Seit dem 1. Januar 2021 ist die Zuständigkeit für Planung, Bau und Betrieb der Autobahnen vom Land Hessen an die Autobahn GmbHÖffnet sich in einem neuen Fenster des Bundes gewechselt. Das hessische Wirtschafts- und Verkehrsministerium ist aber weiterhin Planfeststellungsbehörde für die Bundesautobahnen.
Weiterbau höchstrichterlich bestätigt
Der Bau der verbliebenen 30 Kilometer der Bundesautobahn (BAB) 49 wurde mit dem aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen vom Bundestag im Dezember 2016 beschlossen, von der Bundesregierung in Auftrag gegeben und der im Jahr 2012 vom damaligen hessischen Verkehrsminister erlassene Planfeststellungsbeschluss höchstrichterlich bestätigt. Die beiden letzten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ergingen im Juni und Juli 2020. Der Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig.
Gleichwohl sah das Gericht rechtliche Mängel im Planfeststellungsbeschluss von 2012. Diese bestehen allein in Bezug auf die wasserrechtliche Prüfung in Bezug auf das Prüfschema der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die dabei getroffenen wasserrechtlichen Entscheidungen aber sind - wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich feststellt - rechtlich unabhängig vom Planfeststellungsbeschluss und können auch unabhängig von diesem korrigiert werden, wenn dies sachlich notwendig werden sollte.
Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erfüllt
Die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen wasserrechtlichen Prüfungen wurden inzwischen veranlasst. Ein entsprechender wasserrechtlicher Fachbeitrag wurde von der DEGES bei einem ausgewiesenen Fachinstitut (ahu GmbH) eingeholt. Es hat nachträglich ergeben, dass auch die weitergehenden Forderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erfüllt sind. Sollten bei der Umsetzung neue wasserrechtliche Probleme auftreten, bietet – wie das Gericht urteilt – das Wasserrecht ausreichend Möglichkeiten, diese zu beheben. Das Gutachten finden Sie unten als pdf.
Nach Veröffentlichung des wasserrechtlichen Gutachtens wurde von einem anderen Gutachterbüro (RegioConsult GmbH) ein „Gegengutachten“ erarbeitet. Darin wird auf einen Detailfehler in einer Darstellung des ahu-Beitrags hingewiesen (Fernableitung im Bereich Todtenmühle), der korrigiert wurde. Zudem wurde ergänzt, welche Schadstoffe im Einzelnen im Fachbeitrag untersucht wurden. Der korrigierte Fachbeitrag sowie eine Erwiderung des Gutachters der ahu GmbH stehen ebenfalls am Ende dieser Seite als pdf zur Verfügung.
Schutz des Wassers hat oberste Priorität
Insgesamt ist das erwähnte „Gegengutachten“ nicht geeignet, den wasserrechtlichen Fachbeitrag von ahu zu erschüttern. Dieser erfüllt die sehr hohen fachlichen Anforderungen, die zur Prüfung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie an einen solchen Fachbeitrag gestellt werden. So betrachtet er nicht nur das Gebiet der Trinkwassergewinnung, sondern auch den gesamten Grundwasserkörper. Beim Weiterbau der BAB 49 werden alle auf den Straßenflächen anfallenden Abwässer gesammelt, gereinigt und dann erst in Oberflächengewässer geleitet. Es findet demnach keine direkte Einleitung in das Grundwasser statt.
Der Schutz des Grundwasserkörpers hat beim Weiterbau der BAB49 oberste Priorität. Während des Baus und Betriebs der Autobahn wird begleitend ein Grundwassermonitoring durchgeführt, um eventuelle Schadstoffeinträge frühzeitig erkennen und dann, falls erforderlich, weitere Maßnahmen zum Schutz des Wassers ergreifen zu können.
Der Bestand des Planfeststellungsbeschlusses steht damit nicht in Frage. Bei einem bestandskräftigen Beschluss kann nur der Bauherr dessen Umsetzung stoppen. Dieser Bauherr ist der Bundesverkehrsminister.