Solaranlage auf Hausdach

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Es ist im BundesanzeigerÖffnet sich in einem neuen Fenster abgedruckt. Damit sind das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) aufgehoben. Für Bauvorhaben vor dem 01.11.2020 gelten nach wie vor die Anforderungen der EnEV und des EEWärmeG. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige. Mit dem Gesetz werden sowohl die bau- und anlagentechnischen Anforderungen an Gebäude als auch die Nutzung von erneuerbaren Energien zu Wärmezwecken geregelt.

Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen

Die Unternehmererklärung (vormals § 26a EnEV) ist auch Bestandteil des GEG. Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es steht ein Vordruck für den Einbau oder die Änderung von Bauteilen im Bereich von Wand, Dach und Decken (Außenbauteile) sowie für den Einbau oder die Änderung von technischer Gebäudeausrüstung zur Verfügung.

Neu im GEG ist die Erfüllungserklärung (§ 92). Die Bauherrschaft, Eigentümerinnen oder Eigentümer haben bei der Neuerrichtung oder Änderung eines Gebäudes nachzuweisen, dass die Anforderungen des GEG eingehalten werden. Die Vordrucke für Neubauten und Bestandsbauten sind verpflichtend zu verwenden.

Die Durchführungsvorschriften für Hessen sind in der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung (HEVV)Öffnet sich in einem neuen Fenster geregelt. Demnach sind für den Vollzug des GEG wie bisher die Landkreise und Städte, denen die Bauaufsicht obliegt, zuständig. Diese können selbst eine geeignete Dienststelle bestimmen, bspw. die unteren Bauaufsichtsbehörden. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) wird Stichprobenkontrollen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften des GEG sicherzustellen.

Befreiungen und Denkmalschutz

Auf der Ebene der Regierungspräsidien (RP Darmstadt, RP Gießen, RP Kassel) wird die Zuständigkeit für Befreiungen gebündelt. Im Fall einer unbilligen Härte kann im Einzelfall von den Anforderungen des GEG abgewichen werden. Hierfür kann der Erlass zum Umgang mit Befreiungen nach § 25 EnEV weiterhin herangezogen werden. Daneben ist eine Befreiung auch möglich, wenn die Ziele des GEG durch alternative Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden. Neu ist zudem die Quartierslösung (§ 103 Abs. 3 GEG). Mehrere Eigentümerinnen/Eigentümer oder die Bauherrschaft können damit die gesetzlichen Anforderungen nicht einzelgebäudebezogen, sondern über eine Gesamtbewertung gemeinsamer Gebäude erfüllen.

Die Anforderungen des GEG gelten grundsätzlich auch für Baudenkmäler. In Fällen, in denen der Denkmalschutz mit dem GEG in Konkurrenz steht, räumt § 105 GEG dem Denkmalschutzrecht den Vorrang ein. Es darf von den Anforderungen des GEG abgewichen werden, wenn die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder ein unverhältnismäßiger Aufwand nötig wäre. Diese Ausnahme gilt von Gesetzes wegen und bedarf keiner behördlichen Befreiung.