Grundsatz des Beihilfenverbots
Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen an Unternehmen sind grundsätzlich in der Europäischen Union verboten (Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (AEUV)). Hintergrund dieses Verbots ist, dass die Chancengleichheit der Unternehmen im europäischen Binnenmarkt gewahrt und staatliche Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden sollen. Es bestehen jedoch entsprechende Ausnahmebestimmungen im Primär- bzw. Sekundärrecht (z. B. für kleine und mittlere Unternehmen, Umweltschutz oder Forschung & Entwicklung), die eine finanzielle Unterstützung unter Wahrung der entsprechenden Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahmeregelung möglich machen.
Ausnahmen vom Beihilfenverbot
Eine gesetzliche Ausnahme vom Beihilfenverbot stellt die „De-minimis-Verordnung“ für kleine Beihilfenbeträge dar (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 – ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023). Sogenannte „ De-Minimis-Beihilfen“ (300.000 Euro in drei Jahren pro Unternehmen) können ohne Notifizierung bzw. Anzeige bei der EU-Kommission in Brüssel gewährt werden. Die aktuelle Fassung der De-minimis-Verordnung ist bis zum 31.12.2030 gültig.
In bestimmten Fällen genügt eine Freistellungsanzeige für ein Programm oder eine ad-hoc-Maßnahme, um die Vereinbarkeit mit Europäischem Recht herzustellen. Welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, ist in der Allgemeinen Gruppenfreistellungverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 – ABl. L 187 vom 26.06.2014, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023) beschrieben. Die aktuelle Fassung der AGVO ist bis zum 31.12.2026 gültig.
Werden die Schwellenwerte der AGVO überschritten, so müssen die Beihilfen bei der Europäischen Kommission notifiziert und von ihr genehmigt werden. Auch bei bestimmten Beihilfekategorien (z. B. Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten) kann dies der Fall sein.
Im Bereich der Daseinsvorsorge finden auf Grundlage von Art. 106 Abs. 2 AEUV spezielle Regelungen Anwendung. Diese gelten insbesondere für sogenannte „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI), d. h. Dienstleistungen, die zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Interessen zum Wohl der Bürger oder im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Unternehmen erhalten für die Übernahme dieser Dienstleistungen regelmäßig einen finanziellen Ausgleich durch die staatliche Stelle. Um eine beihilfenrechtliche Konformität der Ausgleichsleistungen mittels „Betrauung“ zu erreichen, sind jedoch bestimmte Voraussetzungen einzuhalten. Ist dies gewährleistet, bedarf es für die Ausgleichsleistungen keiner Notifizierung.