Die Landeskartellbehörde kann bei Kartellrechtsverstößen ein Bußgeldverfahren einleiten, beispielsweise zur Ahndung von Verstößen gegen das Kartellverbot bei verbotenen Preisabsprachen. Als Ermittlungsmaßnahmen kommen in erster Linie richterlich angeordnete Durchsuchungen der Geschäftsräume der verdächtigen Unternehmen und die Vernehmung von Zeugen in Betracht.
Im Rahmen von Ausschreibungen und freihändigen Vergaben nach Teilnahmewettbewerb stellt die Abgabe eines Angebotes nach einer Absprache eine Straftat der Absprachetäter (natürliche Personen) dar, die von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird. In derartigen Fällen führt die Landeskartellbehörde ein Kartellbußgeldverfahren gegen das betroffene Unternehmen (juristische Person) durch und ahndet den erwiesenen Kartellverstoß in Form der Verhängung einer Geldbuße. Auch leitende Angestellte und Organe sind Täter, wenn sie die Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter dulden; ansonsten fällt ihnen zumindest eine Aufsichtspflichtverletzung zur Last. Die höchsten Geldbußen werden gegen die juristischen Personen verhängt, weil diesen auch die wirtschaftlichen Vorteile aus den Kartellen zufließen. Die Buße kann bis zu 10 % des Jahresumsatzes betragen.
Die Landeskartellbehörde ist für alle Absprachefälle zuständig, die sich innerhalb Hessens, also insbesondere bei Auftraggebern mit Sitz in Hessen, auswirken. Es spielt demzufolge keine Rolle, wo die verdächtigen Personen und Unternehmen ihren Wohn- oder Firmensitz haben.