Eine weitere Verfahrensart zur Durchsetzung des Kartellrechts bei Kartellrechtsverstößen ist das Verwaltungsverfahren, das die Landeskartellbehörde im Einzelfall einleiten kann. Auch in einem solchen Verfahren kann sie alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. Beweismittel können beschlagnahmt werden, Unterlagen können eingesehen, geprüft und herausverlangt werden. Bieten die Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens an, Verpflichtungen einzugehen, die die Bedenken der Kartellbehörde ausräumen, so können diese Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklärt werden.
Im Rahmen von Verwaltungsverfahren kann die Landeskartellbehörde Unternehmen verpflichten, Zuwiderhandlungen abzustellen. Auch strukturelle Maßnahmen zur Abstellung eines Verstoßes können angeordnet werden, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich sind. Untersuchungen ganzer Wirtschaftszweige sind möglich, wenn die Vermutung besteht, dass der Wettbewerb eingeschränkt oder verfälscht ist. Die Kartellbehörde ist darüber hinaus befugt, die Rückerstattung der durch eine Zuwiderhandlung erwirtschafteten Vorteile anzuordnen.