Überbrückungshilfen
Für kleine + mittlere Unternehmen
Überbrückungshilfen
Überbrückungshilfe II
Mit der Überbrückungshilfe II wurden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigten.
Die Antragstellung erfolgte über prüfende Dritte.
Die Antragsfrist endete am 31. März 2021.
Dieses Programm ist mittlerweile ausgelaufen. Es sind auch keine Änderungsanträge möglich.
Überbrückungshilfe III –
Die Beantragung wurde einfacher und die Förderung großzügiger.
Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhielten Fixkostenzuschüsse. Gestaffelt je nach Höhe des Umsatzeinbruchs wurden 40 – 90 Prozent der Fixkosten (siehe Positivliste des Bedingungswerkes Vollzugshinweise) erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (maximal 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen).
Die Antragstellung erfolgte über prüfende Dritte.
Die Antragsfrist endete am 31. August 2021.
Erstanträge sowie Änderungsanträge konnten bis 31. Oktober 2021 gestellt werden. Es werden seit Stichtag 01.07.2021 bei einer Erstantragstellung keine Abschlagszahlungen mehr gewährt.
Bis auf die über den Bund überwiesenen Abschlagszahlungen lief die Abwicklung der Gelder des Bundesprogramms über die Bundesländer. In Hessen übernahmen das Kolleginnen und Kollegen des Regierungspräsidiums Gießen.
Infos zur Bewilligungsstelle im Regierungspräsidium GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster
Die Überbrückungshilfe III Plus kann jetzt beantragt werden.
Unternehmen können nun über die PlattformÖffnet sich in einem neuen Fenster Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind über prüfende Dritte zu stellen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus, einschließlich Neustarthilfe Plus:
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist.
- Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind alle Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt.
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:
- Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten.
- Unternehmen, die von der Pleite bedroht sind, wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
- Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Damit wird Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.
Die Überbrückungshilfe IV kann jetzt beantragt werden.
Unternehmen können nun über die Plattform Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Anträge sind über prüfende Dritte zu stellen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe IV, einschließlich Neustarthilfe 2022:
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe IV umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus ist.
- Auch in der Überbrückungshilfe IV sind alle Unternehmen mit einem corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt.
Neu im Programm der Überbrückungshilfe IV ist:
- vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss
- Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der Fördersatz auf maximal 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
- Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
- Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
- Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt. - Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen corona-bedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
- Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
- Zusätzliche Antragsberechtigung für
- Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
- Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
- Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen.