgeldverfahren einleiten und Bußgelder verhängen. Auf der anderen Seite können Marktbeteiligte, die von einem Kartellrechtsverstoß betroffen sind, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen und Schadensersatz verlangen.
Landeskartellbehörde
Sanktionsmöglichkeiten bei Kartellrechtsverstößen
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