Der Vorteil liegt auf der Hand: Das Land kann mit den vorhandenen Mitteln deutlich mehr Sozialwohnungen fördern als es finanzieren könnte, wenn es die Wohnungen selbst bauen müsste.
Der Nachteil: In der Regel verpflichten sich die privaten oder öffentlichen Wohnungsunternehmen wahlweise für 15, 20 oder 25 Jahre, die Wohnungen stark vergünstigt an Sozialwohnungsberechtigte zu vermieten. Bei Studierendenwohnungen kann die Bindung sogar 40 Jahre gelten. Ist diese Frist abgelaufen, fällt die geförderte Wohnung aus der Mietpreis- und Belegungsbindung, das heißt, die Mieten können danach unter Beachtung der jeweils geltenden Kappungsgrenze bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Die Wohnung ist dann keine geförderte Wohnung mehr, sondern eine freifinanzierte Wohnung, für die andere gesetzliche Vorschriften gelten.
In Hessen hat das jedes Jahr tausende geförderte Wohnungen betroffen, die während des großen Baubooms in den 90er Jahren nach der Wiedervereinigung errichtet wurden – und deren Sozialbindung damals auf 20 Jahre begrenzt wurde. Inzwischen konnte dieser Rückgang gestoppt werden: Seit 2021 steigt die Zahl der Sozialwohnungen wieder – ein Ergebnis der konsequenten Wohnungspolitik in Hessen.
Denn es wurden nicht nur Jahr für Jahr mehr Mittel für den Bau bezahlbarer Wohnungen zur Verfügung gestellt, sondern auch zusätzlich Geld in die Hand genommen, um die Sozialbindung zu verlängern – über den Erwerb sogenannter Belegungsrechte. Vereinfacht gesagt: Wir zahlen den Eigentümerinnen und Eigentümern einen Zuschuss, damit die Wohnung weiter eine Sozialwohnung bleibt. So bleibt die Wohnung weiter günstig.
Außerdem sorgen wir mit der so genannten Mieterschutzverordnung dafür, dass auch die Mieten von Wohnungen, die aus der Sozialbindung fallen, über Jahre noch recht günstig bleiben – denn durch diese Verordnung sind Mieterhöhungen in den Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt innerhalb von drei Jahren auf 15 Prozent gedeckelt (sogenannte abgesenkte Kappungsgrenze).
Ein Beispiel:
Eine Vermieterin einer Wohnung in einer Gemeinde mit angespanntem Wohnungsmarkt, die 2022 aus der Bindung fiel und deren zuletzt gebundene Miete 550 Euro betrug, darf diese Miete in den kommenden drei Jahren nur um maximal 82,50 Euro auf 632,50 Euro anheben.